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Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Veröffentlichungsdatum:19.12.2023 Inkrafttreten01.01.2024 Bezug (Rechtsnorm)BGB § 1615l, SGB 12 § 19, SGB 12 § 31, SGB 2 § 24, SGB 9 § 61a, StVollzG § 75
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:19.12.2023
Fassung vom:19.12.2023
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1615l BGB, § 19 SGB 12, § 31 SGB 12, § 24 SGB 2, § 61a SGB 9, § 75 StVollzG
Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) § 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Verwaltungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen)
§ 31 SGB XII (Einmalige Bedarfe)

Bei den in dieser Verwaltungsanweisung grau hinterlegten Texten handelt es sich Ausführungen, die abschließend zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den zuständigen Ministerien/Ressorts der Länder abgestimmt sind.

Hinweis:

Die Regelungen in dem grau hinterlegten Text beziehen sich seitens des BMAS auf den Personenkreis des Vierten Kapitels SGB XII Sie sind für den Bereich des SGB II und des Dritten Kapitels SGB XII gleichermaßen anzuwenden, soweit keine anderen Regelungen außerhalb des grau hinterlegten Textes erfolgt sind.

Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 01.01.2023 tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Inhalt

Gesetzestext:

3

Gesetzestext:

3

Zu Absatz 1:

4

    

31.1.0 (Regelungsziel)

4

31.1.1 (Verfahren)

4

31.1.2 (Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten )

4

31.1.3 (Erstausstattung Bekleidung)

7

31.1.4 (Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt)

8

31.1.5 (Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe) – nur für SGB XII!

10

31.1.6 (Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten sowie Miete von Ausrüstungen)

10

Zu Absatz 2:

11

31.2.0 (Regelungsziel)

11

31.2.1 (Persönliche Voraussetzungen) - nur für Viertes Kapitel SGB XII

11

31.2.3 (Hilfebedürftigkeit im Entscheidungsmonat)

12

31.2.4 (Einsatz von Einkommen nach dem Entscheidungsmonat)

13

Zu Absatz 3:

15

31.3.0 (Regelungsziel)

15

31.3.1 (Voraussetzungen und Grenzen der Pauschale)

15

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung für die Wohnung

17

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung Bekleidung

20

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung bei Schwangerschaft

24

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung bei Geburt

25

Gesetzestext:
§ 31 Einmalige Bedarfe

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden gesondert erbracht.

(2) 1 Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2 In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Gesetzestext:
§ 24,3 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Zu Absatz 1:

31.1.0 (Regelungsziel)

1 Absatz 1 regelt abschließend die Bedarfe, für die einmalige Leistungen zusätzlich erbracht werden. 2 Grundsätzlich sind mit dem Regelbedarf auch größere Anschaffungen abgedeckt, die durch Ansparung zu finanzieren sind. 3 Für solche Ausgaben sind gewisse Rücklagen zu bilden, indem das über die Regelsätze zur Verfügung stehende Budget nicht regelmäßig in jedem Monat vollständig ausgegeben wird. 4 Die hier aufgeführten Bedarfe sind ausdrückliche Ausnahmen, die nicht vom Regelbedarf erfasst und deshalb nicht aus dem monatlichen Regelsatz zu finanzieren sind. 5 Aufgrund des abschließenden Charakters der Vorschrift können diese Ausnahmen nicht ausgeweitet werden.

Achtung:

Für den Bereich des SGB II ist Träger der Leistungen nach Ziffer 3 die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.

31.1.1 (Verfahren)

1 Leistungen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit § 31 werden nur auf gesondert zu stellenden Antrag gewährt. 2 Soweit ein beantragter einmaligen Bedarf mangels notwendiger Voraussetzungen nicht bewilligt wird, ist eine darlehensweise Gewährung zu prüfen.

Leistungen nach § 24 Absatz 3 SGB II werden ebenfalls nur auf gesondert zu stellenden Antrag gewährt.

31.1.2 (Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten )

(1) 1 Für die Anerkennung des einmaligen Bedarfs für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist Voraussetzung, dass der Bedarf tatsächlich besteht, also die Wohnungsausstattung bzw. das einzelne Haushaltsgerät nicht vorhanden ist. 2 Dies ist nicht der Fall, solange die Erstausstattung bzw. Teile der Erstausstattung von Dritten wie dem Vermieter oder haushaltsangehörigen Personen der leistungsberechtigten Person zur Verfügung gestellt werden. 3 Weitere Voraussetzung ist die erstmalige Anschaffung der Wohnungsausstattung oder einzelner für das Wohnen erforderlicher Gegenstände. 4 Diese liegt dann vor, wenn die leistungsberechtigte Person vorher nicht im Besitz einer Wohnungsausstattung oder einzelner für das Wohnen erforderlicher Gegenstände war. 5 Typischer Fall der Erstausstattung ist der erstmalige Bezug einer Wohnung nach Auszug aus dem Elternhaus. 6 Einer Erstausstattung bedarf es auch bei Auszug aus einer teilmöblierten Wohnung oder einer Einrichtung, in der die Wohnungsausstattung gestellt wurde, wie beispielsweise in besonderen Wohnformen, Frauenhäusern oder Haftanstalten. 7 Auch nach einer Trennung und dem folgenden Bezug einer Wohnung kann der Bedarf für eine Erstausstattung bestehen, wenn die Wohnungsausstattung oder Teile davon beim Partner oder der Partnerin verbleiben und sich ein etwaiger Anspruch auf Herausgabe nicht zeitnah realisieren lässt.

(2) 1 Die Erstausstattung ist von der notwendigen Ersatzbeschaffung einzelner Einrichtungsgegenstände nach Verschleiß, Weggabe oder Zerstörung durch die leistungsberechtigte Person oder Haushaltsangehörige abzugrenzen. Dieser Bedarf ist vom Regelbedarf gedeckt. 3 Es ist kein Bedarf für eine Erstausstattung anzuerkennen.

Besonderheit im SGB II - § 24 Abs. 6

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte (s. Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage).

(3) 1 Kein Fall der Ersatzbeschaffung, sondern der anzuerkennenden Erstausstattung liegt vor, wenn von außen einwirkende außergewöhnliche Umstände auftreten, in deren Folge die Zerstörung oder die Unbrauchbarkeit der gesamten wohnraumbezogenen Gegenstände oder eines erheblichen Teils eingetreten ist. 2 Solche außergewöhnlichen Umstände sind bspw. ein Wohnungsbrand, ein Wasserschaden, Schädlingsbefall oder die Zerstörung des Wohnungsinventars durch Dritte. 3 Dabei ist zunächst zu prüfen, ob Ansprüche gegen eine (Hausrat-) Versicherung oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

Veranlasst der Leistungsträger einen Umzug in eine angemessene Wohnung, sind Ersatzbeschaffungen im Rahmen der Erstausstattung zu gewähren, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch diesen Umzug unbrauchbar werden (z. B: defekt, zu groß) und somit in der neuen (angemessenen) Wohnung nicht mehr genutzt werden können.

