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Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 11 Abs. 4 SGB XII
Schuldnerberatung
Inhalt
Gesetzestext | |||||
Änderungshistorie | |||||
1 | Allgemeines | ||||
2 | Personenkreis | ||||
2.1 | Anspruchsberechtigt | ||||
2.2 | Nicht anspruchsberechtigt | ||||
3 | Leistungsausschluss | ||||
4 | Ermessen | ||||
4.1 | Soll- | ||||
4.2 | Kann- | ||||
5 | Gegenstand und Umfang der Schuldnerberatung | ||||
5.1 | Beginn der Beratung | ||||
5.1.1 | Erstkontakt in der Beratungsstelle | ||||
5.1.2 | Erstkontakt im AfSD | ||||
5.2 | Qualifizierte Erstberatung (ehemals Sondierungsberatung) | ||||
5.2.1 | Personenkreis 3. und 4. Kapitel SGB XII | ||||
5.2.2 | Allgemeines Verfahren | ||||
5.3 | Entscheidung über die weiterführende Schuldnerberatung | ||||
5.4 | Gegenstand der Schuldnerberatung | ||||
5.4.1 | Die qualifizierte Erstberatung | ||||
5.4.2 | Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch | ||||
5.4.3 | Eine nachgehende Beratung | ||||
5.5 | Bewilligungsverfahren | ||||
5.6 | abschließende Bearbeitung | ||||
5.7 | nachgehende Beratung | ||||
5.8 | Schnittstelle SGB XII/ SGB II | ||||
6 | Besonderheiten des Einzelfalles | ||||
6.1 | Veränderung der Gläubigerzahl bei abschließender Bewilligung | ||||
6.2 | Abbruch der Schuldnerberatung | ||||
6.3 | Wechsel der Beratungsstelle | ||||
6.4 | Schuldnerberatung für Ehegatten | ||||
6.5 | Aus geschlossener Einrichtung Entlassene | ||||
6.6 | Schulden beim Sozialhilfeträger sowie aus unerlaubter Handlung | ||||
6.7 | Auskünfte gegenüber dem/der Insolvenzverwalter:in | ||||
7 | Inkrafttreten/Außerkrafttreten und Stand | ||||
§ 11 Beratung und Unterstützung, Aktivierung
…
05/2026: Ergänzende Ausführungen zu Schulden aus unerlaubter vorsätzlicher Handlung und Selbsthilfepotenzial (unter 3.); Ergänzende Erläuterungen und Neustrukturierung Ermessensabwägungen (Soll-/Kann-Entscheidung) (unter 4.); Anpassungen im Prozess der bisherigen Sondierungsberatung (nun: qualifizierte Erstberatung) – Leistungsberechtigte im 3. und 4. Kapitel können für die qualifizierte Erstberatung direkt eine Beratungsstelle aufsuchen und die Übernahme nachträglich im AfSD beantragen (unter 5); klarstellende Ausführungen, welches Jahr für die Entgelthöhen zugrunde zu legen ist; redaktionelle Überarbeitung.
Die grundsätzliche Pflicht des Trägers der Sozialhilfe zur Beratung und Unterstützung resultiert insbesondere aus § 11 Abs. 1 bis 3 SGB XII. Nach § 11 Abs. 4 S. 1 SGB XII ist auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und sonstigen Stellen hinzuweisen.
Sofern der Träger der Sozialhilfe feststellt, dass eine qualifizierte Beratung geboten ist (z. B. weil die Problemlage schwerwiegender ist und eine längere und intensive Beratung erfordert), ist auf die Inanspruchnahme einer solchen qualifizierten Beratungsstelle1 hinzuwirken (§ 11 Abs. 4 S. 2 SGB XII) Dies ist insbesondere bei der Schuldnerberatung der Fall. Satz 3 sieht sodann eine in der Regel (Soll-Vorschrift) bestehende Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe vor, die angemessenen Kosten der Beratung zu übernehmen (vgl. Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier SGB XII § 11 Rn. 16-18).
