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Verwaltungsanweisung zu § 36 SGB XII - Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Veröffentlichungsdatum:23.01.2026 Inkrafttreten23.01.2026 Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 2, BGB § 543, BGB § 569, BGB § 573, EnWG 2005 § 41g, SGB 10 § 20, SGB 10 § 35, SGB 12 § 2, SGB 12 § 21, SGB 12 § 23, SGB 12 § 26, SGB 12 § 35, SGB 12 § 35a, SGB 12 § 36, SGB 12 § 37, SGB 12 § 43a, SGB 12 § 82, SGB 12 § 90, SGB 2 § 9, SGB 2 § 22
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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:23.01.2026
Fassung vom:23.01.2026
Gültig ab:23.01.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 AsylbLG, § 543 BGB, § 569 BGB, § 573 BGB, § 41g EnWG 2005, § 20 SGB 10, § 35 SGB 10, § 2 SGB 12, § 21 SGB 12, § 23 SGB 12, § 26 SGB 12, § 35 SGB 12, § 35a SGB 12, § 36 SGB 12, § 37 SGB 12, § 43a SGB 12, § 82 SGB 12, § 90 SGB 12, § 9 SGB 2, § 22 SGB 2
Verwaltungsanweisung zu § 36 SGB XII - Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Die Senatorin für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration

Abteilung 3 – Soziales
Referat 33 - Existenzsicherung, Soziales Entschädigungsrecht,
Schwerbehindertenrecht

Titel: Bremer-Schlüssel - Beschreibung: Bremer-Schlüssel

Freie
Hansestadt
Bremen


400-33-11
Bremen, 05.01.2026

Verwaltungsanweisung (VAnw) zu 36 SGB XII

Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Inhalt

1

Rechtsgrundlage

2

2

Zielsetzung dieser Verwaltungsanweisung

2

3

Schulden

3

4

Adressatenkreis

3

4.1

Anspruchsberechtigung

3

4.2

Personen ohne laufenden Leistungsbezug

4

4.3

Unterschiedliche Personenkreise im Haushalt

4

5

Sicherung der Unterkunft (Mietschulden)

4

5.1

Kündigung von Mietverhältnissen

4

5.2

Nachforderungen aus Betriebs– und Heizkostenabrechnungen

5

5.3

Verfahren

5

6

Behebung vergleichbarer Notlagen (Energie – und Wassersperren)

5

6.1

Abgrenzung zu Leistungen nach § 37 Abs. 1 SGB XII bei Strom

5

6.2

Leistungen nach § 35 Abs. 1 SGB XII bei Heizkosten und Wasser

6

6.3

Kosten für die Wiederherstellung der Versorgung

6

6.4

Verfahren

6

6.5

Allgemeinsperren

7

7

Rechtfertigung der Leistung

7

7.1

Selbsthilfemöglichkeiten

7

7.2

Wiederholte Zahlungsrückstände

8

7.3

Fristlose und gleichzeitig ordentliche Kündigung des Wohnraums

8

8

Bewilligung der Leistung

8

8.1

Bewilligung als Beihilfe

9

8.2

Bewilligung als Darlehen

9

8.3

Entscheidung über Anträge

10


8.3.1

Bewilligung der Leistung

10


8.3.2

Ablehnung der Leistung

10

8.4

Prävention

10

9

Räumungsklagen

11

10

Inkrafttreten

11

1

§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit:

1. den Tag des Eingangs der Klage,

2. die Namen und die Anschriften der Parteien,

3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie

5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.

2

Mietschulden und vergleichbare Notlagen (Energie- und Wassersperren) bedrohen die Existenz der betroffenen Haushalte. Mit dieser Verwaltungsanweisung soll das Ziel verfolgt werden, Wohnraum weitestgehend zu erhalten. Wohnungslosigkeit sowie Energie- und Wassersperren sind möglichst zu verhindern.

Verzögerungen in der Bearbeitung sind zu vermeiden. Sie belasten nicht nur die Antragsteller/innen. Sie sind auch aus fiskalischer Hinsicht zu verhindern, da mit Verzögerungen in der Bearbeitung auch weitergehende Kosten verbunden sein können. Je später eine Übernahmeerklärung abgegeben wird, desto höher wird nicht nur die Verunsicherung der Betroffenen, sondern ggf. auch entstehende Verfahrenskosten, bis hin zum Fristversäumnis, das zum Wohnungsverlust oder zur Energie – bzw. Wassersperre führen kann. Aus diesen Gründen ist der bestehende Rückstand zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der jeweiligen Leistung vorliegen.

