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Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal

Veröffentlichungsdatum:04.08.1992 Inkrafttreten11.07.1992
Fundstelle Brem.GBl. | Brem.GBl. 1991, S. 273 | 1992, 230
Gliederungsnummer:225-c-1
Zitiervorschlag: "Vertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik zum Europäischen Fernsehkulturkanal vom 2. Oktober 1990 (Brem.GBl. | Brem.GBl. 1991, S. 273 | 1992, 230)"

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juris-Abkürzung: TVEuroKultVtr BR
Dokumenttyp: Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 225-c-1
juris-Abkürzung:TVEuroKultVtr BR
Ausfertigungsdatum:02.10.1990
Gültig ab:11.07.1992
Dokumenttyp: Vertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 273,
Brem.GBl. 1992, 230
Gliederungs-Nr:225-c-1
Vertrag zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen,
Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und der Französischen Republik
zum Europäischen Fernsehkulturkanal
Vom 2. Oktober 1990*
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 27. Juni 1992 (Brem.GBl. S. 230) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 am 11.07.1992 in Kraft.]
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Das Land Baden-Württemberg

der Freistaat Bayern

das Land Berlin

die Freie Hansestadt Bremen

die Freie und Hansestadt Hamburg

das Land Hessen

das Land Niedersachsen

das Land Nordrhein-Westfalen

das Land Rheinland-Pfalz

das Saarland

das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch die Ministerpräsidenten,

und die Französische Republik,

vertreten durch Herrn Jack Lang, Minister für Kultur, Kommunikation, Große Baumaßnahmen und für die 200-Jahr Feier der Französischen Revolution und Frau Catherine Tasca, Staatsministerin für Kommunikation beim Minister für Kultur,

das Vorhaben der französischen Fernsehgesellschaft La Sept sowie der von den deutschen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF gegründeten Beteiligungsgesellschaft begrüßend, eine gemeinsame unabhängige Fernsehgesellschaft mit kultureller und europäischer Ausrichtung mit Sitz in Straßburg, nachstehend "Europäischer Fernsehkulturkanal" (EKK) benannt, zu errichten,

in dem Bestreben, das Verständnis und die Annäherung zwischen den Völkern in Europa zu festigen,

in dem Wunsch, den Bürgern Europas ein gemeinsames Fernsehprogramm anzubieten, welches der Darstellung des kulturellen Erbes und des künstlerischen Lebens in den Staaten, Regionen und der Völker Europas und der Welt dienen soll,

in der Absicht, die Ausstrahlung eines solchen europäischen Fernsehangebots gemäß den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen sowie der Unabhängigkeit von Rundfunkveranstaltern zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

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Artikel 1

(1) Der EKK hat die alleinige Verantwortung für die Programmplanung. Er ist gleichermaßen verantwortlich für die Programmrealisierung, die er ebenso wie die Verwaltung des Personals und die Haushaltsbewirtschaftung unter ausschließlicher Aufsicht und Kontrolle der Gesellschafter wahrnimmt und damit unabhängig von staatlichen Eingriffen einschließlich unabhängiger Instanzen für die Gestaltung des Rundfunkwesens des Sitzlandes. Ebenso steht die Leitung, die Verwaltung und die Bezahlung des Personals sowie der Haushaltsplan der französischen und deutschen Gesellschafter des EKK in der alleinigen Verantwortung dieser Gesellschafter.

(2) Die französischen und deutschen Gesellschafter bestimmen vertraglich die Regeln für die Gestaltung des vom EKK ausgestrahlten Programmes. Diese Regeln sind in dem Gesellschaftsvertrag des EKK enthalten.

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Artikel 2

Das Programm wird über den Rundfunksatelliten TDF abgestrahlt. Die Vertragsstaaten streben darüber hinaus an, durch Bereitstellung zusätzlicher Übertragungswege eine möglichst gleichgewichtige Versorgungsreichweite zu erreichen.

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Artikel 3

Die französische Regierung verpflichtet sich, daß die deutschen und französischen Finanzleistungen für den EKK nicht durch die Zahlung von Mehrwertsteuer verringert werden.

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Artikel 4

Weitere deutsche Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Vertrag steht zudem jedem Mitgliedsstaat des Europarates und jeder Vertragspartei des Europäischen Kulturabkommens zum Beitritt offen, wenn Fernsehveranstalter solcher Staaten Gesellschafter des EKK geworden sind oder werden sollen. Die Beitrittsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt. Der Beitritt wird am 30. Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunden wirksam.

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Artikel 5

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.* Die Ratifikationsurkunden werden bei der französischen Regierung hinterlegt.

Fußnoten

*

[Entsprechend der Bekanntmachung vom 27. Juni 1992 (Brem.GBl. S. 230) tritt der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 am 11.07.1992 in Kraft.]

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Artikel 6

(1) Nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Vertrages steht es jedem Vertragsstaat frei, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten wirksam.

(2) Ein Vertragsstaat kann davon abweichend den Vertrag dann jederzeit kündigen, wenn ein Gesellschafter durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus dem EKK austritt. Diese Kündigung wird zeitgleich mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam und erfolgt durch Notifikation gegenüber den anderen Vertragsstaaten.

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