Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 1. November 2022

Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes

Veröffentlichungsdatum:01.11.2022 Inkrafttreten08.12.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 840
Gliederungsnummer:752-d-2
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 1. November 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 840)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EnEVDV BR 2022
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 752-d-2
juris-Abkürzung:EnEVDV BR 2022
Ausfertigungsdatum:01.11.2022
Gültig ab:08.12.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 840
Gliederungs-Nr:752-d-2
Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
Vom 1. November 2022
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), aufgrund des § 14 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124 - 752-d-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 geändert wurde (Brem.GBl. S. 826) sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung
§ 1Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei der Errichtung von Gebäuden
§ 2Vorlage und Inhalt der Erfüllungserklärung
§ 3Prüfungen und Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige für energiesparendes Bauen
§ 4Vorlage von Unterlagen, behördliche Zuständigkeiten zum Gebäudeenergiegesetz
Abschnitt 2Sachkundige und Sachverständige
§ 5Sachkundige
§ 6Voraussetzung der Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen
§ 7Anerkennungsverfahren
§ 8Prüfungsausschuss
§ 9Prüfungsverfahren
§ 10Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen
§ 11Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 12Bezeichnungsführung
§ 13Vergütung
Abschnitt 3Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 14Ausnahmen und Befreiungen
§ 15Ordnungswidrigkeiten
§ 16Übergangsregelungen
§ 17Inkrafttreten
Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen nach dem
Gebäudeenergiegesetz bei der Errichtung von Gebäuden

(1) Vor der Errichtung von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich nach § 2 des Gebäudeenergiegesetzes fallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr von einer Person, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung eines Energieausweises für das zu errichtende Gebäude berechtigt ist, eine Dokumentation darüber erstellen zu lassen, dass die Anforderungen nach Teil 2, Abschnitt 1, 2 und 4 des Gebäudeenergiegesetzes bei dem geplanten Gebäude erfüllt werden. Satz 1 ist nicht auf Gebäude nach § 104 des Gebäudeenergiegesetzes anzuwenden.

(2) Bei der Erstellung der Dokumentation nach Absatz 1 sind die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Methodik einzuhalten. Die Dokumentation muss alle Angaben enthalten, die für eine Prüfung und Überwachung nach § 3 Absatz 1 und 3 erforderlich sind. In der Dokumentation ist die Person anzugeben, die diese ausgestellt hat. Die Dokumentation ist von der ausstellenden Person zu unterzeichnen. Sofern die Planung, die einer Dokumentation nach Absatz 1 zu Grunde gelegen hat, geändert oder das Gebäude abweichend von der Dokumentation nach Absatz 1 errichtet wird und sich dadurch Änderungen in Bezug auf die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ergeben, ist die Dokumentation nach Absatz 1 anzupassen. Die Anpassung der Dokumentation hat mindestens zu Baubeginn und mit Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen, sofern bis zu diesen Zeitpunkten Änderungen nach Satz 4 in der Planung oder Bauausführung vorgenommen wurden. Nach Fertigstellung des Gebäudes ist der Dokumentation nach Absatz 1 eine Kopie des Energieausweises hinzuzufügen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Vorlage und Inhalt der Erfüllungserklärung

(1) Die Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung

1.

des Gebäudes,

2.

der Änderung von Gebäuden nach § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes, wenn unter Anwendung von § 50 Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 des Gebäudeenergiegesetzes durchgeführt wurden oder

3.

des Ausbaus oder der Erweiterung nach § 51 des Gebäudeenergiegesetzes

vorzulegen. Die Erfüllungserklärung sowie die nach Absatz 3 beizufügenden Unterlagen sind grundsätzlich in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF) zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Übermittlung für die zur Vorlage verpflichtete Person eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau gibt auf Ihrer Internetseite eine E-Mail-Adresse für die Übermittlung der Erfüllungserklärung an.

(2) Soweit eine Prüfung und Überwachung nach § 3 zu erfolgen hat, ist die Person zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt, die mit der Prüfung und Überwachung nach § 3 beauftragt worden ist und die hierzu erforderliche Berechtigung besitzt. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes sind Personen berechtigt, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind.

