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Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Abteilung 3 – Soziales |
| Freie |
400-33-4
Bremen, 26.11.2025
Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 27 b SGB XII
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Bei den in dieser Verwaltungsanweisung grau hinterlegten Texten handelt es sich Ausführungen, die abschließend zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen Ministerien/Ressorts der Länder abgestimmt sind.
Hinweis: Die Regelungen in dem grau hinterlegten Text beziehen sich seitens des BMAS auf den Personenkreis des Vierten Kapitels SGB XII. Sie sind für den Bereich des Dritten Kapitels SGB XII gleichermaßen anzuwenden, soweit keine anderen Regelungen außerhalb des grau hinterlegten Textes erfolgt sind
0 Rechtsgrundlage | 2 | ||
1 | Zu Absatz 1 (Notwendiger Lebensunterhalt) | 3 | |
| 1.0 | (Regelungsziel) | 3 |
| 1.1 | (Anwendbarkeit § 27b im Vierten Kapitel) | 3 |
| 1.2 | (Einrichtungsbegriff) | 3 |
| 1.3 | (Notwendiger Lebensunterhalt und weiterer notwendiger Lebensunterhalt) | 4 |
2 | Zu Absatz 2 (Weiterer notwendiger Lebensunterhalt) | 5 | |
| 2.1 | (Regelungsziel) | 5 |
3 | Zu Abs. 3 (Barbetrag) | 5 | |
| 3.1 | (Regelungsziel) | 5 |
| 3.2 | Barbetrag für volljährige Leistungsberechtigte | 5 |
| 3.3 | Barbetrag für minderjährige Leistungsberechtigte | 5 |
4 | Zu Absatz 4 (Bekleidung) | 6 | |
| 4.1 | (Regelungsziel) | 6 |
| 4.2 | Bekleidungspauschale für volljährige Leistungsberechtigte | 6 |
| 4.3 | Bekleidungspauschale für minderjährige Leistungsberechtigte | 6 |
5 | Inkrafttreten/Außerkrafttreten und Stand | 6 | |
Gesetzestext:
§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
(1) 1 Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
2 Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
(4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
Zu den Absätzen 2 bis 4:
Auf diesbezügliche Ausführungen wird seitens des BMAS verzichtet, weil es sich insoweit um Bedarfe nach dem Dritten Kapitel handelt, vgl. 27b.1.1.__Zu Absatz 1
1 Die Sondervorschrift des § 27b regelt den Lebensunterhalt innerhalb von teilstationären und stationären Einrichtungen. 2 Der Lebensunterhalt umfasst in allen Einrichtungen (teil- und stationär) den notwendigen Lebensunterhalt sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. 3 Die Regelung macht insbesondere die für Personen in stationären Einrichtungen erbrachte Komplexleistung transparent, indem sie deren einzelne Bestandteile (notwendiger und weiterer notwendiger Lebensunterhalt) näher bestimmt.
(1) 1 Nur § 27b Absatz 1 Satz 2 (notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen) findet im Vierten Kapitel Anwendung (vgl. Verweisung in § 42 Nummer 1 auf die Regelbedarfsstufe 3 in der Anlage nach § 28 und in § 42 Nummer 4b auf § 27b). 2 Im Unterschied dazu ist der weitere notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen (§ 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) als Bedarf dem Dritten Kapitel zuzuordnen.
(2) 1 Weil sich in teilstationären Einrichtungen keine Besonderheiten für den notwendigen Lebensunterhalt ergeben, sind für das Vierte Kapitel des SGB XII allein die Besonderheiten in einer stationären Einrichtung von Bedeutung, die sich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 ergeben. 2 Daher beschränken sich die folgenden Ausführungen auf den notwendigen Lebensunterhalt für volljährige Personen in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 1 Satz 2. 3 Die Erläuterungen zu den teilstationären Einrichtungen dienen lediglich der Abgrenzung zu den stationären Einrichtungen.
(1) 1 Absatz 1 setzt den Aufenthalt in einer Einrichtung voraus. 2 Eine Einrichtung gemäß § 13 Absatz 2 ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist. 3 Soweit Personen dezentral untergebracht sind, ist es erforderlich, dass der Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst vorgehalten wird, und der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung des Hilfeempfängers die Gesamtverantwortung für dessen tägliche Lebensführung übernimmt. 4 Kein Einrichtungsaufenthalt liegt mangels personeller und sächlicher Organisationsform in Verantwortung eines Einrichtungsträgers vor, wenn der Leistungsberechtigte bei einer Pflege- oder Gastfamilie lebt. 5 Bei der in § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten besonderen Wohnform, in der die Bewohner Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten, handelt es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2, da zum 1. Januar 2020 die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und die Gliederung der Eingliederungshilfeleistungen nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen - und damit auch die für stationäre Einrichtungen charakteristischen Komplexleistungen - für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgegeben wurde.
(2) 1 Einrichtungen i.S.d. Absatz 1 sind nach § 13 Absatz 2 alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckende Bedarfe oder der Erziehung dienen. 2 Dies sind beispielsweise Einrichtungen, in denen Leistungen der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff.), Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff.) oder sonstige Hilfen nach § 73 erbracht werden. 3 Kein Einrichtungsaufenthalt liegt mangels Erfüllung dieser gesetzlichen Zweckbindung bei einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung (Aufenthalt in einer JVA oder richterliche Einweisung in eine forensische Klinik) vor. 4 Etwas anderes gilt jedoch für eine über mehrere Monate andauernde Rehabilitationsmaßnahme, weil sie nach dem SGB XII zu deckende Bedarfe betrifft.