Nach der Gesetzessystematik gehört die Schuldnerberatung nicht zur Hilfe zum Lebensunterhalt und ist deshalb SGB II-Leistungsberechtigten nicht schon nach § 21 Abs. 1 S. 1 SGB XII versperrt; dennoch ist die Regelung des § 11 Abs. 4 SGB XII im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 SGB XII zu sehen. Hiernach sollen die Leistungsberechtigten „zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches“ – also der Aufgaben nach dem SGB XII – beraten und, soweit erforderlich, unterstützt werden. Dennoch können auch Leistungsempfänger:innen nach dem SGB II in besonderen Einzelfällen Zugang zur Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 4 SGB XII erhalten (vgl. 2.1 und 4.2).
Anspruchsberechtigt für Leistungen der Schuldnerberatung sind folgende Personenkreise:
Keinen Anspruch auf Leistungen der Schuldnerberatung haben folgende Personenkreise:
Kein Leistungsanspruch besteht, wenn
§ 11 Abs. 4 S. 3 SGB XII unterscheidet bei der Schuldnerberatung zwischen Soll-Leistungen und Kann-Leistungen. Die Ausübung des Ermessens ist aktenkundig zu dokumentieren.
Angemessene Kosten der Beratung sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann (§ 11 Abs. 4 S. 3 HS 1 SGB XII).
Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 SGB XII zu sehen. Hiernach soll Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Das bedeutet, dass eine Hilfebedürftigkeit für Leistungen nach § 11 Abs. 4 S. 3 SGB XII (noch) nicht vorliegen muss, sondern nur zu drohen braucht und die Leistung dazu dient, die (drohende) Notlage (ganz oder teilweise) zu vermeiden. Hierfür genügt aber nicht jede Notlage. Vielmehr muss nach § 11 Abs. 4 S. 3 SGB XII eine Lebenslage drohen, die Leistungen zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) erforderlich macht (vgl. BSG-Urteil v. 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R, Rn. 22).
Leistungsberechtigte nach dem SGB XII bedürfen eines besonderen Schutzes. Denn dieser Personenkreis ist entweder alt oder erwerbsunfähig. Es kann nicht erwartet werden, dass dieser Personenkreis allein auf Grund eigener Anstrengungen die Notlage vermeiden oder überwinden kann (vgl. BSG Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R, Rn. 17).
Bei Leistungsbeziehenden nach dem 3. Kapitel SGB XII besteht somit ein eingeschränktes Ermessen.
Ein laufender Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist mit der existenzsichernden Leistung des Dritten Kapitels vergleichbar, sodass in diesen Fällen ebenfalls eingeschränktes Ermessen vorliegt. Dies gilt auch für Personen, die sonstige Leistungen nach dem SGB XII erhalten und im Rahmen dieses Leistungsbezuges vorhandenes Einkommen insoweit einsetzen müssen, dass ihnen nur noch frei verfügbare Mittel auf Höhe des Leistungsbezuges nach dem 3. Kapitel SGB XII verbleiben.
Aufgrund des eingeschränkten Ermessens stellt für Leistungsberechtigte nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII die Bewilligung einer Schuldnerberatung den Regelfall dar, von dem nur in atypischen Fallgestaltungen abzuweichen ist.
Ein atypischer Fall kann bspw. dann vorliegen, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, die erhebliche Zweifel am Erfolg der Beratung aufwerfen. Diese Zweifel müssen jedoch darüber hinausgehen, dass immer gewisse Zweifel über die Erfolgschancen einer in der Zukunft liegenden Beratung bestehen. Mehr zur Ermessensabwägung in Kapitel 4.2.
Aufgrund der Formulierung im Gesetzestext, dass „eine Lebenslage, die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann“ haben SGB II-Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf die Soll-Leistung nach § 11 Abs. 4 S. 3 HS 1 SGB XII. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII). Für diese Personen ist daher eine Prüfung im Rahmen der Kann-Leistung durchzuführen.