(3) Die Erfüllungserklärung ist nach den von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt gemachten Mustern zu erstellen, sofern eine Bekanntmachung erfolgt ist, und von der Ausstellerin oder dem Aussteller zu unterzeichnen.*) Die Erfüllungserklärung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn in schriftlicher Form zuzüglich einer elektronischen Kopie der unterzeichneten Erklärung im Portable Document Format (PDF) zu übergeben. Der Erfüllungserklärung sind

1.

bei Erfüllungserklärungen nach Absatz 1 Nummer 1 die Dokumentation nach § 1 Absatz 1, soweit diese für das Bauvorhaben zu erstellen waren, und die, soweit erforderlich, nach § 1 Absatz 2 Satz 5 und 6 so angepasst wurde, dass die Angaben sich auf das fertiggestellte Bauvorhaben beziehen,

2.

bei Erfüllungserklärungen nach Absatz 1 Nummer 2 eine Kopie der nach § 50 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für das gesamte Gebäude,

3.

bei Erfüllungserklärungen nach Absatz 1 Nummer 3 eine Kopie der zur Einhaltung der Anforderungen nach § 51 des Gebäudeenergiegesetzes erstellten Berechnungen für die hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume und in den Fällen des § 51 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes die Berechnung zum sommerlichen Wärmeschutz sowie

4.

eine Kopie des Energieausweises, soweit dieser nach § 80 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes auszustellen ist,

beizufügen, soweit diese nicht bereits einer oder einem Sachverständigen für energiesparendes Bauen im Rahmen der Prüfung und Überwachung des jeweiligen Bauvorhabens nach § 3 vorgelegt wurden.

(4) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau überprüft die Vorlage von Erfüllungserklärungen auf der Grundlage der bei den unteren Bauaufsichtsbehörden vorhandenen Informationen über die Errichtung und Änderung von Gebäuden.

Fußnoten

*)

vgl. Bekanntmachung vom 22. November 2022 (Brem.ABl. S. 1019)

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Prüfungen und Überwachung der Bauausführung

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat, soweit eine Dokumentation nach § 1 Absatz 1 zu erstellen ist, vor Baubeginn eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen mit

1.

der Prüfung der für das jeweilige Vorhaben nach § 1 Absatz 1 zu erstellenden Dokumentation auf Plausibilität,

2.

der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und

3.

dem Abgleich des Energieausweises mit der Dokumentation nach § 1 Absatz 1 sowie mit den Ergebnissen der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten nach den Nummern 1 und 2

zu beauftragen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen

1.

die für das jeweilige Vorhaben nach § 1 Absatz 1 zu erstellende Dokumentation nach § 1 Absatz 1,

2.

jeweils ein Exemplar des Lageplans nach § 7 der Bremischen Bauvorlagenverordnung und der Bauzeichnungen nach § 8 der Bremischen Bauvorlagenverordnung, soweit diese für die bauordnungsrechtliche Zulassung erstellt werden müssen, vor Baubeginn und

3.

auf deren oder dessen Verlangen

a)

technische Deklarationen von Baustoffen und Bauteilen,

b)

eine Bestätigung über die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs von Rohrnetzen sowie eine Bestätigung über die Luftdichtheitsmessung unter Angabe ihrer Ergebnisse von den Unternehmen, die die Arbeiten ausgeführt haben, sofern der hydraulische Abgleich und die Luftdichtheitsmessung für die Bestimmung des zulässigen Primärenergiebedarfs relevant sind,

c)

Belege über die Gleichwertigkeit oder die detaillierte Berechnung des Einflusses von Wärmebrücken, soweit diese bei der Bestimmung des Primärenergiebedarfs zu Grunde gelegt wurden,

zu übergeben. Sofern die Dokumentation nach § 1 Absatz 1 geändert wird, hat die Bauherrin oder der Bauherr der oder dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen unverzüglich die jeweils aktuelle Fassung zu übergeben und die jeweiligen Änderungen mitzuteilen. Die oder der Sachverständige beschränkt die Prüfung der Nachweise und die Überwachung der Bauausführung auf das zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und für das jeweilige Vorhaben angemessene und erforderliche Maß. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann die Inhalte und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten durch Verordnung näher bestimmen. Die oder der Sachverständige gibt die nach Satz 1 erhaltenen Unterlagen nach Beendigung des Auftrages nach Absatz 1 an die Bauherrin oder den Bauherrn zurück.