3

Die Übernahme von Schulden bezieht sich grundsätzlich auf rückständige Verbindlichkeiten, zum Beispiel gegenüber Vermieter: innen oder eines Versorgungsunternehmens wegen nicht beglichener Forderungen. In der Regel handelt es sich dabei um wohnungsbezogene Verbindlichkeiten, die aufgrund bestehender Zahlungsverpflichtungen für den aktuell bewohnten Wohnraum bzw. für die laufende Wasser- oder Energieversorgung entstanden sind.

Haben Betroffene mit Hilfe eines Privatdarlehens (ohne darauf verwiesen worden zu sein) ihre Schulden beglichen und so Wohnungslosigkeit bzw. eine Energiesperre vermieden, kommt im Ausnahmefall trotzdem noch eine Hilfe in Betracht, wenn seitens der Betroffenen mit rechtzeitiger Entscheidung des Leistungsträgers nicht zu rechnen war. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Leistungsträger die Notlage zuvor bekannt gegeben worden ist.1

Altschulden aus einem beendeten Mietverhältnis sowie rückständige Forderungen eines früheren Energieversorgungsunternehmens können grundsätzlich nicht als Schulden übernommen werden, da ein Verlust der aktuellen Wohnung bzw. eine vergleichbare Notlage nicht (mehr) gegeben ist.

Sowohl im Falle von Kündigungen eines Mietverhältnisses oder bei Räumungsklagen als auch bei vergleichbaren Notlagen können neben den Schulden weitergehende Kosten wie Rechtsanwaltskosten oder andere Verfahrenskosten des Gerichts bzw. Mahnkosten oder Kosten für die Durchführung von Sperren entstehen. Diese sind zu übernehmen, da ohne die Übernahme die Unterkunftskosten bzw. Versorgung mit Energie und Wasser nicht gesichert werden kann.

4
4.1

Anspruchsberechtigt sind

Personen, die einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4.  Kapitel SGB XII haben,
Personen, die weder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II noch Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII beziehen und
Ausländer: innen, die die Voraussetzungen des § 23 SGB XII oder § 2 AsylbLG erfüllen.
4.2

Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, können bei Mietschulden oder in vergleichbaren Notlagen Leistungen nach § 36 SGB XII erhalten (§ 36 SGB XII i.V.m. § 21 Satz 2 SGB XII). Ein Verweis an das Jobcenter ist nur möglich, wenn dort zum Zeitpunkt der Antragstellung Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II besteht und Leistungen dort bezogen werden.

4.3

Leben sowohl Leistungsbeziehende des SGB II als auch des SGB XII zusammen in einem Haushalt, sind Leistungen für die Schuldenübernahme nach Maßgabe der fachlichen Regelungen zu § 22 Abs. 8 SGB II und § 36 SGB XII kopfteilig zu erbringen.

5

Es soll die Unterkunft gesichert werden, in der der/die Leistungsberechtigte aktuell wohnt. Eine drohende Vermieterkündigung wegen Zahlungsrückständen soll abgewendet oder unwirksam werden.

5.1

Nach den Bestimmungen des BGB (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und b) ist eine fristlose Kündigung durch den Vermieter möglich, wenn der Mieter,

für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Gemäß § 569 Abs. 2a BGB ist eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs.1 BGB auch möglich, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 (Kaution, Deponat) in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.

Zu Konstellationen, bei denen eine fristlose und gleichzeitig eine ordentliche Kündigung des Wohnraums ausgesprochen wurde, siehe Ausführungen unter Pkt. 7.3.

Die Kündigung kann durch eine Erklärung des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter, dass der Rückstand übernommen wird, unwirksam gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht auch noch, wenn eine Räumungsklage bereits anhängig ist. Voraussetzung ist, dass die Einstandserklärung des Leistungsträgers den Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Anhängigkeit der Räumungsklage erreicht. Zwar kann auch nach Ablauf dieser Frist und bis zum Ende des Vollstreckungsverfahrens noch mit dem Vermieter über eine Rückzahlung der Mietschulden und des Weiterbestehens des Wohnverhältnisses verhandelt werden, wenn dieser aber auf Räumung besteht, ist der Wohnungsverlust nicht mehr zu verhindern. Eine Übernahme der Schulden scheidet dann aus.