Für Personen, die keine Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII beziehen und denen auch kein Leistungsbezug nach dem 3. Kapitel SGB XII droht, können Kosten für eine Schuldnerberatung übernommen werden (§ 11 Abs. 4 S. 3 HS 2 SGB XII).
Die Schuldnerberatung als Beratungsleistung im Sinne des § 11 SGB XII ist als Annex zu einer (ggf. erst in Zukunft erforderlichen) Leistung des Dritten bis Neunten Kapitels anzusehen. Sie stellt somit keinen völlig eigenständigen Leistungsanspruch im SGB XII dar, sondern muss im Zusammenhang mit anderen Leistungen des SGB XII gesehen werden. Etwa wenn ohne die Schuldnerberatung voraussichtlich Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII) oder Hilfen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) erforderlich werden (vgl. BSG-Urteil v. 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R, Rn. 23). Dies bedeutet, dass eine Bewilligung der Schuldnerberatung im Rahmen der Kann-Vorschrift grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn ohne diese Bewilligung voraussichtlich andere Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII erforderlich werden.
Sofern die o.g. grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Kann-Leistung vorliegen, ist die Entscheidung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen. Dabei sind alle den Einzelfall betreffenden subjektiven und objektiven Aspekte zu berücksichtigen, die auf eine Erfolgsaussicht des Entschuldungsverfahrens hinweisen. Die im Rahmen der Ermessensausübungen durchgeführten Abwägungen sind aktenkundig zu dokumentieren und im Bescheid aufzunehmen.
Als Orientierung können dabei unter anderem folgende Fragen dienen:
Ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte von einer realistischen Aussicht auf Erfolg, d.h. Bereinigung der Schuldenprobleme, auszugehen, reduziert sich der Ermessensspielraum auf null.
Sofern unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Kriterien lediglich unwesentliche Aspekte gegen den erfolgreichen Abschluss eines Entschuldungsverfahrens sprechen, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht, ist eine Bewilligung der beantragten Leistung angezeigt.
Hilfesuchende Schuldner:innen werden entweder über die Sachbearbeitung des AfSD an die anerkannten Beratungsstellen verwiesen oder wenden sich direkt an diese.
Sofern der Erstkontakt in der Beratungsstelle erfolgt, führt diese – nach Vorlage eines aktuellen Bescheides über Leistungen des 3. oder 4. Kapitels SGB XII – eine qualifizierte Erstberatung durch (vgl. 5.2.1).
Sofern kein Leistungsbezug nach dem 3. Oder 4. Kapitel SGB XII besteht, sollte der Ratsuchende von der Schuldnerberatungsstelle an das Amt für Soziale Dienste orientiert werden (vgl. 5.2.2).
Sofern der Erstkontakt zur Schuldnerberatung im AfSD erfolgt, sind die Leistungsberechtigten nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle zu orientieren, um dort unter Vorlage ihres aktuellen Leistungsbescheides die qualifizierte Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Hierfür ist bei Bedarf die Liste der anerkannten Schuldnerberatungsstellen auszuhändigen. Diese wird dem AfSD regelmäßig von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration zur Verfügung gestellt.
Für alle sonstigen Personen ist eine Prüfung des Anspruchs auf Schuldnerberatung durchzuführen (vgl. 5.2.2).
Für die qualifizierte Erstberatung gibt es für Leistungsbeziehende nach dem 3. Oder 4. Kapitel SGB XII ein vereinfachtes Verfahren (vgl. 5.2.1). Für alle anderen Antragsteller:innen gilt das allgemeine Verfahren (vgl. 5.2.2).
In jedem Fall wird für die die Abrechnung der qualifizierten Erstberatung der ausgefüllte und unterschriebene Ergebnisbogen zur qualifizierten Erstberatung benötigt.
Hinsichtlich der Höhe der Entgelte für die qualifizierte Erstberatung ist die Entgeltvereinbarung des Jahres maßgeblich, in dem die Erstberatung stattgefunden hat.