(4) 1 Eine Wohnungsausstattung umfasst die wohnraumbezogenen Gegenstände, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. 2 Der Anspruch muss sich nicht auf eine komplette Ausstattung beziehen, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beschränken, wenn nur diese erstmalig oder nach einem Schadensereignis (siehe Absatz 3 Satz 2) benötigt werden. 3 Im Einzelnen können von der Erstausstattung insbesondere umfasst sein: Gardinen, Lampen, die Küchenausstattung (einschließlich Kühlschrank und einer Grundausstattung an Kochgeschirr und Küchengeräten), Möbel, eine Grundausstattung an sonstigen Haushaltsgeräten wie Staubsauger und Bügeleisen, Matratze und Bettzeug und eine Waschmaschine. 4 Geschirrspülmaschine und Trockner sind für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen regelmäßig nicht erforderlich und daher üblicherweise vom Bedarf nicht umfasst. 5 Ein Fernseher gehört ebenso nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, da es sich weder um einen Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät handelt. Nicht unter die Norm fallen auch die Kosten der Einzugsrenovierung (Teppichboden, Tapeten, etc.). 7 Ist die leistungsberechtigte Person im Rahmen ihrer Selbsthilfeverpflichtung nicht in der Lage, die gewährten Gegenstände selbst zu transportieren und/oder anzuschließen, so sind auch diese Kosten im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen.

(5) 1 Zur Bedarfsbemessung ist es ausreichend, wenn die Ausstattung grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt. 2 Es kann daher auf die Anschaffungskosten entweder für neue einfache Möbel im unteren Preissegment oder für gut erhaltene gebrauchte Möbel und Haushaltsgeräte abgestellt werden. Insbesondere bei der Möbel- und Haushaltsgeräteanschaffung greifen auch Personen unterer Einkommensgruppen auf Gebrauchtmöbel zurück. 4 Durch die vorhandenen Strukturen von Sozialkaufhäusern und durch den Zuwachs von Privatverkäufen im Internet ist von einem ausreichenden Markt für Gebrauchtmöbel und Haushaltsgeräte auszugehen. 5 Hinsichtlich Haushaltgroßgeräten wie z. B. Kühlschrank, Waschmaschine und Herd kann abweichend bei der Bedarfsbemessung berücksichtigt werden, dass Geräte mit einer guten Energiebilanz angeschafft werden können. Zur pauschalierten Leistungserbringung vgl. 31.3.

Wohnungseinrichtungspauschalen

Ist eine komplette Wohnungsausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von nachstehenden Pauschalen gewährt.

1-Personenhaushalt (1-Zi.Whg.)

766

1-Personenhaushalt (ab 2-Zi.Whg.)

897

2-Personenhaushalt (2-Zi.Whg.)



          

Alleinerz. + Kind unter 6 J.)

1.084


Alleinerz. + Kind ab 6 J.)

1.107

2-Personenhaushalt (Paar)

1.192

3-Personenhaushalt mit Kind unter 6 Jahren

1.639

3-Personenhaushalt mit Kind ab 6 Jahren

1.663

Die Zusammensetzung der Pauschalen ergibt sich aus .Anlage 1

Hinweise:

* Die Pauschale 3-Personenhaushalt ist bzgl. des Kinderzimmers um die Beträge für Bettdecke/Kopfkissen und Bettwäsche zu kürzen, wenn die Säuglingserstausstattung gewährt wird/wurde!

* Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einem Spülschrank incl. Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Ein Schülerschreibtisch ist zu gewähren, wenn kein geeignetes Möbelstück (z.B. Küchentisch) im Haushalt vorhanden ist an dem die Schülerarbeit verrichtet werden kann. Des Weiteren ist auch auf die Raumgröße zu achten, um ggfls. ein Schülerschreibtisch stellen zu können.

Ein Hochstuhl für Kinder ist bei Bedarf zu gewähren.

Bei Bedarf ist ein Treppenschutzgitter zu gewähren. Voraussetzung ist, dass eine Treppe innerhalb der bewohnten Wohnung oder des bewohnten Hauses vorhanden ist und diese nicht durch vorhandene Zimmertüren versperrt werden kann.

Bei weiteren Haushaltsangehörigen ist die Pauschale für den 3-Personenhaushalt entsprechend Anlage_1 zu erhöhen.

Haushaltsgeräte

Leistungen für nachstehende Geräte werden bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale übernommen:

Staubsauger neu         € 48

Elektrogeräte neu (soweit nicht Bestandteil der Wohnung)

Waschmaschine

        

€ 296

Kühlschrank


€ 190

E-Herd


€ 309

Gasherd


€ 386

Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Wohnung nicht entsprechend ausgestattet ist.

Bei der Bewilligung eines Gasherdes ist aufgrund der Umstellung auf H-Gas nur ein für den deutschen Markt zugelassener, H-Gas tauglicher Gasherd zu gewähren.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf schriftlich hinzuweisen.

Die H-Gas-Tauglichkeit ist dem Typenschild zu entnehmen, welches das Länderkürzel DE (steht für Deutschland) und die Gasart, hier H-Gas, beinhalten muss. Die Bedienungsanleitung des Gasherdes kann ebenfalls diese Angaben enthalten.

Eine Verpflichtung des Vermieters zur Ausstattung mit Elektrogeräten besteht nicht. Waschmaschinen werden nur gewährt, wenn seitens des Vermieters auch keine Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder diese im Einzelfall aus schwerwiegenden (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht genutzt werden kann.

Einzelne Ausstattungsgegenstände

Besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Wohnungserstausstattung und ist diese zum Teil bereits vorhanden, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln

Es sind die entsprechenden Beträge für einzelne Ausstattungsgegenstände zu gewähren. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Einzelbeträge wird auf Anlage_1 verwiesen.

31.1.3 (Erstausstattung Bekleidung)

(1) 1 Für die Anerkennung eines Bedarfs für die Erstausstattung mit Bekleidung ist es erforderlich, dass die vollständige Bekleidung erstmalig angeschafft werden muss. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände zum Verlust der Bekleidung geführt haben. 3 In Betracht kommt dies bspw. nach einem Wohnungsbrand oder nach Obdachlosigkeit, soweit der Bedarf noch nicht angemessen aus einer Kleiderkammer gedeckt wurde. 4 Auch ein vollständig neuer Bedarf an Kleidung aufgrund von Krankheit die bspw. eine starke Gewichtsveränderung verursacht oder aufgrund des Auftretens einer Behinderung ist denkbar. 5 Nicht anzuerkennen ist eine Erstausstattung für Bekleidung hingegen aufgrund allgemeinen Verschleißes oder Gewichtsveränderung aufgrund veränderten Ernährungsverhaltens.

