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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Vollstreckungs-Zuständigkeitsverordnung)

Vollstreckungs-Zuständigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:22.11.1983 Inkrafttreten03.12.1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.1983 bis 31.07.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 523
Gliederungsnummer:60-l-3

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juris-Abkürzung: FinVwAufgÜV BR 1983
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-3
juris-Abkürzung:FinVwAufgÜV BR 1983
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-l-3
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter
(Vollstreckungs-Zuständigkeitsverordnung)
Vom 22. November 1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.12.1983 bis 31.07.2004

V aufgeh. durch § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446)

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Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275) wird verordnet:

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§ 1

Von den örtlich zuständigen Finanzämtern Bremen-West und Bremen-Ost wird die Vollstreckung mit Wirkung vom 1. Januar 1984 auf das Finanzamt Bremen-Mitte übertragen.

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§ 2

Die nach dem Gesetz zur Übertragung der Aufgaben des Steueramtes der Freien Hansestadt Bremen und zur Änderung des Bremischen Abgabengesetzes sowie des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 28. Juni 1983 (Brem.GBl. S. 403) zum 1. Januar 1984 auf die an sich zuständigen Landesfinanzbehörden übergehenden Verwaltungsaufgaben werden unmittelbar auf das Finanzamt Bremen-Mitte übertragen. Die Zuständigkeit des Finanzamtes Bremerhaven für die Vollstreckung von Geldforderungen im Sinne des § 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 - 202-b-2) im Stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven bleibt unberührt.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. November 1983
Der Senator für Finanzen

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