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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Veröffentlichungsdatum:29.05.2012 Inkrafttreten30.05.2012
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 179
Gliederungsnummer:790-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. April 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 179)"

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juris-Abkürzung: NatSchGZustÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 790-a-2
juris-Abkürzung:NatSchGZustÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:19.04.2012
Gültig ab:30.05.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 179
Gliederungs-Nr:790-a-2
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Bremischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Vom 19. April 2012
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) wird verordnet:

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§ 1

Die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 - 790-a-1) für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung öffentlicher Grünanlagen wird auf den Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. April 2012

Der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr

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