(2) 1 Einzelne Bekleidungsstücke sind dagegen grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzieren. 2 Die gilt auch für teurere Kleidungsstücke (z. B. Wintermantel) oder Kleidungsstücke für besondere Anlässe (z. B. Hochzeitskleid).

(3) 1 Strafgefangenen wird bei Entlassung gemäß § 75 StVollzG erforderlichenfalls Bekleidung von den Justizvollzugsanstalten gestellt. 2 Diese Bekleidung ist bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen.

(4) 1 Der Bekleidungsbedarf umfasst eine Ausstattung an Sommer- und Winterbekleidung. 2 Im Einzelnen können unter anderem vom Bedarf umfasst sein: Jacken, Hosen, Kleider, Röcke, Pullover, Hemden, Blusen, T-Shirts, Schuhe, Nachtwäsche, Unterwäsche, Strümpfe.

(5) 1 Zur Bedarfsbemessung ist ausreichend, wenn die Ausstattung grundlegenden Bedürfnissen genügt.Die leistungsberechtigte Person kann daher auf die Anschaffungskosten entweder für neue Kleidung im unteren Preissegment oder für gebrauchte Kleidung (außer für Unterwäsche und Strümpfe/Strumpfhosen) verwiesen werden. 3 Auch ein Verweis auf bestehende Kleiderkammern der öffentlichen Hand ist zulässig. 4 Zur pauschalierten Leistungserbringung vgl. 31.3.

Die Pauschalbeträge sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Erstausstattung für Bekleidung

In €

Frauen und Männer ab 16 Jahre

429

Kinder 6 bis unter 16 Jahre

420

Kinder 7 Monate bis unter 6 Jahre

394

Die Zusammensetzung der Pauschalbeträge ist Anlage 2 zu entnehmen

31.1.4 (Erstausstattung Schwangerschaft und Geburt)

(1) 1 Anlässlich von Schwangerschaft und Geburt ist ein einmaliger Bedarf für die Erstausstattung des Kindes sowie Schwangerschaftsbekleidung anzuerkennen. 2 Der Bedarf ist grundsätzlich bei jeder Geburt anzunehmen. 3 Ab der zweiten Schwangerschaft ist aber zu prüfen, ob Teile der Erstausstattung (insbesondere Gegenstände mit längerer Haltbarkeitsdauer wie Kinderwagen etc.) und Schwangerschaftskleidung noch in Teilen vorhanden sind, sodass der Bedarf dann teilweise oder ganz bereits gedeckt ist. Wenn die letzte Geburt noch nicht lange zurückliegt (typischerweise ein Zeitraum von weniger als drei Jahren), kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung noch in Teilen vorhanden ist. 5 Dies ist bei der Bemessung der Höhe des anzuerkennenden Bedarfs zu berücksichtigen. 6 Etwas Anderes gilt nur, wenn die leistungsberechtigte Person nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass tatsächlich keine Teile der Ausstattung mehr vorhanden - weil sie zum Beispiel weitergegeben worden sind - oder nicht mehr nutzbar sind.

(2) 1 Der Bedarf umfasst die Schwangerschaftsbekleidung, die Bekleidung des neugeborenen Kindes sowie die Anschaffung aller Möbel und sonstigen Gegenstände, die für ein neugeborenes Kind benötigt werden. 2 Insbesondere können vom Bedarf umfasst sein: Umstandskleid, Umstandshose, Umstandsbluse, Pullover, Unterwäsche, Kinderkleidung, Windeln, Strampler, Lätzchen, Schlafsack, Wickeltisch und Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör. 3 Die leistungsberechtigten Personen können zur Deckung ihres Bedarfs entweder auf neue Ausstattungsgegenstände bzw. Kleidung im unteren Preissegment oder auf gebrauchte Ausstattungsgegenstände bzw. Kleidung (außer für Unterwäsche und Strümpfe) verwiesen werden. 4 Der nach § 30 Absatz 2 zu gewährende Mehrbedarf für werdende Mütter bleibt bei der Festsetzung der einmaligen Leistung außer Betracht.

(3) 1 Der Bedarf für die Schwangerschaftskleidung und der Bedarf für das neugeborene Kind ist rechtzeitig zu erbringen. 2 Der Bedarf für die Schwangerschaftsbekleidung kann ab der 13. Schwangerschaftswoche und der Bedarf für das neugeborene Kind sollte bis zu zwei Monate vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erbracht werden. Denn nur so können die erforderlichen Anschaffungen rechtzeitig erfolgen. 4 Soweit der Bedarf für die Erstausstattung erst nach der Geburt des Kindes beantragt wird, ist dieser dem Kind zuzuordnen und damit kein Bedarf der Grundsicherung.

(4) 1 Vorrangige Unterhaltsansprüche z. B. gegen den Vater des Kindes sind regelmäßig nach § 1615l BGB zu prüfen. 2 Auf freiwillige Leistungen Dritter, wie z. B. der Bundesstiftung Mutter und Kind, kann nicht verwiesen werden. 3 Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind sind zudem nicht als Einkommen anzurechnen. 4 Gewährte Leistungen können aber dazu führen, dass ein Bedarf bereits gedeckt und somit nicht mehr als Erstausstattung zu berücksichtigen ist.

Folgende Pauschalen sind zu gewähren:

Schwangerschaftsbekleidung
Zusammensetzung s.
Anlage 3

236

Erstausstattung bei Geburt
Zusammensetzung s.
Anlage_4

316 €

Kinderwagen bzw. Zwillingskinderwagen jeweils mit Matratze

109 € bzw. 148 €

Kinderbett mit Matratze

103

Bettdecke/Kopfkissen und 3 Garnituren Bettwäsche

75

Für weiteren Bedarf zur Einrichtung des Kinderzimmers – siehe Erstausstattung für die Wohnung!

Bei Geburt des ersten Kindes, sind die Einzelpauschalen in voller Höhe zu gewähren.

Liegt die letzte Geburt weniger als drei Jahre zurück, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Schwangerschaftsbekleidung sowie die Erstausstattung bei Geburt noch in Teilen vorhanden sind.

Im Rahmen der Erstausstattung bei Schwangerschaft ist im Einzelfall zu klären, in welchem Umfang diese noch vorhanden ist.

