Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

Veröffentlichungsdatum:26.08.2002 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 331
Gliederungsnummer:411-c-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 6. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 331), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BörsGZustÜtrV BR 2002
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 411-c-1
juris-Abkürzung:BörsGZustÜtrV BR 2002
Ausfertigungsdatum:06.08.2002
Gültig ab:27.08.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 331
Gliederungs-Nr:411-c-1
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz
Vom 6. August 2002
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 3 Abs. 7 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 28 zweiter Halbsatz und § 58 Abs. 2 Satz 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) verordnet der Senat:

§ 1

Der Senat überträgt die Ermächtigungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 28 erster Halbsatz und § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz vom 31. Januar 1995 (Brem.GBl. S. 125 - 411-c-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. August 2002

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.