(3) Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung kann die Bauherrin oder der Bauherr abweichend von Absatz 1 eine Sachkundige oder einen Sachkundigen nach § 5 mit den Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 beauftragen. Absatz 2 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Überwachung der Bauausführung erfolgt durch Stichproben. Die Zeitpunkte für die Stichproben sind so zu wählen, dass die Vereinbarkeit der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen mit den Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz beurteilt werden kann. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen jederzeit die Durchführung von Stichproben zu ermöglichen und ihr oder ihm nach ihren oder seinen Vorgaben den Beginn und das Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen.

(5) Stellt die oder der Sachverständige

1.

keine erheblichen Fehler in der Dokumentation nach § 1 Absatz 1 und dem Energieausweis,

2.

keine erheblichen Abweichungen der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen von der Dokumentation nach § 1 Absatz 1 und

3.

keine erheblichen Abweichungen von den weiteren Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz

fest, stellt sie oder er die Erfüllungserklärung nach § 2 aus und übergibt diese der Bauherrin oder dem Bauherrn in schriftlicher Form und als elektronische Kopie im Portable Document Format (PDF). Fehler oder Abweichungen nach Satz 1 sind erheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Fehler die Einhaltung der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz an das Gebäude nicht möglich ist oder dies aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten durch die Bauherrin oder den Bauherrn nicht beurteilt werden kann. Die Prüfung und Überwachung der Bauausführung ist abgeschlossen, sobald die Bauherrin oder der Bauherr die Erfüllungserklärung erhalten hat.

(6) Stellt die oder der Sachverständige bei den Prüfungen und der Überwachung der Bauausführung nach Absatz 1 erhebliche Fehler oder erhebliche Abweichungen nach Absatz 5 Satz 1 fest, teilt sie oder er diese der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mit. Die oder der Sachverständige empfiehlt der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Überarbeitung oder Ergänzung der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder, soweit dies nicht ausreichend ist, die Durchführung von gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen am Gebäude oder seinen energietechnischen Einrichtungen und setzt hierzu eine angemessene Frist. Die oder der Sachverständige überzeugt sich von den Änderungen der Nachweise und vor Ort von den durchgeführten baulichen Maßnahmen. Führt die Bauherrin oder der Bauherr die von der oder dem Sachverständigen empfohlenen Änderungen der Nachweise oder baulichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist durch, informiert die oder der Sachverständige hierüber die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(7) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann bei Bauvorhaben, bei denen

1.

das Verfahren nach Absatz 3 gewählt wurde oder

2.

eine Erfüllungserklärung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 vorzulegen ist,

die Richtigkeit der Dokumentation nach § 1 Absatz 1, soweit diese zu erstellen waren, sowie die Ausführung der baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend der Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz in Stichproben auf der Grundlage der Erfüllungserklärung und den bei den unteren Bauaufsichtsbehörden vorhandenen Informationen über die Errichtung und Änderung von Gebäuden überprüfen. Mit der Durchführung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben bei den Stichproben kann die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen beauftragen und anordnen, dass die Stichprobe unter entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 4 bis 6 durchgeführt wird.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Vorlage von Unterlagen, behördliche Zuständigkeiten zum Gebäudeenergiegesetz

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau die Dokumentation nach § 1 Absatz 1 innerhalb eines auf die Ausstellung des jeweiligen Dokuments folgenden Zeitraums von fünf Jahren auf Verlangen vorzulegen, soweit diese nicht bereits nach § 2 bei der Behörde vorgelegt wurden. Wird das Gebäude veräußert, sind die in Satz 1 genannten Unterlagen der Erwerberin oder dem Erwerber zu übergeben, soweit die Vorlagepflicht nach Satz 1 besteht. Soweit eine Bauherrin oder ein Bauherr Unterlagen nach Satz 1 erhält und nach Abschluss des Bauvorhabens nicht Eigentümerin oder Eigentümer ist oder wird, hat sie oder er die Unterlagen nach Satz 1 der Eigentümerin oder dem Eigentümer bei Abschluss des Bauvorhabens zu übergeben.

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständige Behörde für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung oder dem Gebäudeenergiegesetz andere Stellen benannt sind.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes und Kontrollstelle für die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können.

Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 2
Sachkundige und Sachverständige

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Sachkundige

(1) Als Sachkundige oder Sachkundiger für die Aufgaben nach dieser Verordnung kann nur tätig werden, wer

1.

für das zu errichtende Gebäude

a)

nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4 der bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt ist,

b)

nach § 65 Absatz 3 der bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigt und nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt ist oder

2.

aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Versorgungstechnik die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf.

