Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Bremen vom 5. März 1974

Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Bremen

Veröffentlichungsdatum:13.03.1974 Inkrafttreten01.04.1974
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 116
Gliederungsnummer:300-f-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Bremen vom 5. März 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 116)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WPapKAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-f-1
juris-Abkürzung:WPapKAufgÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:05.03.1974
Gültig ab:01.04.1974
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1974, 116
Gliederungs-Nr:300-f-1
Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der
Kammer für Wertpapierbereinigung auf die Kammern
für Handelssachen bei dem Landgericht Bremen
Vom 5. März 1974
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 37 Satz 1 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Aufgaben der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Bremen werden den Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Bremen übertragen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.

(2) Verfahren, die bei der Kammer für Wertpapierbereinigung anhängig sind, gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Kammern für Handelssachen bei dem Landgericht Bremen über.

Beschlossen, Bremen, den 5. März 1974

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.