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  • Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV) vom 16. Juni 2003

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV)

Veröffentlichungsdatum:16.06.2003 Inkrafttreten25.07.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.07.2025 (Brem.GBl. S. 635)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 279
Gliederungsnummer:60-l-1a
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV) vom 16. Juni 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2025 (Brem.GBl. S. 635)"

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juris-Abkürzung: FaZuErmV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-1a
Amtliche Abkürzung:FaZuErmV
Ausfertigungsdatum:16.06.2003
Gültig ab:25.06.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 279
Gliederungs-Nr:60-l-1a
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung
(FaZuErmV)
Vom 16. Juni 2003*
Zum 01.08.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.07.2025 (Brem.GBl. S. 635)

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund

1.

des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,

2.

des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

3.

des § 88b Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung,

4.

des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes,

5.

des § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung,

6.

des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

werden auf den Senator für Finanzen übertragen.

(2) Soweit andere Vorschriften für Regelungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorschriften verweisen, werden die darin enthaltenen Ermächtigungen ebenfalls auf den Senator für Finanzen übertragen.


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