(2) Sachkundige nach Absatz 1 können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weitere fachlich qualifizierte Personen heranziehen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Voraussetzungen der Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen

(1) Als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen können nur solche Personen anerkannt werden, die

1.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in

a)

den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b)

einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem der unter Buchstabe a genannten Gebiete

erworben haben,

2.

die für eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen,

3.

über die erforderlichen Kenntnisse über das Gebäudeenergiegesetz, das einschlägige technische Regelwerk sowie die Vollzugsregelungen nach dieser Verordnung verfügen,

4.

über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im Bereich des energiesparenden Bauens verfügen und dabei durch ihre beruflichen Leistungen überdurchschnittliche Fähigkeiten im Bereich des energiesparenden Bauens einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien bewiesen haben,

5.

nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 10 erfüllen,

6.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und

7.

die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Personen, die in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, sind berechtigt, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, wenn sie

1.

hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

2.

dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

3.

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(3) Personen nach Absatz 2 haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen anzuzeigen und dabei

1.

eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind und

2.

einen Nachweis darüber, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen,

vorzulegen. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 1 erfolgt ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen wird auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen erteilt.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1.

ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2.

je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

3.

der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

4.

eine Auflistung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller absolvierten Ausbildungsschwerpunkte oder Fortbildungsmaßnahmen sowie Kopien von Belegen über die erfolgreiche Teilnahme,

5.

Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben oder andere Belege über die bisherige Tätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers,

6.

eine tabellarische Übersicht über die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den fünf Jahren oder einem längeren Zeitraum vor der Antragstellung bearbeiteten Gebäude mit Anforderungen an die Einsparung von Energie oder die Nutzung erneuerbarer Energien mit Angabe der Art der Gebäude, der Gebäudeklasse nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung, der Lage, der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgeführten Tätigkeiten, des Zeitraums der Bearbeitung sowie etwaiger Besonderheiten bei den Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien und

7.

von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erstellte Berechnungen und Planunterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder dem Gebäudeenergiegesetz oder weitergehender energetischer Standards zu mindestens drei Gebäuden aus der Liste nach Nummer 6, die überwiegend Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 und höher nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung oder Nichtwohngebäude sein müssen.

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist durch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

Die in Satz 3 genannte Frist mit der Mitteilung, dass diese bei der Nachforderung von Unterlagen erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe und

3.

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

(4) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt über die staatlich anerkannten Sachverständigen für energiesparendes Bauen und die Personen, die nach einer Anzeige nach § 6 Absatz 3 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen tätig zu sein, eine Liste, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen berufen jeweils ein Mitglied. Die übrigen Mitglieder, von denen eines der Wohnungswirtschaft und eines der Wissenschaft zugehörig sein soll, werden von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau berufen. Für die Mitglieder kann von den berufenden Institutionen, soweit erforderlich, ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall benannt werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Die berufenden Institutionen können die von ihnen berufenen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt, sofern die abberufende Institution dies unter Bezugnahme auf die Abberufungsgründe nicht ausschließt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

(4) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein stellvertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Prüfungsverfahren

(1) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen leitet die Antragsunterlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 7 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1.

der Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen und

2.

der mündlichen Prüfung.

(3) Die Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen dient der Vorbereitung der Feststellung über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 in der mündlichen Prüfung sowie der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die antragstellende Person wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn bereits auf der Grundlage der Bewertung der schriftlichen Antragsunterlagen festgestellt wird, dass die antragstellende Person die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 nicht erfüllt. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jeden Antrag ein Ausschussmitglied als Berichterstatterin oder Berichterstatter. Diese oder dieser gibt gegenüber der oder dem Ausschussvorsitzenden eine schriftliche Bewertung der Antragsunterlagen im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 ab. Die oder der Ausschussvorsitzende legt dem Prüfungsausschuss die Antragsunterlagen, die Darlegungen der Berichterstatterin oder des Berichterstatters sowie einen Beschlussvorschlag zur Entscheidung über die Zulassung der antragstellenden Person zur mündlichen Prüfung vor. Der Beschluss kann im schriftlichen Verfahren erfolgen sofern der Beschlussvorschlag nach Satz 5 einstimmig angenommen wird. Wird nicht im schriftlichen Verfahren entschieden, ist über den Beschluss eine Niederschrift in entsprechender Anwendung von Absatz 8 zu erstellen. Wird die antragstellende Person nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, ist das Prüfungsverfahren mit dem Ergebnis nach Absatz 7 Nummer 2 beendet. Der Beschluss über die Zulassung zur mündlichen Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen erfolgen.