Für Ergänzungsbedarf im Rahmen der Erstausstattung bei Geburt sind lediglich 50 % der Pauschale für die Erstausstattung bei Geburt (50 % von € 316) zu bewilligen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Kinderwagen weiter zur Verfügung steht.

Etwas Anderes gilt nur, wenn die leistungsberechtigte Person nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass tatsächlich keine Teile der Ausstattung mehr vorhanden - weil sie zum Beispiel weitergegeben worden sind - oder nicht mehr nutzbar sind.

Ein Kinderbett wird in der Regel in den ersten drei bis fünf Lebensjahren genutzt, bevor ein größeres Bett erforderlich ist. Insofern ist im Rahmen der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt ein Kinderbett zu gewähren, wenn die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Liegt sie länger zurück, ist der Verbleib des Kinderbettes zu klären.

Ist ein Kind dem Kinderbett entwachsen, handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Einzelbettes (komplett), sowie ein Oberbett für Erwachsene und zwei Garnituren Bettwäsche um eine Erstausstattung. Ein entsprechender Bedarf ist somit nicht als Ersatzbeschaffung aus der Regelleistung zu decken.

Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.

31.1.5 (Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe) nur für SGB XII!

(1) 1 Für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur ist ein einmaliger Bedarf anzuerkennen. 2 Ein orthopädischer Maßschuh ist ein spezieller Schuh, der i. d. R. vom Orthopädietechniker angefertigt wird und die Aufgabe hat, gesundheitliche Beschwerden zu lindern. 3 Aber auch konfektionierte Spezialschuhe für einzelne Krankheitsbilder wie bspw. Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie sind vom Begriff des orthopädischen Schuhs umfasst. 4 Der Bedarf besteht, wenn die leistungsberechtigte Person die Erforderlichkeit der Anschaffung durch Attest oder den Reparaturbedarf durch Attest oder bei Offenkundigkeit Ermöglichung der Inaugenscheinnahme nachweist.

(2) 1 Vor der Anerkennung des Bedarfs ist die Leistungspflicht vorrangiger Leistungsträger, insbesondere der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und anderer Rehabilitationsträger nach dem SGB IX zu prüfen. 2 Für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe, die z. B. in einer WfbM benötigt werden, besteht eine vorrangige Leistungspflicht des jeweiligen Rehabilitationsträgers1. 3 DieAnschaffung und Reparatur von orthopädischen Maßschuhen gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu den von der Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen. 4 Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich aber auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. 5 Daher müssen gesetzlich Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen sowohl einen Eigenanteil als auch eine gesetzliche Zuzahlung leisten. 6 Nur der Eigenanteil kann als Bedarf anerkannt werden. 7 Die gesetzliche Zuzahlung ist bereits durch den zugrunde zu legenden Regelbedarf gedeckt; hierzu besteht kein Anspruch auf eine Hilfeleistung nach § 31.

Beispiel:
Eine leistungsberechtigte Person erhält orthopädische Straßenschuhe. Der Eigenanteil für die betroffene Person beträgt entsprechend der Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes 76 Euro; die gesetzliche Zuzahlung besteht in Höhe von 10 Euro. Da die Zuzahlung (10 Euro) bereits durch den Regelbedarf abgedeckt ist, kann nur der Eigenanteil von 76 Euro als Bedarf nach Absatz 1 Nummer 3 anerkannt werden.

31.1.6 (Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten sowie Miete von Ausrüstungen)

(1) Für die Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten sowie die Miete von Ausrüstungen ist ein einmaliger Bedarf anzuerkennen. 2 Voraussetzung ist also die Reparaturbedürftigkeit oder die Miete eines erforderlichen Gerätes, die Anschaffung ist dagegen nicht vom Bedarf umfasst. 3 Die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial (z. B. Batterien) stellt keine Reparatur i. S. v. Absatz 1 Nummer 3 dar.

(2) 1 Der Begriff „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ entstammt der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der amtlichen Statistik, auf deren Grundlage die Höhe der Regelbedarfe ermittelt wird. Hiernach können insbesondere vom Bedarf umfasst sein: elektrische und feinmechanische Gebrauchsgüter wie Hörgeräte, Massagegeräte, Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte, Sehhilfen (vgl. Absatz 4) und andere therapeutische Geräte und Ausrüstungen. 3 Ebenso erfasst sind orthopädische Erzeugnisse wie Einlagen für Schuhe, Prothesen, Krankenfahrstühle, -betten, Gehstöcke.

(3) 1 Vor der Anerkennung des Bedarfs ist die Leistungspflicht vorrangiger Leistungsträger, insbesondere der Krankenversicherung, des zuständigen Trägers der Rehabilitation und der Pflegeversicherung zu prüfen. 2 Der Sozialleistungsträger, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat, muss in der Regel auch die notwendigen Kosten zum Betrieb des Hilfsmittels übernehmen2. 3 Die Betroffenen sind daher zunächst an denjenigen Sozialleistungsträger zu verweisen, der die Erstbeschaffung des Therapiegeräts bewilligt hat. 4 Es ist auch zu klären, ob beim (ursprünglichen) Fachhändler möglicherweise eine kostenlose Reparatur möglich ist.

(4) 1 Die Reparatur von Brillen und Kontaktlinsen ist vom einmaligen Bedarf umfasst. 2 Die Kosten für den Erwerb der Sehhilfen werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt, weshalb deren Anschaffung typischerweise aus dem Regelsatz zu finanzieren ist. 3 Denn der Kauf wird nur in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. 4 Weil die Reparaturkosten anders als die Anschaffungskosten als einmaliger Bedarf anerkannt werden, ist die Reparatur einer Brille regelmäßig von ihrer Anschaffung abzugrenzen Eine Reparatur liegt nur dann vor, wenn ein defektes Gerät in den ursprünglichen Zustand versetzt werden soll. 6 Keine Reparatur, sondern eine Neubeschaffung liegt vor, wenn neben einer erforderlichen Reparatur des Brillengestells der Austausch eines Brillenglases oder beider Brillengläser aufgrund einer Veränderung der Sehstärke von mindestens 0,5 dpt gemäß ärztlicher Verordnung erfolgt. 7 Ebenso liegt keine Reparatur der Brille vor, wenn ein Brillengestell neu angeschafft werden muss. 8 Auch für Kontaktlinsen sind - soweit möglich und üblich - nur Reparaturen vom einmaligen Bedarf umfasst. 9 Verbrauchsmittel wie Reinigungsmittel sind hingegen aus dem Regelsatz zu finanzieren.

Zu Absatz 2:

Entspricht § 24 Abs. 3 Satz 3 ff.

