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Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:
Diese Verordnung regelt den Umfang der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen (Land) an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Die Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremen und gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven jeweils 85 Prozent.
Von der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ausgenommen sind folgende Leistungen zur Teilhabe
in der Stadtgemeinde Bremen:
Infrastrukturell finanzierte Eingliederungshilfeleistungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen für behinderte Minderjährige in Kindertageseinrichtungen,
heilpädagogische Einzelleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder im Vorschulalter im Kindergarten der Tobias-Schule Bremen,
Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe im Rahmen der integrativen Hortbetreuung sowie
persönliche Hilfen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für behinderte Schulkinder mit körperlichen, geistigen und mehrfachen Behinderungen.
in der Stadtgemeinde Bremerhaven:
Infrastrukturleistungen der Eingliederungshilfe des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven an das Amt für Jugend, Familie und Frauen für die personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit Integrationsplätzen für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Kinder im Vorschulalter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,
Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Schulkinder mit körperlichen Behinderungen.
Die Neufestsetzung der Finanzierungsquote nach § 2 erfolgt, sofern im Rahmen der Evaluation nach § 4
die Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eines Jahres den Wert der Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen des Jahres 2019 zuzüglich einer jährlichen Steigerung dieses Betrages um 5 Prozent und zuzüglich 3 Prozent Mehrkosten in Bezug auf die Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen des Vorjahres übersteigen und
der kommunale Finanzierungs-IST-Betrag eines Jahres den kommunalen Finanzierungs-IST-Betrag aus 2019 übersteigt; dabei werden die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2019 mit den stationären und ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang standen und ab 2020 weiterhin zu erbringen sind.