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  • Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV) vom 16. Juni 2003

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung (FaZuErmV)

Veröffentlichungsdatum:16.06.2003 Inkrafttreten21.02.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2017 bis 24.07.2025Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.07.2025 (Brem.GBl. S. 635)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 279
Gliederungsnummer:60-l-1a

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juris-Abkürzung: FaZuErmV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-1a
Amtliche Abkürzung:FaZuErmV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-l-1a
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen
zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung
(FaZuErmV)
Vom 16. Juni 2003*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.02.2017 bis 24.07.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.07.2025 (Brem.GBl. S. 635)

§ 1
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund

1.

des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes,

2.

des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung,

3.

des § 88b Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung,

4.

des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes

werden auf den Senator für Finanzen übertragen.

(2) Soweit andere Vorschriften für Regelungen im Bereich der Finanzverwaltung auf die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Vorschriften verweisen, werden die darin enthaltenen Ermächtigungen ebenfalls auf den Senator für Finanzen übertragen.


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