31.2.0 (Regelungsziel)

1 Absatz 2 regelt den Anspruch auf einmalige Leistungen für Personen, die zwar ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht jedoch die in Absatz 1 genannten Bedarfe decken können. 2 Voraussetzung ist, dass ihr Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen, um den in der Sondersituation anfallenden, einmaligen Bedarf zu decken. 3 Überdies wird in Absatz 2 der besondere Einkommenseinsatz geregelt, der der nachfragenden Person zumutbar ist.

31.2.1 (Persönliche Voraussetzungen) - nur für Viertes Kapitel SGB XII

1 Voraussetzung für die Anerkennung der einmaligen Bedarfe als Bedarfe der Grundsicherung ist, dass die nachfragende Person die persönlichen Voraussetzungen der Grundsicherung erfüllt. Sie muss daher die Altersgrenze überschritten haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sein bzw. das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten (vgl. 41.1 ff.).

31.2.3 (Hilfebedürftigkeit im Entscheidungsmonat)

(1) 1 Weitere Voraussetzung ist, dass der einmalige Bedarf nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln erbracht werden kann. 2 Absatz 2 richtet sich somit an Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 27a Absatz 1 vollständig aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und deren Hilfebedürftigkeit sich auf die atypischen Bedarfe nach Absatz 1 beschränkt, weshalb die Regelung im Klammerzusatz von Absatz 2 Satz 1 auch von „nachfragende“ und nicht „leistungsberechtigte“ Person spricht. 3 Die Prüfung erfolgt nach denselben Grundsätzen zur Ermittlung des Bedarfs und der Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens wie bei erstmaliger Antragsstellung von leistungsberechtigten Personen

Beispiel:

Eine alleinstehende Person kann unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe und des (bereinigten) Einkommens den laufenden monatlichen Lebensunterhalt selbst decken; sie ist damit i. S. d. § 41 Absatz 1 nicht leistungsberechtigt. Sie besitzt ein verwertbares Vermögen von 500 Euro.

Beispiel:

   

Bedarf


   

Eigene
Mittel

Regelsatz nach RBS 1


432,00




Bedarf Unterkunft und Heizung


400,00
















Gesamtbedarf


832,00

Anzurechnendes
Einkommen


932,00




Einzusetzendes
Vermögen über
Vermögensschonbetrag


500,00

Abzüglich Einkommen


932,00




Einkommensüberschuss


100,00




Nach einem Wohnungsbrand besteht ein Bedarf in Höhe von 2000 EUR für die Erstausstattung der Wohnung und Bekleidung. Ansprüche gegen Dritte bestehen nicht.

Es ist zu prüfen, in welcher Höhe aufgrund des Brandes ein Anspruch auf einmalige Leistungen der Grundsicherung besteht. Da die nachfragende Person ihren laufenden notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann und lediglich eine Hilfe für die Erstausstattung beantragt, ist der Anwendungsbereich von Absatz 2 eröffnet.

(2) 1 Zur Bemessung der Höhe der Leistung ist auf die allgemeinen Regeln zur Ermittlung des Bedarfs und der Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zurückzugreifen. 2 Das Einkommen im Entscheidungsmonat ist dabei vollständig anzurechnen und dem laufenden Bedarf zum Lebensunterhalt sowie dem einmaligen Bedarf gegenüberzustellen. 3 Kann der Bedarf für den Lebensunterhalt sowie der einmalige Bedarf vollständig aus dem Einkommen und Vermögen gedeckt werden, besteht kein Leistungsanspruch.

Beispiel:

In dem vorherigen Bespiel unter (1) ergibt sich nach Berücksichtigung des Einkommens und einzusetzenden Vermögens nachfolgender Zahlungsanspruch:

Bespiel:

   

Bedarf


   

Eigene
Mittel


Einmaliger Bedarf
Erstausstattung Wohnung
und Bekleidung



2 000,00


Einkommensüberschuss



100,00




Einzusetzendes
Vermögen über
Vermögensschonbetrag


500,00

Zahlungsanspruch:


1 400,00




31.2.4 (Einsatz von Einkommen nach dem Entscheidungsmonat)

(1) 1 Abweichend vom Monatsprinzip kann überdies noch der Einsatz des übersteigenden Einkommens berücksichtigt werden, das die nachfragende Person in den sechs Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über den Antrag auf Leistung zur Deckung des einmaligen Bedarfs vom Träger der Sozialhilfe entschieden wurde, erwirbt. Neben dem Einkommen aus dem Monat der Entscheidung kann daher das Einkommen für weitere sechs Monate berücksichtigt werden (insgesamt also sieben Monate). 3 Für die Entscheidung ist eine Prognose über den voraussichtlichen monatlichen Bedarf und das zu erwartende Einkommen zu treffen. 4 Der Einsatz des übersteigenden Einkommens für die sechs folgenden Monate steht im Ermessen des Trägers. 5 Sinn und Zweck der Norm ist es, die leistungsnachsuchende Person für die einmaligen Leistungen auf die Möglichkeit des Ansparens verweisen zu können. 6 Im Regelfall ist die Einkommensanrechnung daher nach Sinn und Zweck der Norm wie nachfolgend beschrieben vorzunehmen [vgl. hierzu (2) und (3)]. 7 Im Einzelfall kann im Rahmen der Ermessensausübung von der Anrechnung des Einkommens aber auch vollständig oder teilweise abgesehen werden [vgl. (4)].

(2) 1 Bezüglich der Verfahrensweise zur Anrechnung ist zu unterscheiden, ob der Bedarf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu decken ist (unausweichlicher Bedarf) oder ob zwischen Antragsstellung und Eintritt des Bedarfes noch Zeit liegt (ausweichlicher Bedarf). 2 Soweit der Bedarf ausweichlich ist, kann die Anrechnung des Einkommens in der Form erfolgen, dass das Einkommen, das voraussichtlich zwischen Entscheidungsmonat und Bedarfsfall erzielt wird, von der zu bewilligenden Leistung abgezogen wird.

Beispiel:

Eine alleinstehende schwangere Frau kann unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe und des (bereinigten) Einkommens den laufenden monatlichen Lebensunterhalt selbst decken.

Beispiel:

   

Bedarf


   

Eigene
Mittel

Regelsatz nach RBS 1


432,00

Einkommen
(bereinigt)


1 232,44

Mehrbedarf § 30 Abs. 2


73,44




Bedarf Unterkunft und
Heizung


400,00










Gesamtbedarf


905,44

Anzurechnendes
Einkommen


1 232,44

Abzüglich Einkommen


1 232,44




Einkommensüberschuss


327,00




Im vierten Schwangerschaftsmonat beantragt sie im Februar aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres ersten Kindes eine Babyerstausstattung in Höhe von 580 Euro. Der Entbindungstermin liegt im August.