5.2

Für Nachforderungen aus Betriebs– und Heizkostenabrechnungen, die wegen Unangemessenheit im Rahmen von laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt wurden, scheidet eine Übernahme nach § 36 SGB XII aus.

5.3

Vor der Ablehnung einer Schuldenübernahme bei Mietschulden ist die ZFW unverzüglich einzuschalten, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Es soll auf diese Weise eine wirtschaftliche und sozialverträgliche Lösung gefunden werden.

6

Eine vergleichbare Notlage liegt vor, wenn bei Energiekostenrückständen die Gefahr der Einstellung der Versorgung mit Haushaltsenergie und/oder Wärme und/oder Wasser droht. Die faktische Unbewohnbarkeit der Wohnung infolge einer Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht dem Verlust der Unterkunft im Sinne von § 36 Abs.1 SGB XII gleich.

Zu den übernahmefähigen Kosten für die Beseitigung der vergleichbaren Notlagen bei Strom und Gas gehören auch die Kosten für Wiederherstellung der Versorgung durch Fachbetriebe bei Fällen, in denen die Versorgung gesperrt wurde. Das entsprechende Verfahren ist unter Pkt. 6.3 beschrieben.

6.1

Werden im Bedarfszeitraum Bedarfe aus Nachzahlungen für Strom aus Jahresabrechnungen eines Energieversorgungsunternehmens erstmalig fällig, die trotz monatlich entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.B. wegen Mehrverbrauchs oder Preissteigerungen), findet im Fall von angedrohten Sperren § 37 SGB XII Anwendung.

Aus der nachstehenden Übersicht ergeben sich die jeweiligen Anspruchsnormen.


Versorgungssperre ist angedroht
(Mahnverfahren läuft)

Versorgungssperre ist angekündigt
(Sperrankündigung) oder umgesetzt

Stromschulden sind im Bedarfszeitraum fällig

§ 37 Abs.1 SGB XII

§ 36 SGB XII

Stromschulden sind vor dem Bedarfszeitraum entstanden

§ 36 SGB XII

§ 36 SGB XII

6.2

Sind Nachforderungen aus Jahresverbrauchsabrechnungen für Heizkosten und/oder Wasser Bestandteil der Rückstände, ist vorrangig zu prüfen, ob und in welcher Höhe diese im Rahmen der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nachgezahlt werden können. Vgl. 35.1.5 der Verwaltungsanweisung zu § 35 SGB XII.

6.3

Zu den übernahmefähigen Kosten im Fall der Beseitigung der vergleichbaren Notlagen bei Strom und Gas gehören auch die Kosten für die Wiederherstellung der Versorgung durch Fachbetriebe.

Bei Strom – und Gassperren wird durch einen Mitarbeiter der Firma im Sperrprozess wesernetz die Sicherung entfernt und eine Sperrsicherung eingebaut bzw. der Zähler (bei Gas) ausgebaut. Bei vollzogener Sperre erfolgt ein schriftlicher Hinweis von wesernetz an den/die Kund: in. Die Forderungshöhe ist darin jedoch nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass den Antragsteller: innen aus dem Vertragsverhältnis und dem Schriftverkehr mit swb die Forderungshöhe bekannt ist (Sperrankündigung von swb). Dieses Schreiben ist für swb Kund: innen auch über die App von swb abrufbar.

Swb informiert die Kund: innen schriftlich darüber, auf welche Weise die Versorgung wieder hergestellt werden kann: dazu gehören die Begleichung der Forderung sowie die Beauftragung eines Fachbetriebes, der die notwendigen Schritte zur Herstellung der Versorgung vornimmt.

Betroffene müssen im AfSD die Übernahme der Schulden beantragen und im Fall einer möglichen Hilfeleistung dem Installateur eine Kostenübernahmeerklärung vorlegen. Wenn den Betroffenen der Nachweis vom AfSD über die Übernahme der Schulden und die Kostenübernahmeerklärung vorliegen, können die Betroffenen einen Installateur beauftragen. Hierbei können die Betroffenen von swb unterstützt werden.

Die Kostenübernahmeerklärung beschreibt den notwendigen Leistungsumfang bei der jeweiligen Wiederherstellung der Versorgung. Sie kann mit dem Vordruck V144 (Strom) und V143 (Gas) abgegeben werden.