Anspruch auf Kostenübernahme für eine qualifizierte Erstberatung besteht für jede leistungsberechtigte Person nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII. Die qualifizierte Erstberatung dient im ersten Schritt dazu, einen Überblick über die finanzielle Situation zu gewinnen und gibt den Betroffenen eine erste Hilfestellung durch die Beratungsstelle, wie sie mit ihrer Verschuldungsproblematik umgehen können. Dadurch wird – unabhängig vom Ergebnis der späteren Entscheidung über die weiterführende Schuldnerberatung – dem besonderen Schutzbedürfnis der Betroffenen und der in § 11 SGB XII geforderten Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft Rechnung getragen.
Für die Übernahme der Kosten einer qualifizierten Erstberatung für diesen Personenkreis ist keine vorherige Beantragung im Amt für Soziale Dienste erforderlich. Die durchgeführte Erstberatung ist in jedem Fall zu erstatten. Über die weiterführende Schuldnerberatung ist unabhängig davon zu entscheiden.
Für die Abrechnung der qualifizierten Erstberatung muss
Sofern diese Punkte erfüllt sind, ist das Entgelt für die qualifizierte Erstberatung an die Beratungsstelle auszuzahlen und ein Bewilligungsbescheid zu erlassen. Eine vorherige Beantragung ist nicht erforderlich.
Das unter 5.2.1 beschriebene Verfahren gilt nur für Personen, die sich im laufenden Leistungsbezug nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII befinden. Für alle anderen Personen entscheidet das Amt für Soziale Dienste, wie bisher, vorab über die Beauftragung einer qualifizierten Erstberatung (Vordruck V137a).
Sofern die qualifizierte Erstberatung in diesen Fällen ohne vorherige Beauftragung durch das AfSD stattgefunden hat, jedoch im Nachgang durch das AfSD die weiterführende Schuldnerberatung positiv beschieden wird (siehe 5.3), können auch die Kosten für die qualifizierte Erstberatung abgerechnet werden, auch wenn vorab keine Beauftragung erfolgt ist. Sofern keine Schuldnerberatung bewilligt wird, sind auch die Kosten der qualifizierten Erstberatung abzulehnen.
Sofern nach Abschluss der qualifizierten Erstberatung ein Antrag auf weiterführende Schuldnerberatung gestellt wird, wird vom Fachdienst Soziales über die weiterführende Schuldnerberatung entschieden. Hierfür sind die Ausführungen unter 4. zu berücksichtigen.
Im Falle einer Bewilligung ist ein entsprechender Bewilligungsbescheid zu erlassen und der Abschlagsbetrag an die Beratungsstelle zu überweisen (siehe 5.5). Gleichzeitig ist die qualifizierte Erstberatung abzurechnen.
Im Falle einer Ablehnung ist ein Ablehnungsbescheid zu erstellen. Auch in diesem Fall erfolgt die Abrechnung der qualifizierten Erstberatung.
Nach § 11 kann der örtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgabe der Schuldnerberatung selbst durchführen oder auf entsprechende Schuldnerberatungsstellen übertragen. In Bremen wird die Schuldnerberatung durch öffentliche Schuldnerberatungsstellen freier Träger durchgeführt. Mit den einzelnen Trägern werden jährlich Vereinbarungen nach § 75 zur Übernahme der Kosten abgeschlossen. Damit verpflichtet sich der Träger der Sozialhilfe gegenüber den Vertragspartnern, d.h. den Schuldnerberatungsstellen, die Kosten für die Dienstleistung Schuldnerberatung im Sinne der Vereinbarung in Form von Pauschalentgelten zu übernehmen.
