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  • Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX - FQuotenVO SGB IX) vom 15. Dezember 2020

Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX - FQuotenVO SGB IX)

Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX

Veröffentlichungsdatum:28.12.2020 Inkrafttreten01.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 28.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 3 geändert, §§ 4 und 5 aufgehoben, § 6 wird zu § 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (Brem.GBl. S. 942)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1686

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juris-Abkürzung: FQuotenVO SGB IX
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:FQuotenVO SGB IX
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der
Freien Hansestadt Bremen an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen
der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(Finanzierungsquotenverordnung Eingliederungshilfe SGB IX - FQuotenVO SGB IX)
Vom 15. Dezember 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 28.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert, §§ 4 und 5 aufgehoben, § 6 wird zu § 4 durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (Brem.GBl. S. 942)

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen (Land) an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 2
Umfang der Finanzierungsquote

Die Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremen und gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven jeweils 85 Prozent.

§ 3
Ausgenommene Leistungen Evaluation

Von der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ausgenommen sind folgende Leistungen zur Teilhabe

1.

in der Stadtgemeinde Bremen:

a)

Infrastrukturell finanzierte Eingliederungshilfeleistungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen für behinderte Minderjährige in Kindertageseinrichtungen,

b)

heilpädagogische Einzelleistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder im Vorschulalter im Kindergarten der Tobias-Schule Bremen,

c)

Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe im Rahmen der integrativen Hortbetreuung sowie

d)

persönliche Hilfen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für behinderte Schulkinder mit körperlichen, geistigen und mehrfachen Behinderungen.

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven:

a)

Infrastrukturleistungen der Eingliederungshilfe des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven an das Amt für Jugend, Familie und Frauen für die personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen mit Integrationsplätzen für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Kinder im Vorschulalter nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch,

b)

Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Schulkinder mit körperlichen Behinderungen.


§ 4
Evaluation

Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe eines Kalenderjahres werden jeweils im ersten Quartal des Folgejahres evaluiert. Die Evaluation erfolgt erstmalig im ersten Quartal 2021 für das Jahr 2020.

§ 5
Neufestsetzung der Quote

Die Neufestsetzung der Finanzierungsquote nach § 2 erfolgt, sofern im Rahmen der Evaluation nach § 4

1.

die Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eines Jahres den Wert der Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen des Jahres 2019 zuzüglich einer jährlichen Steigerung dieses Betrages um 5 Prozent und zuzüglich 3 Prozent Mehrkosten in Bezug auf die Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen des Vorjahres übersteigen und

2.

der kommunale Finanzierungs-IST-Betrag eines Jahres den kommunalen Finanzierungs-IST-Betrag aus 2019 übersteigt; dabei werden die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, die bis zum 31. Dezember 2019 mit den stationären und ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang standen und ab 2020 weiterhin zu erbringen sind.


§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Bremen, den 15. Dezember 2020

Der Senat


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