Sie sind hier:
  • Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Veröffentlichungsdatum:23.01.2026 Inkrafttreten01.03.2026 Bezug (Rechtsnorm)SGB 1 § 2, SGB 2 § 22
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Aktenzeichen:20-01/1-0
Erlassdatum:23.01.2026
Fassung vom:23.01.2026
Gültig ab:01.03.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 SGB 1, § 22 SGB 2
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II
(Bedarfe für Unterkunft und Heizung)

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören zu den grundlegenden Bedarfen, die bei Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld), die Sozialhilfe oder durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu decken und abzusichern sind. Die Anerkennung der Bedarfe der Unterkunft und Heizung soll sich insgesamt sozialverträglich und wirtschaftlich gestalten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die Situation am Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Die Bewilligung hat zudem im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB I zu erfolgen, wonach sichergestellt werden soll, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Hinweis:

Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01.03.2026 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 20.06.2025 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Aufgrund der Erhöhung der Richtwerte bedarf es, bei noch nicht abgeschlossenen Kostensenkungsverfahren, einer erneuten Kostenssenkungsaufforderung.

Leistungsberechtigten, denen bislang ein Wohnlagenzuschlag zuerkannt wurde, erhalten Bestandschutz.


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.