Es ist zu prüfen, in welcher Höhe ein Anspruch auf einmalige Leistungen der Grundsicherung besteht. Da die nachfragende Person ihren laufenden notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann und lediglich die Leistung der Babyerstausstattung beantragt, ist der Anwendungsbereich von Absatz 2 eröffnet.

Der Einkommensüberschuss (327 Euro) im Entscheidungsmonat ist gemäß Absatz 2 Satz 1 auf den Bedarf anzurechnen.

Bei dem Bedarf handelt es sich nicht um einen unmittelbar zu deckenden Bedarf. Eine Bedarfsdeckung ist erst zu Beginn des achten Schwangerschaftsmonats erforderlich. Damit ist der Einkommenseinsatz nach Absatz 2 Satz 2 zu prüfen. Sofern der Träger der Sozialhilfe noch im Februar über den Antrag entscheidet, ergäbe sich unter Zugrundelegung von sechs Monaten zunächst ein einzusetzendes Einkommen von weiteren 1 308 Euro (4 x 327 Euro Einkommensüberschuss für die Monate März bis Juni). Damit ist die nachfragende Person in der Lage, den Bedarf in Höhe von 580 Euro in vollem Umfang selbst zu decken und der Antrag dementsprechend abzulehnen.

(3) 1 Soweit der Bedarf unausweichlich ist, also die Situation ein Zuwarten nicht zulässt, erfolgt die Berücksichtigung des Einkommens für die auf den Auszahlungsmonat folgenden sechs Monate in Form des Aufwendungsersatzes nach § 19 Absatz 5. 2 Hierzu ist die Höhe des voraussichtlich einzusetzenden Einkommens in den auf den Auszahlungsmonat folgenden sechs Monaten zu bestimmen und eine Verpflichtung zum Aufwendungsersatz in dieser Höhe festzusetzen.

Besonderheit im SGB XII: Im SGB II gibt es keine dem § 19 Abs. 5 SGB XII vergleichbare Regelung.

Beispiel:

Im Beispiel aus 31.2.3 (2) ergab sich ein Zahlungsanspruch von 1 400 Euro. Unter Anrechnung des den Freibetrag übersteigenden Einkommens besteht eine Verpflichtung zum Aufwendungsersatz von monatlich 100 Euro, also insgesamt 600 Euro.

Beispiel:

   

Bedarf


   

Eigene
Mittel

Regelbedarf Stufe 1


432,00

Nach § 82 bereinigtes
Einkommen = in den
folgenden sechs Monaten
voraussichtlich
einzusetzendes Einkommen


932,00

Bedarf Unterkunft und
Heizung


400,00










Monatlicher Bedarf:


832,00




Monatlich einzusetzender
Einkommensüberschuss



100,00










6 mal 100 = 600 Euro






(4) 1 Im Einzelfall kann im Rahmen der Ermessenausübung von der Anrechnung des Einkommens vollständig oder teilweise abgesehen werden. 2 Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn das anzurechnende Einkommen so gering ist, dass der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur voraussichtlichen Einnahme steht.

Zu Absatz 3:

31.3.0 (Regelungsziel)

1 Absatz 3 regelt, dass die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung von Bekleidung (Absatz 1 Nummer 1) und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (Absatz 1 Nummer 2) als pauschalierte Geldleistungen erbracht werden können. 2 Leistungen zur Deckung der Bedarfe für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und die Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sind von dieser Pauschalierung ausgenommen und deshalb in Höhe des individuellen Bedarfs zu erbringen.

31.3.1 (Voraussetzungen und Grenzen der Pauschale)

(1) 1 Die Leistungen nach Absatz 1 können im Rahmen des § 10 Absatz 3 sowohl als Geld- als auch als Sachleistungen erbracht werden. 2 Soweit Leistungen als Geldleistungen erbracht werden, liegt es im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung, die Erstausstattung von Bekleidung und die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt als Pauschale zu leisten.

(2) 1 Zur Bemessung der Pauschale sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen. 2 Die Pauschale muss dabei so bemessen sein, dass die leistungsberechtigte Person mit dem gewährten Betrag ihren Bedarf auf Erstausstattung in vollem Umfang decken kann. 3 Die innerhalb der einzelnen Pauschale angesetzten Preise können die marktüblichen Preise entweder für neue einfache Ausstattungsgegenstände bzw. Kleidung im unteren Preissegment oder für gut erhaltene gebrauchte Gegenstände widerspiegeln. 4 Auch eine Mischkalkulation aus Preisen für neue einfache Ausstattungsgegenstände bzw. neue Kleidung im unteren Preissegment und gut erhaltenen gebrauchten Gegenständen sowie Kleidung ist zur Bemessung der Pauschale möglich. 5 Die Höhe der Pauschalen muss z. B. auf der Grundlage von Bezugsquellen oder Preislisten nachvollziehbar sein.

(3) 1 Es bestehen keine Bedenken, die bei Trägern der Sozialhilfe bereits ermittelten Pauschalen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem Dritten Kapitel anzuwenden, soweit diese den dargelegten Voraussetzungen sowie bei den jeweiligen Bedarfen dargestellten Grundsätzen zur Bemessung der Bedarfe entsprechen. 2 Daher ist bei der Ermittlung einer Pauschale für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt [vgl. 31.1.3 (1)] das Vorhandensein von Ausstattungsgegenständen bei einer weniger als drei Jahre zurückliegenden Geburt zu berücksichtigen [vgl. 31.1.3 (1)].

(4) 1 Wenn aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls ein von der Pauschale abweichender Bedarf besteht, ist der Bedarf nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bemessen. 2 Dies kann insbesondere bei Menschen mit Behinderung in Betracht kommen, sofern aufgrund der Behinderung ein besonderer Bedarf besteht. 3 So kommt beispielsweise die Gewährung einer Geschirrspülmaschine abweichend von etwaigen Pauschalen in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihren Abwasch per Hand zu erledigen.

 

176Anlage 1

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung für die Wohnung

Hinweis:

Bei den Angaben für Möbel handelt es sich um Preise für gebrauchte Gegenstände.

Wohnzimmer

1 Person

2 Personen

ab 3 Personen

Couchtisch

33 €

33 €

33 €

2-er Couch oder 2 Sessel

71 €

--- €

--- €

3-er Couch und 1 Sessel

--- €

131 €

--- €

Couchgarnitur 3-er, 2-er, 1-er

--- €

--- €

202 €

Schrank/Regal

41 €

41 €

--- €

Schrankwand

--- €

--- €

102 €

Lampe - neu -

13 €

13 €

13 €

Plissee, Klemmrollo, Jalousie,
Verdunklungsrollo

17 €

17 €

17 €

Gesamt

175 €

235 €

367 €

Schlafcouch 105 EURO *
1-Zi.-Whg. oder Alleinerziehende mit Kind

+34 €

+10 €

--- €

*Bei Einzimmerwohnungen und ggf. 2-Zimmer-Wohnungen für Alleinerziehende mit Kind entfällt die Bewilligung des Schlafzimmers. Die Pauschale für das Wohnzimmer ist dann um den Differenzbetrag zwischen den gewährten Sitzgelegenheiten und einem Schlafsofa sowie um Bettdecke, Kopfkissen, Bettwäsche und Schrank aus der Pauschale Schlafzimmer zu erhöhen.