Der Installateur wird im Anschluss an die technischen Arbeiten eine Rechnung an das Amt für Soziale Dienste schicken. Bei erfolgten Stromsperren betragen die Kosten ca. 100 € bis 200 €. Bei erfolgten Gassperren belaufen sich die Kosten für den Installateur auf ca. 300 bis 400 €, da weitergehende Maßnahmen vom Fachbetrieb (Kontrolle der Dichtigkeit und Ausstellen einer Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit und Betriebsfähigkeit der Anlage) vorgenommen werden müssen.

Sollten die genannten Beträge erheblich überschritten werden, ist das Referat 33 der senatorischen Behörde zu informieren.

6.4

Im Antragsfall ist zwingend zunächst der Sperrprozess mittels des entsprechenden „Zappenduster“ Formulars auszusetzen. Die Unterlagen und Formulare dazu sind in OpoS zu finden. Während der Unterbrechungsphase erfolgt die Prüfung des Antrages unter Berücksichtigung von § 20 SGB X. Es soll möglichst zügig abschließend über den Antrag entschieden werden.

Im Fall von Sperrandrohungen oder bereits durchgeführten Sperren können die betroffenen Haushalte die Energiebudgetberatung bei der Verbraucherzentrale Bremen in Anspruch nehmen. Die Verbraucherzentrale Bremen unterstützt die betroffenen Haushalte u.a. durch individuelle Beratung über Regulierungsmöglichkeiten oder einen Verweis bzw. eine Vermittlung an geeignete flankierende Beratungsangebote z.B. bei Institutionen, die sich der Kampagne „Zappenduster“ angeschlossen haben.

Die Verantwortung für die abschließende Entscheidung über den Antrag verbleibt beim Sozialhilfeträger.

6.5

Es kann auch zu Versorgungssperren (Energie/Wasser) kommen, weil Vermieter: innen die entsprechenden Beträge, die von den Mieter: innen im Rahmen der Betriebs – und Heizkosten gezahlt wurden, nicht an den Versorgerweitergeleitet haben. Eine Übernahme dieser Schulden ist ausgeschlossen. In diesen Fällen sind umgehend die Zentrale Fachstelle Wohnen und das Referat 33 bei SASJI zu informieren.

7

Die Übernahme der Schulden muss zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sein. Bei der Prüfung, ob eine Leistung gerechtfertigt ist, sind jeweils alle Umstände des Einzelfalles zu einzubeziehen. Dazu gehören die Gründe für das Auflaufen der Schulden. Auch der Umfang des Bedarfes und die Zusammensetzung des Haushaltes sind in die Überlegungen einzubeziehen. Darüber hinaus sind Selbsthilfepotentiale der Betroffenen zu berücksichtigen.

7.1

Es gilt der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII).

Dazu gehört der Einsatz von nicht berücksichtigungsfähigen Einkommen (§ 82 SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII). Vermögen von minderjährigen Kindern im Haushalt ist nicht zu berücksichtigen.

Zu den Selbsthilfemöglichkeiten gehört im Fall von Mietschulden der Abschluss einer Raten-zahlungsvereinbarung mit dem Vermieter. Bei vergleichbaren Notlagen kommt eine Abwendungsvereinbarung (§ 41g Abs. 2 EnWG) in Betracht, die dem Haushalt von Versorger angeboten werden muss bzw. die der Haushalt gemäß § 41g Abs. 1 EnWG einfordern kann.

Im Fall von Energie – oder Wasserschulden kommt die Inanspruchnahme von zivilrechtlichem Eilrechtsschutz als Selbsthilfemöglichkeit, nur in Betracht, wenn mit überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit vor dem Amtsgericht gegen eine (drohende) Energie – oder Wassersperre vorgegangen werden kann. Aufgrund der Ungewissheit der Erfolgsaussichten und dem damit verbundenen Prozessrisiko für die Betroffenen ist der Verweis auf die vorrangige Inanspruchnahme von Zivilrechtsschutz im Regelfall nicht zumutbar.

Relevant ist auch, ob der Wille erkennbar ist, das für die Entstehung der Schulden ursächliche Verhalten zukunftsgerichtet zu ändern, z.B. durch die Inanspruchnahme einer Schuldner – oder Energieberatung.

