Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wetten und Lotterien vom 11. Januar 2000

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Wetten und Lotterien

Veröffentlichungsdatum:26.01.2000 Inkrafttreten31.03.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.2005 bis 31.12.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 243)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 6
Gliederungsnummer:2191-c-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WettLottGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-c-4
juris-Abkürzung:WettLottGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-c-4
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über Wetten und Lotterien
Vom 11. Januar 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.03.2005 bis 31.12.2007

V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 499)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 243)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 21 des Gesetzes über die Wetten und Lotterien in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1974 (Brem.GBl. S. 229 - 2191-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 23. November 1999 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Für das Land Bremen kann eine Zulassung für Wetten mit festen Gewinnquoten erteilt und für Wetten mit variablen Gewinnquoten je ein Totalisator für Fußballwetten, Zahlwetten (Zahlenlotto) und Pferdewetten zugelassen werden.

(2) Über die Zulassung der Wette ist dem Veranstalter eine Urkunde (Zulassungsurkunde) auszustellen. In der Urkunde sind die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Wettbetriebes erforderlichen näheren Bestimmungen als Auflage zu erteilen.

§ 2

(1) Bei der Auswahl der Wetteinnehmer ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, wobei die besondere Art des Wettgeschäftes berücksichtigt werden muß. Die Wetteinnehmer müssen die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten. In der Regel sollen nur Inhaber selbständiger stehender Gewerbebetriebe als Wetteinnehmer eingesetzt werden.

(2) Auf Sportplätzen, in Badeanstalten, Jugend- und Sportheimen sowie in Schulen, Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Altersheime dürfen keine Wettannahmestellen eingerichtet werden.

§ 3

(1) Sollen Bezirkskollekteure eingesetzt werden, so sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus haben die Bezirkskollekteure dem Veranstalter eine Sicherheit in angemessener Höhe zu leisten. Bei strafrechtlicher Verurteilung kann die Aufsichtsbehörde die weitere Tätigkeit des Bezirkskollekteurs untersagen.

(2) Das Nähere ist in der Zulassungsurkunde zu bestimmen.

§ 4

In der Zulassungsurkunde sind nähere Bestimmungen über den mit dem Wettgeschäft verbundenen Zahlungsverkehr des Veranstalters als Auflagen zu erteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Abführung der Abgabe und der zusätzlichen Abgabe. Dabei kann die Errichtung besonderer Bankkonten für bestimmte Zahlungsvorgänge vorgeschrieben und die Verfügungsbefugnis des Veranstalters über diese Bankkonten zugunsten der Aufsichtsbehörde eingeschränkt werden.

§ 5

Zuwendungen für gemeinnützige und mildtätige Zwecke sollen in der Regel Vereinen oder Stiftungen gegeben werden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der mit der Zuwendung zu fördernde Zweck gehört.

§ 6

(1) Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke, zu deren Gunsten bereits ein anderes Glücksspiel oder eine Lotterie ausschließlich betrieben wird, sollen in der Regel keine Zuwendungen erhalten.

(2) Zuwendungen für solche Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), dürfen nicht gegeben werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung in ihrer jeweiligen Fassung sowie die dazu jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen entsprechend Anwendung.

(3) Die dem Landessportbund Bremen e. V. und dem Bremer Fußballverband e. V. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über Wetten und Lotterien zufließenden Mittel und ihre Verwendung sind getrennt von ihren sonstigen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Beide Empfänger dürfen bis zu 20 v. H. dieser Mittel für Ausgaben verwenden, die bei der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes des Begünstigten entstehen (Verwaltungsausgaben).

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Totalisatoren und Lotterien vom 3. Dezember 1957 (SaBremR 2191-c-4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1974 (Brem.GBl. S. 255), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Januar 2000

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.