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Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
(Bedarfe für Unterkunft und Heizung)
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören zu den grundlegenden Bedarfen, die bei Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), die Sozialhilfe oder durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu decken und abzusichern sind. Die Anerkennung der Bedarfe der Unterkunft und Heizung soll sich insgesamt sozialverträglich und wirtschaftlich gestalten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die Situation am Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Die Bewilligung hat zudem im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB I zu erfolgen, wonach sichergestellt werden soll, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Hinweis:
Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 20.06.2025 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.
Aufgrund der Erhöhung der Richtwerte bedarf es, bei noch nicht abgeschlossenen Kostensenkungsverfahren, einer erneuten Kostenssenkungsaufforderung.
Leistungsberechtigten, denen bislang ein Wohnlagenzuschlag zuerkannt wurde, erhalten Bestandschutz.