7.2

Kommt es wiederholt zu Zahlungsrückständen (Wiederholungsfälle) und ist eine Schulden-übernahme zur langfristigen Sicherung der bisherigen Unterkunft bzw. der Versorgung mit Strom, Gas, Heizung und Wasser nicht geeignet, weil trotz entsprechender Hilfeangebote und Unterstützung keine Anhaltspunkte für eine erforderliche Änderung im (Verbrauchs-) Verhalten der antragstellenden Person erkennbar ist, ist eine Hilfeleistung grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Kann nachgewiesen werden, dass der Leistungsberechtigte wiederholt und gezielt seine Verpflichtungen zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Wasser nicht erfüllt hat, indem er im Vertrauen auf eine Übernahme der Schulden durch den Sozialhilfeträger die ausstehenden Zahlungen unterließ und die hierfür vorgesehenen Mittel anderweitig verwendete, liegt keine Rechtfertigung für die Gewährung der Hilfeleistung vor.

Von Wiederholungsfällen ist nur auszugehen, wenn die letzte Bewilligung einer Leistung nach § 36 SGB XII innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erfolgt ist. Das Datum des Bewilligungsbescheides ist maßgebend.

7.3

Mit dem Ziel, den Aufwand und finanzielle Schäden durch säumige Mieter/ Mieterinnen zu minimieren, gehen Vermieter/ Vermieterinnen vermehrt dazu über, bei einer fristlosen Kündigung zusätzlich auch die ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) auszusprechen.

Eine Schuldenübernahme ist nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass Vermieter: innen im Gegenzug ein weiteres Wohnen der leistungsberechtigten Person sicherstellen oder verbindlich auf die Rechte aus der ordentlichen Kündigung verzichten.

8

Die Entscheidung, ob eine Leistung zur Übernahme von Mietschulden oder zur Beseitigung einer vergleichbaren Notlage bewilligt wird und ob die Leistung als Beihilfe oder als Darlehen gewährt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Sachbearbeitung. In § 36 Satz 2 SGB XII ist das Entschließungsermessen für Fälle, in denen eine Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage akut bevorsteht oder bereits eingetreten ist, eingeschränkt.

Beispiel: im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses oder der Androhung einer Sperre für die Versorgung mit Gas oder Wasser kann eine Bewilligung erfolgen (§ 36 Satz 1 SGB XII). Liegt eine Räumungsklage vor bzw. ist eine Versorgungssperre konkret angekündigt oder bereits erfolgt, soll eine Leistung gewährt werden (§ 36 Satz 2 SGB XII). In diesen Fällen, ist die Ablehnung nur in atypischen Fällen möglich.

Im Rahmen der Ermessensausübung hat der Leistungsträger auch für Antragstellende günstige Momente einzubeziehen (z. B. langjähriges Bewohnen der Unterkunft: überschaubare Rückstände; Entstehung nicht durch eine systematische oder kontinuierliche Vernachlässigung der Zahlungspflichten). Eine Überbewertung von Verhaltensdefiziten der Antragstellenden ist zu vermeiden.

Die Entscheidung ist mit den für die Entscheidungsfindung und Abwägung im Rahmen der Ermessensausübung maßgeblichen Faktoren und Sachverhalten umfassend und nachvollziehbar in der Akte zu dokumentieren.

In die Bewilligungsentscheidung sind die unter 6.3 dargestellten Kosten für die Wiederaufnahme der Versorgung einzubeziehen.

8.1

Eine Bewilligung als Beihilfe kommt insbesondere in Betracht, wenn

Antragstellende längerfristig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII bzw. Grundsicherungsleistungen nach Kapitel 4 SGB XII beziehen,
Antragstellende sich auf Grund weiterer bestehender Schulden überschulden würden oder
andernfalls die Ergebnisse der laufenden Schuldnerberatung gefährdet werden.
8.2

Die Gewährung als Darlehen kommt in der Regel in Betracht, wenn es sich um eine vorübergehende Notlage handelt. Antragstellende müssen in absehbarer Zeit finanziell in der Lage sein, das Darlehen zu tilgen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfe ist eine Prognose anzustellen, ob es sich um eine vorübergehende Notlage handelt.

Eine Bewilligung als Darlehen kommt insbesondere in Betracht, wenn

Antragstellende einen Rückzahlungsanspruch gegen einen Dritten haben,
Antragstellende keinen Anspruch auf laufende Leistungen haben oder
die Lage der Antragstellenden sich in absehbarer Zeit bessert.

