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Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzen-Verordnung)

Veröffentlichungsdatum:09.07.2019 Inkrafttreten01.09.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 520
Gliederungsnummer:233-d-6
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzen-Verordnung) vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 520)"

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juris-Abkürzung: KappGrV BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-d-6
juris-Abkürzung:KappGrV BR 2019
Ausfertigungsdatum:14.05.2019
Gültig ab:01.09.2019
Gültig bis:31.08.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 520
Gliederungs-Nr:233-d-6
Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze
gemäß § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Kappungsgrenzen-Verordnung)
Vom 14. Mai 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2019 bis 31.08.2024

Auf Grund des § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Gebietsbestimmung

Die Stadtgemeinde Bremen ist eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Mai 2019

Der Senat

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