(3) 1 Absatz 1 erfasst sowohl stationäre als auch teilstationäre Einrichtungen. 2 Einrichtungen i. S. d. § 13 Absatz 2 sind als stationär einzustufen, wenn Leistungsberechtigte nach ihrer formellen Aufnahme in dieser Institution voll untergebracht sind und darin 24 Stunden (also tagsüber und nachts) betreut werden, mithin ihr gesamter Bedarf in der Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise gedeckt wird. 3 Sie sind als teilstationäre Einrichtungen anzusehen, wenn sich Leistungsberechtigte in dieser Institution nur zeitweise (zumeist über Teile des Tages) aufhalten und die Einrichtungsträger auch nur für diesen Teilaufenthalt die Gesamtverantwortung übernehmen. 4 Stationäre Einrichtungen sind zum Beispiel solche der vollstationären Pflege (§ 65). 5 Im Unterschied dazu sind teilstationäre Einrichtungen beispielsweise Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege (§ 64g).
(1) 1 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen
umfasst. 2 Dies erklärt sich daraus, dass in der stationären Einrichtung eine Komplexleistung erbracht wird, die neben der die stationäre Aufnahme verursachenden Leistung (Hilfe nach dem 5. oder 7. bis 9. Kapitel SGB XII) auch den Lebensunterhalt mitumfasst. 3 Als Lebensunterhaltsleistung gibt es dort neben den Leistungen nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 2 nur die Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
(2) 1 Der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts (Nummer 1) beinhaltet nach Absatz 1 Satz 2 im Anwendungsbereich des Vierten Kapitels:
2 Die Aufzählung dieser Bedarfe ist abschließend. 3 Die zusätzliche Anerkennung von Bedarfen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für befristete Zeiten der Abwesenheit aus der stationären Einrichtung, wie z.B. einer Rehabilitationsmaßnahme, eines Krankenhausaufenthalts oder eines Urlaubs kommt daher in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht in Betracht (vgl. insofern die allgemeinen Ausführungen unter 27a 2.3.(5), die für § 27b entsprechend geltend). 4 § 27a Absatz 4 (abweichende Regelsatzfestsetzung) ist nicht anwendbar, da § 27b lex specialis für den Lebensunterhalt in Einrichtungen ist1.
(3) 1 Aufgrund des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses begründet Absatz 1 Satz 2 keinen direkt an die leistungsnachsuchende Person zahlbaren Anspruch. 2 Die Regelung beinhaltet lediglich eine Rechenregel hinsichtlich des Zahlbetrags des Trägers der Sozialhilfe an die Einrichtung zur Abgeltung der für den Lebensunterhalt erbrachten Leistungen.
Mit Absatz 2 wird der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 konkretisiert. Ausdrücklich umfasst dieser insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4. Neben der Kleidung kommen somit weitere Sachleistungen in Betracht, soweit sie weder von den Leistungen der Einrichtung umfasst sind noch aus dem Barbetrag zu decken sind. Eine Anrechnung des Einkommens weiterer sechs Monate gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 kommt nicht in Betracht.
Leistungsberechtigte erhalten einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Der Barbetrag dient insbesondere zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gemäß § 27 a Abs. 1 S. 1 soweit diese nicht nach Absatz 1 durch die stationäre Einrichtung gewährt werden.
Die Höhe des Barbetrags bemisst sich bei volljährigen Leistungsberechtigten auf mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1. Unter welchen Umständen ein höherer Barbetrag zu gewähren ist, wird nicht festgelegt. Dieses ist Fall, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles der Barbetrag nicht zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse ausreicht.
Die jeweils aktuellen Beträge werden in der tabellarischen Übersicht aufgeführt.
Bei Minderjährigen wird die Höhe des Barbetrags durch die zuständigen Landesbehörden festgelegt – siehe Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 3 SGB XII.
Die jeweils aktuellen Beträge werden in der tabellarischen Übersicht aufgeführt.
Für Bekleidung und Schuhe wird eine Bekleidungspauschale gewährt
(1) Volljährigen Leistungsempfängern des siebten und achten Kapitels des SGB XII mit Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in einer Bremer stationären Einrichtung ist eine Bekleidungspauschale zu gewähren.
Die zuständigen Landesbehörden setzen nach Absatz 4 die Höhe der Bekleidungspauschale für die in ihrem Bereich bestehenden stationären Einrichtungen fest.
Die Höhe der Bekleidungspauschale wird in der tabellarischen Übersicht bekannt gegeben.
(2) Der Bekleidungsbedarf ist mit der Pauschale abgedeckt. In begründeten Einzelfällen ist die Bekleidungspauschale bis maximal 20% zu erhöhen (z.B. bei Übergrößen).
(3) Die monatliche Berücksichtigung der Bekleidungspauschale als sozialhilferechtlicher Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt soll dabei der Regelfall sein.
Die Beantragung der Bekleidungspauschale entfällt.
(4) Bei Unterbringung in einer auswärtigen Einrichtung erkennt der bremische Sozialhilfeträger die Regelungen des örtlichen Trägers an.
Bei Minderjährigen wird die Höhe der Bekleidungspauschale durch die zuständigen Landesbehörden festgelegt – siehe Landesrichtlinie zu § 27b Absatz 2 und 4 SGB XII.
Die jeweils aktuellen Beträge werden in der tabellarischen Übersicht aufgeführt.
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01.12.2025 in Kraft.
Die Verwaltungsanweisung zu § 27b Abs. 2 und 4 SGB XII Bekleidungspauschale für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen vom 01.12.2021 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.
Dies zeigt sich insbesondere an der Neufassung des § 27b für die Zeit ab dem 01.01.2020, der nicht mehr auf § 42 Nummer 1 i.V.m. § 27a Abs. 3 und 4 SGB XII verweist.