Im Einzelnen wird in den Vereinbarungen der Umfang der Schuldnerberatung festgelegt. Diese umfasst danach:
umfasst die Feststellung der Verschuldungshöhe und der Gläubigeranzahl sowie die Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Belastung, die aus der Verschuldungssituation resultiert. Darüber hinaus sind Aussagen zur rechtlichen Situation insbesondere hinsichtlich der Titulierung und dem Ausschluss der Forderungen von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO zum Zeitpunkt der qualifizierten Erstberatung zu machen.
Für die Durchführung der qualifizierten Erstberatung erhalten die Schuldnerberatungsstellen ein Pauschalentgelt, welches in der Entgeltvereinbarung festgelegt ist. Der Betrag ist nach Eingang der benötigten Unterlagen anzuweisen (vgl. 5.1.2), unabhängig von einer Bewilligung oder Ablehnung der weiterführenden Schuldnerberatung.
Alle weiteren Kosten der Schuldnerberatung werden darüber hinaus analog der Entgeltvereinbarung gewährt.
beinhaltet die Information über Verbraucherinsolvenzrecht, Krisenintervention, Forderungsüberprüfung, Budget- und Haushaltsberatung, sozialpädagogische Beratung, präventive Hilfen zur Vermeidung neuer Überschuldung in der Zukunft sowie insbesondere Verhandlungen mit Gläubigern über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Stimmen die Gläubiger diesem Plan zu, gilt der Fall als erfolgreich abgeschlossen.
Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch und steht der überschuldeten Person das Verbraucherinsolvenzverfahren offen, ist ihr von der Beratungsstelle eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, die ihr den Zugang zum gerichtlichen Insolvenzverfahren ermöglicht.
kann im Einzelfall nach Abschluss einer erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder nach einem gerichtlichen Vergleich durchgeführt werden, wenn
Die im Amt für Soziale Dienste für die Gewährung existenzsichernder Leistungen zuständigen Bereiche prüfen unter Einbeziehung des Ergebnisses der qualifizierenden Erstberatung, der persönlichen Situation im Einzelfall und der einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung (Vordruck V138a). Für die Entscheidung sind die unter 4. gemachten Ausführungen zu beachten.
Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn laufende Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel oder im Einzelfall nach dem SGB II (s. 2.1) bezogen werden.
In anderen Fällen ist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII heranzuziehen. Der Einkommensbegriff des § 82 SGB XII findet Anwendung.
Die Bearbeitung des Antrages soll innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der qualifizierten Erstberatung erfolgen. Die Entscheidung ist per Bescheid mitzuteilen.
Die Kostenzusage für die weiterführende Schuldnerberatung (im Anschluss an eine qualifizierte Erstberatung) umfasst zunächst die generelle Bewilligung (Abschlagsbetrag) für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe der anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Der entsprechende Betrag ist direkt an die Schuldnerberatungsstelle zu überweisen.
Hinsichtlich der Höhe des Entgeltes für die Bewilligung einer weiterführenden Schuldnerberatung (Abschlagsbetrag) ist die Entgeltvereinbarung des Jahres maßgeblich, in welchem der Bewilligungsbescheid durch das AfSD erlassen wird.
Die Höhe der Pauschalentgelte für Schuldnerberatung richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger und ist in folgende Teile gegliedert:
Mit den in den jährlichen Leistungsvereinbarungen gemäß § 75 festgelegten Pauschalbeträgen sind sämtliche Kosten der Schuldnerberatungsstellen abgegolten.
Wird die Beratung durch den/die Schuldner:in vor Abschluss des Verfahrens abgebrochen, so bleibt es bei der Bewilligung der Abschlagszahlung. Zusätzliche weitere Kosten können dann nicht übernommen werden.
Die abschließende Bearbeitung erfolgt unter Einbeziehung der von der Schuldnerberatungsstelle nachzureichenden Unterlagen, aus denen die jeweilige Fallkonstellation ersichtlich ist. Hierzu zählt ggf. auch ein Nachweis über die Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Erst nach Vorliegen der Unterlagen über den Ausgang der Schuldnerberatung (ausgefüllter Pendelbrief) kann die erbrachte Leistung endgültig abgegolten werden.