(4) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen und soll spätestens zwei Monate nach der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung stattfinden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur Prüfung ein. Die Zeit zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll einen Monat nicht unterschreiten.

(5) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt sowie der Überprüfung des Umfangs der von der antragstellenden Person ausgeführten Tätigkeiten bei Gebäuden, die in der Aufstellung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 genannt sind. Sie beginnt mit einem Vortrag der antragstellenden Person über

1.

deren fachlichen Werdegang,

2.

die Besonderheiten der Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Nutzung von erneuerbaren Energien bei drei von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausgewählten Gebäuden, die in der Aufstellung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 genannt sind sowie

3.

den Umfang der eigenen Tätigkeiten bei den Gebäuden nach Nummer 2.

Der Vortrag soll eine Dauer von etwa 30 Minuten haben. Im Anschluss hat die antragstellende Person ihre Kenntnisse in einer Befragung durch den Prüfungsausschuss nachzuweisen. Die Dauer der Prüfung soll einschließlich des Vortrags 120 Minuten nicht überschreiten.

(6) Die mündliche Prüfung kann insbesondere die folgenden Gebiete der Nutzung und Einsparung von Energie in Gebäuden zum Gegenstand haben:

1.

Überprüfung der Kenntnisse über die Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Gebäuden aus der Auflistung nach § 7 Absatz 2 Nummer 6,

2.

thermischen Hülle,

3.

Primärenergiebedarf,

4.

Wärmebrücken,

5.

Gebäudetechnik,

6.

Gebäudeausrichtung

7.

sommerlicher Wärmeschutz,

8.

Gebäudeenergiegesetz einschließlich des einschlägigen technischen Regelwerkes und

9.

Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen.

(7) Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird vom Prüfungsausschuss unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung festgestellt. Das Ergebnis der Prüfung lautet

1.

„Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden erfüllt.“ oder

2.

„Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden nicht erfüllt.“

Das Ergebnis wird der antragstellenden Person unverzüglich mitgeteilt. Die antragstellende Person kann verlangen, dass ihr der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die oder der Vorsitzende teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen mit und legt dabei die Gründe für die Entscheidung dar sofern die Prüfung das Ergebnis nach Satz 2 Nummer 2 hat.

(8) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und der Entscheidung über das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

1.

die Besetzung des Prüfungsausschusses,

2.

die Namen der Antragstellerin oder des Antragstellers,

3.

Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

4.

Besonderheiten des Prüfungsablaufs,

5.

die Gegenstände der mündlichen Prüfung und

6.

die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über das Ergebnis des Prüfungsverfahrens.

enthalten.

(9) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt zwei Mal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Soweit die Prüfung oder Teile der Prüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens erneut oder erstmalig durchzuführen sind, gilt dies nicht als Wiederholung der Prüfung.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen

(1) Sachverständige für energiesparendes Bauen haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes auszuüben; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen im Bereich des energiesparenden Bauens stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie sind an Weisungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden und müssen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig werden. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig werden Personen,

1.

die ihre berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben,

2.

die

a)

sich mit anderen Sachverständigen, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen oder anderen freiberuflich tätigen Personen zusammengeschlossen haben und

b)

innerhalb dieses Zusammenschlusses Mitglied des Vorstands, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung sind und

c)

kraft Satzung, Statut, oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses ihre Aufgaben als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben können,

3.

die als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem Büro nach Nummer 1 oder einem Zusammenschluss nach Nummer 2 tätig sind und in deren Dienstvertrag festgelegt ist, dass sie Ihre Aufgaben als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen frei von fachlichen Weisungen ausüben können oder

4.

die als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind.

(2) Sachverständige für energiesparendes Bauen dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Dritten nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(3) Sachverständige für energiesparendes Bauen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je einer Million Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Der Kammer ist nachzuweisen, dass der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(4) Sachverständige für energiesparendes Bauen dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer bereits mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Für Personen, die nach § 6 Absatz 2 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

1.

durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen,

2.

mit Vollendung des 68. Lebensjahres,

3.

durch Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder

4.

durch Wegfall des erforderlichen Versicherungsschutzes nach § 10 Absatz 3.

