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Aufgrund des § 119b Absatz 1 und 4 und des § 184a Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Errichtung und Ausgestaltung der Commercial Courts und Commercial Chambers vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025 Nr. 27) wird verordnet:
(1) Beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen wird ein Senat als Commercial Court eingerichtet. Er trägt den Namen Hanseatic Commercial Court for Aerospace, Logistics and Maritime Trade der Freien Hansestadt Bremen (Hanseatic Commercial Court Bremen - HCCB)
(2) Der Hanseatic Commercial Court Bremen entscheidet unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes im ersten Rechtszug über Streitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit einem Streitwert ab 500 000 Euro,
in denen Ansprüche aus Fracht-, Speditions- oder Lagergeschäften im Sinne des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs sowie den im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregelten Vertragstypen geltend gemacht werden
oder
die folgende Vertragsgegenstände betreffen:
Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder deren Komponenten. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung solcher Anlagen;
Bezug oder Veräußerung von Wasserstoff;
Zivile Luftfahrttechnologie. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Wartung, der Betrieb oder die Regulierung von Technologien, Systemen, Komponenten oder Dienstleistungen im Bereich der zivilen Luftfahrt. Dies umfasst insbesondere Streitigkeiten
betreffend Entwicklungs-, Produktions- oder Lieferverträge für Luftfahrzeuge, Triebwerke, Avionik oder andere luftfahrtspezifische Komponenten;
mit Bezug zu Haftungsfragen bei technischen Mängeln oder Fehlfunktionen von Luftfahrzeugen oder deren Komponenten;
über die Bereitstellung oder Nutzung von luftfahrtspezifischen Daten, Software oder Kommunikationssystemen;
Technologien, Geräte, Fahrzeuge oder Infrastrukturen, die für Aktivitäten im Weltraum, in der Erdumlaufbahn oder auf Himmelskörpern bestimmt sind oder dort eingesetzt werden (Weltraumtechnologien). Dies umfasst insbesondere Streitigkeiten
betreffend die Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung, Nutzung oder Beschädigung von Weltraumtechnologien;
über Schäden durch Weltraumaktivitäten oder -objekte;
im Zusammenhang mit der Weltraumforschung und kommerziellen Weltraumaktivitäten.
(3) Der Hanseatic Commercial Court Bremen entscheidet zudem über die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts, denen die Sachgebiete des Absatz 2 betreffende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zu Grunde liegen.