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Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 117 Absatz 1 Satz 4, § 118 Absatz 1 Satz 3 und § 118a Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung)

Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:28.09.2020 Inkrafttreten01.10.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 945
Zitiervorschlag: "Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 117 Absatz 1 Satz 4, § 118 Absatz 1 Satz 3 und § 118a Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung) vom 24. September 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 945)"

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juris-Abkürzung: BG§117fBefrDVerlV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BG§117fBefrDVerlV BR
Ausfertigungsdatum:24.09.2020
Gültig ab:01.10.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 945
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 117 Absatz 1 Satz 4, § 118 Absatz 1 Satz 3
und § 118a Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung)
Vom 24. September 2020
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 117 Absatz 1 Satz 5, des § 118 Absatz 1 Satz 4 und des § 118a Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer

Die nach § 117 Absatz 1, § 118 Absatz 1 und § 118a Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes insgesamt zulässige Dauer des Beamtenverhältnisses verlängert sich über die Verlängerung aus § 117 Absatz 1 Satz 4, § 118 Absatz 1 Satz 3 und § 118a Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes hinaus um weitere sechs Monate. Für Beamtenverhältnisse auf Zeit nach den Vorschriften des Satzes 1, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, verlängert sich die insgesamt zulässige Dauer des Beamtenverhältnisses um sechs Monate.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Bremen, den 24. September 2020

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen

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