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Verwaltungsanweisung zu § 66a SGB XII - Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen -

Veröffentlichungsdatum:17.04.2020 Inkrafttreten17.04.2020 Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 66a SGB XII - Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen -"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:17.04.2020
Fassung vom:17.04.2020
Gültig ab:17.04.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Verwaltungsanweisung zu § 66a SGB XII - Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen -

Verwaltungsanweisung zu § 66 a SGB XII
-Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen-

Mit der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Vorschrift werden die Vermögensvorschriften für Anspruchsberechtigte von Leistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII Hilfe zur Pflege - erweitert.

Für diesen Personenkreis gilt zusätzlich zu dem im Rahmen der Härteregelung des § 90 Absatz 3 geschonten Vermögen ein weiterer Vermögensfreibetrag in Höhe von 25.000 Euro für die angemessene Lebensführung und Alterssicherung. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der leistungsberechtigten Person während des Leistungsbezuges nach dem 7. Kapitel erworben wird.

Der Einsatz oder die Verwertung eines solchen Vermögens stellt für die Betroffenen und für die unterhaltsberechtigten Angehörigen daher immer eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 dar, so dass es insofern einer Einzelfallprüfung nicht bedarf.

Der betroffene Personenkreis ist in vielen Fällen nicht in der Lage, durch eigene Erwerbstätigkeit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Mit der Regelung wird daher die Leistung von pflegebedürftigen Menschen anerkannt, die trotz ihren Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es wird damit ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so dem Teilhabegedanken Rechnung zu tragen.

Vermögen aus anderen Quellen, z.B. aus Unterhalt, Rente oder aus vor dem Leistungsbezug erworbenen Vermögen, wird deswegen vom Vermögensfreibetrag grundsätzlich nicht umfasst.

Mit der Formulierung „ganz oder überwiegend als Einkommen“ wird zugleich klargestellt, dass solche Vermögenswerte ausnahmsweise Berücksichtigung im Rahmen des neuen Freibetrages finden müssen, soweit diesen Vermögenswerten ein übersteigender Betrag aus Erwerbseinkommen gegenübersteht. Dies gilt auch für Vermögen der gesamten Einstandsgemeinschaft, sofern diesem ein übersteigender Betrag aus Erwerbseinkommen der leistungsberechtigten Person gegenübersteht.

Beispiel:

Vermögenswerte in Höhe von 12.600 Euro wurden durch das erzielte Erwerbseinkommen angespart. Die darüber hinaus bestehenden Vermögenswerte resultieren aus Unterhaltszahlungen. Hier greift der Schonbetrag in Höhe von 25.000 Euro.

Die einmal erworbenen Vermögenswerte bleiben für den Betroffenen auch dann anrechnungsfrei, wenn die Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs unterbrochen oder beendet wird.

Es gelten die allgemeinen Regelungen der Vermögensanrechnung.

Die Verwaltungsanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 22.08.2018 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.


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