Das Darlehen wird zinslos gewährt.

Im Fall von darlehensweise gewährten Leistungen für Antragstellende ohne laufenden Leistungsbezug ist eine Rückzahlung (Tilgungsrate) in einer für den Haushalt tragbaren Höhe festzulegen. Die entsprechenden Modalitäten können auch im Vorfeld (bei Antragstellung) mit den Darlehensnehmer: innen geklärt werden.

Die Entscheidung, ob bei leistungsbeziehenden Antragstellenden eine Aufrechnung der Darlehensleistung mit den laufenden Leistungen erfolgt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Sachbearbeitung (§ 26 Abs. 3 SGB XII). Dies gilt auch für die Entscheidung über die Höhe des Aufrechnungsbetrages (§ 26 Abs. 2 SGB XII).

Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt.

Sowohl bei Rückzahlungen als auch bei Aufrechnungen sind jeweils die individuellen Verhältnisse der Darlehensnehmer: innen zu berücksichtigen und Härten zu vermeiden. Zudem soll verhindert werden, dass es wegen der Darlehensrückzahlung bzw. Aufrechnung zu erneuten Rückständen kommt.

8.3

Entscheidung über Anträge auf Übernahme von Mietschulden oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erfolgen schriftlich per Verwaltungsakt.

8.3.1

Soweit die Behörde dem Antrag entspricht, bedarf es gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X keiner Begründung im Verwaltungsakt. Die Betroffenen sind allerdings darauf hinzuweisen, dass es wieder zu einer Wohnungslosigkeit bzw. eine Energiesperre kommen kann, wenn zukünftig erneut Miet- bzw. Energie – oder Wasserrückstände verursacht werden und keine Energieberatung in Anspruch genommen wurde. Siehe Pkt. 7.1.

Im Fall einer Bewilligung als Darlehen sind die entsprechenden Modalitäten zur Rückzahlung bzw. Aufrechnung im Bescheid zur Darlehensgewährung konkret festzulegen. Die zugrundeliegenden Entscheidungsgründe und Ermessenserwägungen sind im Bescheid darzulegen.

Soll die Erstattung in Form einer Aufrechnung erfolgen, ist nach Eintreten der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ein gesonderter Aufrechnungs- bzw. Rückzahlungsbescheid zu erlassen, der die Modalitäten zur Aufrechnung/Rückzahlung enthält. Weiterhin muss ein Kassenzeichen angelegt werden, auf das die Aufrechnungsbeträge über OP gezahlt bzw. die Rückzahlungsbeträge erstattet werden.

Die Zahlung der bewilligten Leistungen erfolgt an den Vermieter bzw. das Versorgungsunternehmen.

8.3.2

Im Fall einer Ablehnung sind die Entscheidungsgründe im Bescheid an die leistungsberechtigte Person darzulegen. Dies gilt insbesondere für die Ermessenserwägungen.

In diesen Fällen sollen die Betroffenen an die Beratungsstellen der „Kampagne Zappenduster“ orientieren werden, um Beratungen zur Regulierung der Energieschulden zu bekommen.

8.4

Zur Vermeidung von wiederholten Mietschulden oder vergleichbaren Notlagen sollen die Leistungen (Miete bzw. Kosten für Versorgung mit Energie und Wasser) für die Zukunft an die Empfangsberechtigten (Vermieter/Energieversorgungsunternehmen) gezahlt werden. Siehe dazu § 35a Abs. 3 SGB XII und § 43a Abs. 4 SGB XII.

9

In § 36 Abs. 2 SGB XII ist das Verfahren bei Eingang von Räumungsklagen bei einem Gericht beschrieben. Danach sind die Gerichte im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 BGB verpflichtet, dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde Mitteilung über den Eingang einer Räumungsklage zu geben. Auf diese Weise soll der Träger der Sozialhilfe in die Lage versetzt werden, im Falle der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Zahlungsverzugs und einer anschließenden Räumungsklage Maßnahmen zu Erhalt der Wohnung zu ergreifen.

In Bremen erfolgt die Mitteilung an die Zentrale Fachstelle Wohnen. Von dort erfolgt eine Kontaktaufnahme mit den betroffenen Haushalten.

Die Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn der Grund des Räumungsbegehrens nicht auf einem Mietrückstand beruht.

10

Die Verwaltungsanweisung tritt zum 23.01.2026 in Kraft.

Fußnoten

1)

BSG Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R


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