Schlafzimmer

1 Person

2 Personen

Einzelbett incl. Lattenrost

67 €

--- €

Doppelbett incl. Lattenrost

--- €

99 €

Matratze – neu -

68 €

136 €

Schrank

57 €

111 €

Lampe – neu -

13 €

13 €

1 Bettdecke pro Pers. –neu-

23 €

46 €

1 Kopfkissen pro Pers. –neu-

10 €

20 €

2 Garn. Bettwäsche pro Person–neu-

32 €

64 €

Plissee, Klemmrollo, Jalousie, Verdunklungsrollo

17 €

17 €

Gesamt

287 €

506 €

Hinweis:

Ab der 3. Person wird davon ausgegangen, dass es sich um Kinder handelt und somit auf die Pauschale Kinderzimmer verwiesen!

Kinderzimmer

Kind
unter 6 Jahre

Kind
ab 6 Jahre

Kinderbett/Bett incl. Lattenrost*

66 €

67 €

Matratze für Kinderbett – neu*

37 €

68 €

Schrank

57 €

57 €

Lampe

13 €

13 €

1 Bettdecke/1 Kopfkissen*

27 €

33 €

3 Garn. Bettwäsche bis 6 Jahre,
2 Garn. Bettwäsche* ab 6 Jahren-neu-

48 €

32 €

Plissee, Klemmrollo, Jalousie,
Verdunklungsrollo

17 €

17 €

Gesamt

265 €

287 €

Zusätzlich bei Bedarf**:



Schreibtisch

--- €

45 €

Hochstuhl

28 €

----

Treppenschutzgitter

28 €

--- €

*Die Pauschale für Kinder unter 6 Jahre ist um die Beträge zu kürzen, die mit der Erstausstattung bei Geburt gewährt wurden!

**Die Seite 6 ist zur Entscheidungsfindung heranzuziehen

Küche

1 Person

2 Personen

Jede
weitere
Pers.

Hausrat
(Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe,
Pfannen, Küchenhelfer,
Reinigungsgeräte,
Geschirrhandtücher, Handtücher)

Grundausstattung
214 €

Grundausstattung
219 €


39 €

1 Unterschrank

36 €

36 €

--- €

1 Hängeschrank

39 €

39 €

--- €

1 Küchentisch

29 €

29 €

--- €

1 Küchenstuhl

--- €

---- €

11 €

2 Küchenstühle

22 €

---- €

---- €

3 Küchenstühle

---- €

33 €

---- €

Lampe

13 €

13 €

--- €

Gardinen incl. Stange + Zubehör

8 €

8 €

--- €

Gesamt

361 €

377 €

50 €

Ab 4 Personen zusätzlich jeweils
1 Unter- und 1 Hängeschrank

---- €

---- €

75 €

Spülschrank mit Spüle (bei Bedarf)*

94 €

94 €

---- €

*Ist die Wohnung im Einzelfall nicht mit einer Spüle ausgestattet, so ist die Pauschale entsprechend zu erhöhen.

Bad


Spiegel

6 €

Lampe

13 €

Badschrank.

19 €

Gesamt

38 €

Plissee, Jalousie (bei Bedarf)

17 €

Flur


Spiegel

6 €

Lampe

13 €

Schuhschrank/-Regal

10 €

Garderobenhaken/Hakenleiset

7 €

Gesamt

36 €

 

Anlage 2

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung Bekleidung

(Durchschnittswerte aus Sommer und Winter)

Frauen ab 16 Jahre

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

gesamt

Sommerjacke

1

23,00 €

23,00 €

Winterjacke

1

33,00 €

33,00 €

Rock/kurze Hose

1

13,00 €

13,00 €

Hose

2

13,00 €

26,00 €

Pullover/Sweatshirt

3

14,00 €

42,00 €

Bluse

1

11,00 €

11,00 €

T-Shirt

2

7,00 €

14,00 €

Unterwäsche Hemd

4

7,00 €

28,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

BH

2

7,00 €

14,00 €

Nachtwäsche

2

13,00 €

26,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

26,00 €

26,00 €

Badebekleidung

1

15,00 €

15,00 €

Bademantel

1

23,00 €

23,00 €

Schal

1

8,00 €

8,00 €

Mütze

1

7,00 €

7,00 €

Handschuhe

1

6,00 €

6,00 €

Halbschuhe

1

26,00 €

26,00 €

Winterstiefel

1

35,00 €

35,00 €

Turnschuhe

1

23,00 €

23,00 €

Hausschuhe

1

9,00 €

9,00 €

Ergebnis

 

 

429,00 €

Männer ab 16 Jahre

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

33,00 €

33,00 €

Winterjacke/-mantel

1

35,00 €

35,00 €

Hose

2

21,00 €

42,00 €

Pullover/Strickjacke

3

14,00 €

42,00 €

Hemd

1

15,00 €

15,00 €

T-Shirt

2

7,00 €

14,00 €

Unterwäsche Hemd

4

4,00 €

16,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

Nachtwäsche

2

15,00 €

30,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

32,00 €

32,00 €

Badebekleidung

1

12,00 €

12,00 €

Bademantel

1

28,00 €

28,00 €

Schal

1

9,00 €

9,00 €

Mütze

1

7,00 €

7,00 €

Handschuhe

1

4,00 €

4,00 €

Halbschuhe

1

25,00 €

25,00 €

Winterstiefel

1

33,00 €

33,00 €

Turnschuhe

1

22,00 €

22,00 €

Hausschuhe

1

9,00 €

9,00 €

Ergebnis

 

 

429,00 €

Mädchen 6 bis unter 16 Jahren

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

32,00 €

32,00 €

Winterjacke/-mantel

1

32,00 €

32,00 €

Hose

1

12,00 €

12,00 €

Rock/kurze Hose

1

12,00 €

12,00 €

Kleid

1

12,00 €

12,00 €

Pullover

2

12,00 €

24,00 €

Bluse

1

13,00 €

13,00 €

T-Shirt

2

7,00 €

14,00 €

Unterwäsche Hemd

4

3,00 €

12,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

BH

2

4,00 €

8,00 €

Nachtwäsche

2

14,00 €

28,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

25,00 €

25,00 €

Badebekleidung

1

13,00 €

13,00 €

Bademantel

1

30,00 €

30,00 €

Schal

1

7,00 €

7,00 €

Mütze

1

6,00 €

6,00 €

Handschuhe

1

6,00 €

6,00 €

Halbschuhe

1

24,00 €

24,00 €

Winterstiefel

1

34,00 €

34,00 €

Turnschuhe

1

30,00 €

30,00 €

Hausschuhe

1

9,00 €

9,00 €

Regenstiefel

1

16,00 €

16,00 €

Ergebnis

 

