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Verwaltungsanweisung zu § 43 SGB XII

Einsatz von Einkommen und Vermögen - Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:01.01.2024 Inkrafttreten01.01.2024 Bezug (Rechtsnorm)BVG § 31, SGB 12 § 19, SGB 12 § 28, SGB 12 § 39, SGB 12 § 43, SGB 12 § 82, SGB 12 § 83, SGB 12 § 84, SGB 12 § 90, SGB 12 § 91, SGB 12 § 92
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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:01.01.2024
Fassung vom:01.01.2024
Gültig ab:01.01.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 31 BVG, § 19 SGB 12, § 28 SGB 12, § 39 SGB 12, § 43 SGB 12, § 82 SGB 12, § 83 SGB 12, § 84 SGB 12, § 90 SGB 12, § 91 SGB 12, § 92 SGB 12
Verwaltungsanweisung zu § 43 SGB XII

Verwaltungsanweisung zu § 43 SGB XII

über die Durchführung des Vierten Kapitels
– Einsatz des Einkommens und Vermögens –

Gesetzestext:

43.0
Inhalt und Ziel
43.1
eigenes Einkommen und/oder Vermögen – Absatz 1
43.2
Einstandspflicht von Ehe- und Lebenspartnerschaften – Absatz 1
43.3
Sonderregelungen der Absätze 2 und 3
43.4
aufstockende regionale Leistungen – Absatz 4
43.5
keine Vermutung der Bedarfsdeckung – Absatz 5

Inkrafttreten

Gesetzestext:
§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen

(1)
Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
(2)
Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3)
Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(4)
Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(5)
§ 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
43.0

Die Norm verweist auf die im Elften Kapitel SGB XII verankerten einschlägigen Regelungen zum Einsatz des Einkommens und zum Einsatz des Vermögens. Abweichende bzw. ergänzende Regelungen für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel regeln die weiteren Absätze des § 43 SGB XII.

43.1

Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Besonderheiten bei der Berücksichtigung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen genannt werden, gelten die fachlichen Vorgaben des Elften Kapitels SGB XII, hier insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 82, 83 und 84 SGB XII, §§ 90 und 91 SGB XII sowie die hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.

Darüber hinaus wird auf die Vermögensregelungen des § 66a – Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen in der Hilfe zur Pflege – verwiesen.

Bei Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen findet die Sonderregelung des § 92 SGB XII zum Einkommenseinsatz Anwendung.

43.2

Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

Sofern das Partnereinkommen den eigenen, individuellen Bedarf deckt, nicht aber den Bedarf der leistungsnachsuchenden Person, so wird der Partner dadurch nicht hilfebedürftig und somit weder zu einer leistungsberechtigten Person nach dem Vierten Kapitel noch sonst zu einer leistungsberechtigten Person nach dem SGB XII1.

Vom Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die Lebens- und Wirtschaftssituation zwischen den Partnern nach den tatsächlichen Verhältnissen als nicht nur vorübergehend anzusehen sind und der Trennungswille der Personen nach außen erkennbar ist.
Achtung: Lebt einer der Partner in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform und der Trennungswille wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, sind die Voraussetzungen für das Getrenntleben nicht erfüllt.

43.3

Die Regelungen zu zusätzlichen Absetzbeträgen nach Absatz 2 sowie zur teilweisen Nichtberücksichtigung von Einkommen nach Absatz 3 sind in der Verwaltungsanweisung zu § 82 SGB XII aufgenommen worden und finden entsprechend Anwendung.

43.4

Der Absatz findet in Bremen keine praktische Anwendung, da es keine von § 28 SGB XII abweichende Regelbedarfsfestsetzung für das Land Bremen gibt.

43.5

Wenn die leistungsnachsuchende Person mit einer anderen Person als unter 43.1 beschrieben in einer Wohnung oder entsprechenden anderen Unterkunft zusammenlebt, wird nicht vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften. Auch wird nicht vermutet, dass die leistungsnachsuchende Person von der anderen Person Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Absatz 5 regelt ausdrücklich, dass § 39 Satz 1 SGB XII im Vierten Kapitel keine Anwendung findet.

Sollte die leistungsnachsuchende Person jedoch tatsächlich durch die andere Person unterstützt werden (in Form von Geld- oder Sachleistungen), so sind diese Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft und setzt die bisherigen Verwaltungsvorschriften zu § 43 Abs. 1 bis 3 und zu § 43 Abs. 4 bis 6 SGB XII außer Kraft.

Fußnoten

1)

 BeckOK SozR/Groth, 70. Ed. 1.9.2023, SGB XII § 19 Rn. 14-15


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