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  • Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 2. November 2004

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:10.11.2004 Inkrafttreten01.04.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 577
Gliederungsnummer:2160-b-1

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juris-Abkürzung: JSchGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-b-1
juris-Abkürzung:JSchGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-b-1
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz
Vom 2. November 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 - 205-a-1), das durch Artikel 1 § 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes

1.

ist zuständige oberste Landesbehörde in den Fällen des § 11 Abs. 1, des § 12 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 13 Abs. 1, des § 14 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, des § 21 Abs. 2 und 8 die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport;

2.

sind zuständige Behörden in den Fällen der §§ 4, 5, 7, für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven, für die Genehmigungen von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven;

3.

ist zentrale Stelle für den Jugendmedienschutz in dem Fall des § 21 Abs. 2 die Bremische Landesmedienanstalt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 2. November 2004

Der Senat


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