|
|
Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 - 205-a-1), das durch Artikel 1 § 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Im Sinne des Jugendschutzgesetzes
ist zuständige oberste Landesbehörde in den Fällen des § 11 Abs. 1, des § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, des § 21 Abs. 2 und 8 die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport;
sind zuständige Behörden in den Fällen der §§ 4, 5, 7, für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven, für die Genehmigungen von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;
ist zentrale Stelle für den Jugendmedienschutz in dem Fall des § 21 Abs. 2 die Bremische Landesmedienanstalt.