 

420,00 €

Mädchen 7 Monate bis unter 6 Jahre

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

27,00 €

27,00 €

Winterjacke/-mantel

1

31,00 €

31,00 €

Hose

1

11,00 €

11,00 €

Rock/kurze Hose

1

11,00 €

11,00 €

Kleid

1

13,00 €

13,00 €

Pullover/Sweatshirt

3

12,00 €

36,00 €

Bluse

1

13,00 €

13,00 €

T-Shirt

2

6,00 €

12,00 €

Unterwäsche Hemd

4

3,00 €

12,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

Nachtwäsche

2

10,00 €

20,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

21,00 €

21,00 €

Badebekleidung

1

10,00 €

10,00 €

Bademantel

1

23,00 €

23,00 €

Schal

1

6,00 €

6,00 €

Mütze

1

6,00 €

6,00 €

Handschuhe

2

6,00 €

12,00 €

Halbschuhe

2

14,00 €

28,00 €

Winterstiefel

1

26,00 €

26,00 €

Turnschuhe

1

22,00 €

22,00 €

Hausschuhe

1

10,00 €

10,00 €

Strumpfhosen

3

3,00 €

9,00 €

Regenstiefel

1

14,00 €

14,00 €

Ergebnis

 

 

394,00 €

Jungen 6 bis unter 16 Jahren

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

30,00 €

30,00 €

Winterjacke/-mantel

1

25,00 €

25,00 €

Hose

2

13,00 €

26,00 €

Pullover

3

12,00 €

36,00 €

Hemd

1

12,00 €

12,00 €

T-Shirt

2

6,00 €

12,00 €

Unterwäsche Hemd

4

3,00 €

12,00 €

Unterwäsche Slip

7

3,00 €

21,00 €

Nachtwäsche

2

15,00 €

30,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

24,00 €

24,00 €

Badebekleidung

1

11,00 €

11,00 €

Bademantel

1

26,00 €

26,00 €

Schal

1

7,00 €

7,00 €

Mütze

1

6,00 €

6,00 €

Handschuhe

1

6,00 €

6,00 €

Halbschuhe

2

21,00 €

42,00 €

Winterstiefel

1

29,00 €

29,00 €

Turnschuhe

1

33,00 €

33,00 €

Hausschuhe

1

10,00 €

10,00 €

Regenstiefel

1

15,00 €

15,00 €

Ergebnis

 

 

420,00 €

Jungen 7 Monate bis unter 6 Jahre

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

gesamt

Sommerjacke/-mantel

1

25,00 €

25,00 €

Winterjacke/-mantel

1

29,00 €

29,00 €

Hose

3

11,00 €

33,00 €

Pullover/Sweatshirt

3

12,00 €

36,00 €

Hemd

1

11,00 €

11,00 €

T-Shirt

2

5,00 €

10,00 €

Unterwäsche Hemd

5

3,00 €

15,00 €

Unterwäsche Slip

7

2,00 €

14,00 €

Nachtwäsche

2

11,00 €

22,00 €

Strümpfe

7

1,00 €

7,00 €

Sportbekleidung

1

25,00 €

25,00 €

Badebekleidung

1

8,00 €

8,00 €

Bademantel

1

23,00 €

23,00 €

Schal

1

7,00 €

7,00 €

Mütze

1

7,00 €

7,00 €

Handschuhe

2

6,00 €

12,00 €

Halbschuhe

2

14,00 €

28,00 €

Winterstiefel

1

27,00 €

27,00 €

Turnschuhe

1

23,00 €

23,00 €

Hausschuhe

1

9,00 €

9,00 €

Strumpfhosen

3

3,00 €

9,00 €

Regenstiefel

1

14,00 €

14,00 €

Ergebnis

 

 

394,00 €

 

Anlage 3

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung bei Schwangerschaft

Bekleidung

Gesamtbedarf

Einzelpreis

Gesamtpreis

Jacke

1

47,00 €

47,00 €

Hose/Rock/Kleid

2

22,00 €

44,00 €

Pullover/
Strickjacke

1

26,00 €

26,00 €

T-Shirt/Bluse

2

12,00 €

24,00 €

Nachtkleidung

1

18,00 €

18,00 €

Sportbekleidung

1

24,00 €

24,00 €

Unterhosen

5


17,00 €

BH

2

11,00 €

22,00 €

Strumpfhosen/
Leggins

2

7,00 €

14,00 €



Pauschale

236,00 €

 

Anlage 4

Zusammensetzung der Pauschale der Erstausstattung bei Geburt

Inhalte

Betrag

Schlafsack (für die ersten Monate)

16,00 €

Monatspackung Einwegwindeln

24,00 €

Windeleimer

11,00 €

6 Bodys.

24,00 €

6 Strampler

60,00 €

6 Hemdchen (Kurz- oder Langarm)

36,00 €

6 Lätzchen

18,00 €

2 Overall

24,00 €

6 Paar Söckchen

12,00 €

2 Mützchen

10,00 €

3 Fläschchen mit Sauger

15,00 €

1 Flaschenbürste

2,00 €

Haarbürste, Kamm, Nagelschere, Badethermometer, Waschlappen

16,00 €

Babywanne

17,00 €

Pflegemittel (Pflegeöl, Wundschutzcreme, Babyseife)

5,00 €

Matratzenschutz

8,00 €

Babydecke/Wolldecke

11,00 €

Wickelauflage

7,00 €

Pauschalbetrag

316,00 €

Zusätzlich ist bei Bedarf zu gewähren

Kinderbett (gebraucht)

66,00 €

Matratze für Kinderbett - neu

37,00 €

Bettdecke/Kopfkissen

27,00 €

3 Garn. Bettwäsche

48,00 €

Kinderwagen (gebraucht) oder
Zwillingskinderwagen (gebraucht)

87,00 e
oder 104,00 €

Matratze für Kinderwagen – neu – oder
Matratze für Zwillingskinderwagen - neu

22,00 €
44,00 €

* * *

Fußnoten

1)

BSG, 26.7.1994 - 11 RAr 115/93

2)

 BSG, 6.2.1997 - 3 RK 12/96


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