(2) Unbeschadet des § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen die Anerkennung widerrufen, wenn Sachverständige für energiesparendes Bauen

1.

in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2.

gegen die ihnen obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder

3.

ihre Tätigkeit in einem Umfang ausüben, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt.

(3) § 48 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(5) Bei Personen, die nach § 6 Absatz 2 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, hat die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen die weitere Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung zu untersagen, wenn

1.

einer der Gründe für das Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 eintritt,

2.

nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann solchen Personen die weitere Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung in den Fällen untersagen, in denen auch ein Widerruf der Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach Absatz 2 oder § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen könnte. Absatz 4 gilt für diese Personen entsprechend.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Bezeichnungsführung

Die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige für energiesparendes Bauen“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger für energiesparendes Bauen“ darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung anerkannt ist oder nach § 6 Absatz 2 berechtigt ist, als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13
Vergütung

Die Sachverständigen für energiesparendes Bauen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Hierbei ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde ist ein Betrag von 1,70 % des Monatsgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zu berechnen. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

Einzelansicht Seitenanfang

Abschnitt 3
Befreiungen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Einzelansicht Seitenanfang

§ 14
Befreiungen

Über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 102 des Gebäudeenergiegesetzes entscheidet die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Der Antrag ist zu begründen. Sofern im Zusammenhang mit der Befreiung eine Pflicht zur Erstellung einer Dokumentation nach § 1 Absatz 1 besteht, ist dem Antrag neben der Begründung in den Fällen nach § 3 Absatz 1 eine Bescheinigung einer oder eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 eine Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen, welche das Vorliegen der Befreiungsgründe bestätigt, beizufügen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, soweit die Befreiungsgründe nicht rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Art sind. Die beantragte Befreiung gilt als erteilt, sofern eine Bescheinigung nach Satz 3 vorgelegt wird und die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des begründeten Antrags einschließlich aller erforderlichen Unterlagen erklärt, dass eine weitergehende behördliche Prüfung des Antrags erfolgen soll.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 die erforderliche Dokumentation nicht vor der Errichtung von Gebäuden erstellen lässt,

2.

eine Dokumentation nach § 1 Absatz 1 erstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz eingehalten werden,

3.

entgegen § 3 Absatz 1 keine Sachverständige oder keinen Sachverständigen für energiesparendes Bauen oder entgegen § 3 Absatz 3 keine Sachkundige oder keinen Sachkundigen beauftragt,

4.

als Sachkundige oder Sachkundiger nach dieser Verordnung tätig wird, ohne hierzu nach § 5 Absatz 1 berechtigt zu sein,

5.

entgegen § 2 eine Erfüllungserklärung und die jeweils beizufügenden Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bei der zuständigen Behörde vorlegt,

6.

entgegen § 2 Absatz 2 oder 3 eine Erfüllungserklärung für ein Bauvorhaben ausstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,

7.

eine Erfüllungserklärung nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes ausstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen tätig wird, ohne hierzu nach dieser Verordnung berechtigt zu sein,

2.

entgegen § 6 Absatz 3 die Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens unterlässt oder

3.

die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige für energiesparendes Bauen“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger für energiesparendes Bauen“ führt oder verwendet, ohne hierzu nach § 12 berechtigt zu sein.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und § 108 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 16
Übergangsregelungen

(1) Auf Vorhaben, bei denen nach § 111 des Gebäudeenergiegesetzes die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, findet die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen vom 10. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 546 - 752-d-2) weiterhin Anwendung.

(2) Auf Vorhaben, bei denen nach dem 2. November 2020 und vor dem 8. Dezember 2022 ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet und mit der Bauausführung begonnen worden ist, oder, soweit ein bauaufsichtliches Verfahren nicht erforderlich ist, mit der Bauausführung begonnen worden ist, finden die §§ 1 und 3 keine Anwendung. Zur Ausstellung der Erfüllungserklärung für Vorhaben nach Satz 1 sind die Personen berechtigt, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Baubeginn nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 für das jeweilige Vorhaben hätten beauftragt werden können, sofern diese Verordnung zu diesem Zeitpunkt bereits gegolten hätte. Die Erfüllungserklärung ist bei Bauvorhaben nach Satz 1, die am 8. Dezember 2022 bereits abgeschlossen waren, der in § 2 Absatz 1 genannten Behörde bis zum 1. Juli 2023, vorzulegen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen vom 10. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 546 - 752-d-2) außer Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.