Neben dem Pauschalentgelt für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch kann auch das Pauschalentgelt für den erfolgreichen Abschluss der Schuldenbereinigung gewährt werden. Es ist jedoch nicht möglich, das Entgelt für einen erfolgreichen Abschluss und für die Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nebeneinander zu gewähren.
Die Abschlussgebühr ist Teil der Bewilligung nach Antragstellung und bedarf keiner erneuten Einkommens- und Vermögensprüfung.
Nach Vorliegen der Unterlagen ist ein Schlussbescheid (V 139a) zu fertigen und der restliche Bewilligungsbetrag (Gesamtbetrag abzüglich des bereits gezahlten Abschlages) an die Schuldnerberatungsstelle zu überweisen.
Hinsichtlich der Höhe des Entgeltes für die Schlussabrechnung ist die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Entgeltvereinbarung zu Grunde zu legen.
Gleichzeitig mit den nachzureichenden Unterlagen kann im Einzelfall ein Antrag auf nachgehende Beratung nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung nach § 75 für die Phase der Planabwicklung im Vergleichsverfahren gestellt werden, sofern die Erforderlichkeit hierfür nachgewiesen wird. Für den Fall der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann frühestens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung (Beginn der Wohlverhaltensphase) ein Antrag auf nachgehende Beratung eingereicht werden.
Die nachgehende Beratung nach Abschluss des Verfahrens stellt einen neuen Antrag dar. Er ist gesondert zu begründen und nur möglich, wenn nach Abschluss des Verfahrens gewichtige Gründe vorliegen und es zuvor zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist. Die Beratung muss weiter zur nachhaltigen Stabilisierung des Schuldners/der Schuldnerin im Hinblick auf die Sicherstellung der geordneten Rückzahlung oder wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durchlaufen wird, erforderlich sein. Dieser Antrag ist dann erneut im Hinblick auf Einkommen, Vermögen und Notwendigkeit zu prüfen. Sofern sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers seit der vorherigen Prüfung zur Schuldnerberatung nicht geändert haben, kann auf diese verwiesen werden.
Im Anschluss an die Prüfung ist ein entsprechender Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid über die beantragte nachgehende Beratung zu erteilen.
Hinsichtlich der Höhe der Entgelte für die nachgehende Beratung ist die Entgeltvereinbarung des Jahres maßgeblich, in dem der Bewilligungsbescheid über die nachgehende Beratung ergeht.
Wechselt während einer laufenden Schuldnerberatung nach der Bewilligung der Hauptberatung die Anspruchsberechtigung vom SGB XII in das SGB II oder umgekehrt, sind die Restkosten von dem Leistungsträger zu übernehmen, der über den grundsätzlichen Antrag entschieden hat (auch nach Ende des Leistungsbezugs).
Die tatsächliche Anzahl der Gläubiger kann sich abweichend von der ursprünglichen Angabe, die für die Bewilligung der Abschlagszahlung (aus dem Ergebnisbogen) zugrunde gelegt wurde, im Verlauf der Einzelfallberatung erhöhen/reduzieren. Dies kann zu einem veränderten Vergütungsanspruch der Schuldnerberatungsstellen führen. Ergibt sich dadurch vor Abschluss des Verfahrens und damit vor Erstellung des Schlussbescheides eine Erhöhung/Reduzierung des Betrages, so ist diese im Schlussbescheid entsprechend zu berücksichtigen.
Kostenübernahme für eine zweite Schuldnerberatung sehen die abgeschlossenen Verträge zwar nicht ausdrücklich vor, sind aber auch nicht ausgeschlossen.
Das bedeutet, dass es im Ermessen der Sachbearbeitung liegt, ob im Rahmen einer Einzelfallentscheidung einem wiederholten Antrag auf Schuldnerberatung, nach Abbruch des vorangegangenen Beratungsverfahrens, entsprochen wird.
