Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 28. Oktober 2008

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz

Veröffentlichungsdatum:07.09.2008 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 339
Gliederungsnummer:211-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 28. Oktober 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: PersStdGErmÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 211-a-5
juris-Abkürzung:PersStdGErmÜV BR
Ausfertigungsdatum:28.10.2008
Gültig ab:08.11.2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 339
Gliederungs-Nr:211-a-5
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz
Vom 28. Oktober 2008
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 74 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Der Senat überträgt auf den Senator für Inneres die Ermächtigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes, durch Rechtsverordnung

1.

die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln,

2.

die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln,

3.

die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,

4.

die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes) zu regeln.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Oktober 2008

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.