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Verordnung zur Bestimmung eines Gebietsmit einem angespannten Wohnungsmarktin der Stadtgemeinde Bremen nach § 201a Satz 1 BauGB

Veröffentlichungsdatum:07.12.2021 Inkrafttreten17.12.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2021 bis 20.03.2026Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 24.02.2026 (Brem.GBl. S. 172)
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 791

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juris-Abkürzung: AngWoMBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AngWoMBestV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Bestimmung eines Gebietsmit einem angespannten Wohnungsmarktin der Stadtgemeinde Bremen nach § 201a Satz 1 BauGB
Vom 7. Dezember 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.12.2021 bis 20.03.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24.02.2026 (Brem.GBl. S. 172)

Aufgrund des § 201a Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Bestimmung eines Gebietes mit einem angespannten Wohnungsmarktnach § 201a Satz 1 BauGB

Als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a Satz 3 und 4 Baugesetzbuch wird die Stadtgemeinde Bremen bestimmt.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


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