Ein erneutes Durchlaufen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nach Erteilung einer Restschuldbefreiung für Anträge nach dem 01.10.2021 im ersten Verfahren frühestens nach Ablauf von aktuell elf Jahren möglich. Für ältere Verfahren beträgt die Frist weiterhin zehn Jahre. Die Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erfolgt durch das zuständige Gericht. In einigen Fällen kann bereits nach drei Jahren ein erneutes Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen werden, soweit zuvor eine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO). Sofern dies im Einzelfall vorgetragen wird, ist dazu aufzufordern, das Vorliegen der Voraussetzungen für die kürzere Frist darzulegen.
Wechselt ein/e Schuldner:in die Beratungsstelle, so besteht die Möglichkeit des internen Ausgleichs der gezahlten Pauschale zwischen der ersten und zweiten Beratungsstelle.
Für das Verfahren im Rahmen der Schuldnerberatung bei Ehegatten ist es unerheblich, ob es sich um gemeinsame oder getrennte Schulden handelt. Für beide Ehepartner muss getrennt ein außergerichtliches Verfahren durchlaufen und auch ein getrennter Antrag beim Gericht gestellt werden. Das bedeutet, dass auch für jede/n Schuldner:in die Pauschale zu gewähren ist, sofern jeweils ein Anspruch nach § 11 Abs. 4 besteht.
Für Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen (JVA und/oder Drogentherapie) entlassen wurden, gelten teilweise abweichende Entgeltvereinbarungen. Für Schuldner:innen dieses Personenkreises können die Beratungsstellen eine einmalige Erhöhung der Pauschalen beantragen.
Sofern es sich um Personen handelt, deren Beratung in der JVA begonnen, jedoch nicht abgeschlossen wurde, werden die Pauschalen um 50 % gekürzt (Teilkostenübernahme durch Justiz).
Bei der Ermittlung der Höhe der Gesamtschulden und der Gläubigeranzahl werden die Schulden, die gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehen berücksichtigt. Ebenso erfasst werden Schulden aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Im Rahmen des Schuldnerberatungsverfahrens kann unter Anwendung des § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Einzelfall geprüft werden, ob die Forderungen gegenüber dem/der Schuldner:in gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können.
Bei Schulden aus einer darlehensweisen Leistungsgewährung nach dem SGB XII besteht des Weiteren die Möglichkeit der Prüfung, ob das gewährte Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden kann.
Schulden, die aus unerlaubten Handlungen bestehen, können im Rahmen der Restschuldbefreiung jedoch nicht erlassen werden. Diese Schulden können nach Ende des Insolvenzverfahrens weiter beigetrieben werden. Zu solchen Schulden zählen nicht Gerichtskosten, die den Leistungsberechtigten in einem Strafverfahren in Zusammenhang mit der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auferlegt wurden (siehe 3.).
Die zentrale Figur in einem Insolvenzverfahren ist der/die Insolvenzverwalter:in. Dessen/deren Aufgaben besteht in der Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens, Bereinigung der Masse, insbesondere Freigabe und Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, Abwicklung laufender Geschäfte, Mehrung der Masse durch Insolvenzanfechtung, Verwertung der Masse, Feststellung der Schuldmasse, d.h. der Summe der Insolvenzforderungen und Verteilung der Masse unter den Insolvenzgläubigern. Tritt ein/e Insolvenzverwalter:in dementsprechend im Rahmen eines lfd. Verfahrens an das Amt für Soziale Dienste mit der Bitte um Auskunft über ggf. bestehende Schulden beim Sozialhilfeträger heran, so ist ihm/ihr entsprechende Auskunft zu geben.
Die Verwaltungsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 28.04.2022 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Diese Verwaltungsanweisung verwendet die Begriffe Beratungsstelle und Schuldnerberatungsstelle synonym. Es ist dabei immer eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle nach § 305 InsO gemeint. Eine aktuelle Liste der anerkannten Schuldnerberatungsstellen wird von SASJI zur Verfügung gestellt.