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Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 74 SGB XII
Bestattungskosten
Inhalt
Gesetzestext
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Die Verwaltungsanweisung regelt den Umgang mit Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Ziel ist es, die Person/en, die zur Kostentragung verpflichtet ist/sind, von dieser zu befreien oder teilweise zu befreien, wenn die Kostentragung nicht oder nicht in vollem Umfang zugemutet werden kann.
Zusätzlich soll mit der Verwaltungsanweisung die korrekte Ermittlung der zur Kostentragung Verpflichteten, sichergestellt werden.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe „erforderlich“ und „zumutbar“ werden mit dieser Verwaltungsanweisung näher bestimmt.
Diese Verwaltungsanweisung regelt darüber hinaus auch den Umgang mit Kosten für eine amtlich angeordnete Bestattung nach dem Bremischen Gesetz über das Leichenwesen.
Soweit in der Verwaltungsanweisung kein Gesetz benannt ist, bezieht sich die entsprechende Einzelnorm auf das SGB XII.
Im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel SGB XII) werden die erforderlichen Kosten für eine Bestattung übernommen, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Bedarf nach § 74 besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.
Voraussetzung ist nicht, dass die verstorbene Person sozialhilferechtlich bedürftig war. Es kommt allein darauf an, ob die verpflichtete/n Person/en in der Lage ist/sind bzw. war/waren, die entstandenen Kosten zu übernehmen.
Der Träger der Sozialhilfe ist unter keinen Umständen verpflichtet, die Bestattung zu besorgen. Er veranlasst die Bestattung nicht, regelt keine Einzelheiten und ist nicht verpflichtet, Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.
Ausländerinnen und Ausländern kann nur Hilfe gewährt werden, soweit sie gemäß § 23 anspruchsberechtigt sind.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG ist zu prüfen, ob die Entscheidung zur Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG in analoger Anwendung des § 74 erfolgen kann.
Bei Todesfällen außerhalb der Stadtgemeinde Bremen gelten die Bestattungsgesetze und ergänzenden Regelungen der jeweiligen Bundesländer.
Ein Antrag auf Kostenübernahme ist erforderlich, jedoch an keine Form gebunden. Zur Vereinfachung soll der auf dem Serviceportal eingestellte Antrag verwendet werden.
Bei einem Anspruch nach § 74 handelt es sich um einen „sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art“, der auch nach der Bestattung und nach der Bezahlung der Kosten innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden kann.
Angemessene Frist bedeutet, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Aufwendungen und der Antragstellung erkennbar ist.
Zu beachten ist jedoch die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I. Sofern die zur Kostentragung verpflichtete Person den Anspruch erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres geltend macht, in dem der Anspruch entstanden ist, so gilt der Anspruch als verjährt. (Beispiel: Todestag: 24.08.2022; Verjährung ab 01.01.2027) In diesem Fall ist der Antrag unter Hinweis auf Verjährung abzulehnen.
Erfolgt der Antrag auf Kostenübernahme erst Monate/Jahre nach Bestattung, so kann im Regelfall von einer Zumutbarkeit der Kostentragung ausgegangen werden. Sofern eine Begründung für die zeitverzögerte Beanspruchung der Leistungen eingereicht wird, sind die dargelegten Gründe im Einzelfall zu prüfen und im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Kostentragung zu berücksichtigen.
Zum Nachweis des Todes, der zwingender Bestandteil des Antrages nach § 74 ist, dient eines der folgenden Dokumente:
Das vorgelegte Dokument ist in Kopie zur Akte zu nehmen.
Sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1).
Für verstorbene Personen, die stationäre Leistungen erhalten haben gilt, dass die Zuständigkeit für Leistungen nach § 74 bei dem Träger liegt, der auch die stationären Leistungen erbracht hat (§ 97 Abs. 4).
Örtlich zuständig für die Entscheidung über die Übernahme der Bestattungskosten ist gemäß § 98 Abs. 3 der sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe, welcher der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe gewährte.
In anderen Fällen der sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Die Zuständigkeitsbestimmung findet damit auch Anwendung, wenn bis zum Tode ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt wurden.
Erhält die antragstellende Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), so richtet sich gem. § 98 Abs. 6 SGB XII die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach § 74 SGB XII nach § 98 SGB IX.
Handelt es sich bei der verstorbenen Person um ein totgeborenes oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenes Kind, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Mutter.
Soweit es sich bei der verstorbenen Person um ein minderjähriges Kind handelt, ist der Wohnort der Person, die die Personensorge (§ 1631 BGB) ausübt, maßgeblich.
74.0.5.2.1 Versterben im Ausland
Ist jemand im Ausland verstorben, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tode Leistungen nach dem SGB XII gewährt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Bestattung im Ausland durchgeführt wird.
Liegt der Sterbeort im Ausland und hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen, ist Rückgriff auf die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des § 98 Abs. 1 zu nehmen und auf den Ort, an dem sich die inländischen Verpflichteten tatsächlich aufhalten abzustellen. Zudem muss die verstorbene Person zu Lebzeiten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland gehabt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Bestattung im Ausland durchgeführt wird.
Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist § 24 anzuwenden.
74.0.5.2.2 örtliche Besonderheiten (Stadtgemeinde Bremen)
Ist die Stadtgemeinde Bremen zuständiger Träger der Sozialhilfe, ist der Fachdienst Soziales zuständig, in dessen Bereich der/die Verstorbene zuletzt laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass Anträge auf Leistungen nach dem SGB XII der/des nunmehr Verstorbenen noch nicht abschließend bearbeitet wurden.
Hat der/die Verstorbene bis zum Tode keine Sozialhilfe bezogen und gibt es in der Stadtgemeinde Bremen keine Sozialhilfeakte, ist der Fachdienst Soziales zuständig, in dessen Bereich der/die Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Eine Akte ist verbindlich anzulegen und unter dem Namen des/der Verstorbenen zu führen.
Für verstorbene Personen, die in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe untergebracht waren, oder für die ausschließlich Leistungen nach dem SGB IX gewährt wurden, ist für die Bewilligung von Leistungen nach § 74 der Fachdienst Teilhabe zuständig.
Die Zuständigkeit für verstorbene alleinstehende wohnungslose Menschen (Personen ohne festen Wohnsitz, § 30 Abs. 3 SGB I) liegt bei den Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen.
Verpflichtete, die nach den Bestimmungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) versorgungsberechtigt sind, haben vorrangige Ansprüche nach § 99 SGB XIV beim Amt für Versorgung und Inklusion Bremen (AVIB).
Anspruchsberechtigt im Sinne der Norm ist die zur endgültigen Tragung der Bestattungskosten verpflichtete Person. Die Kostentragungspflicht trifft diese Person endgültig und unausweichlich.
Bei der Anwendung des § 74 ist zu unterscheiden zwischen den Verpflichteten, die
Regelmäßig endgültig zur Tragung der Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:
Die vorgegebene Prüfreihenfolge zur Ermittlung der zur Kostentragung Verpflichteten ist zwingend einzuhalten. Es ist daher bei jeder Antragstellung zu prüfen, ob andere Personen vorrangig vor der antragstellenden Person kostentragungspflichtig sind.
Sind andere Personen vorrangig zur Kostentragung verpflichtet, hat die antragstellende Person keinen Anspruch auf Leistungen nach § 74. Hat die antragstellende Person die Bestattung bereits in Auftrag gegeben oder bereits bezahlt, so ist in der Regel darauf zu verweisen, dass die Ansprüche gegen die tatsächlich kostentragungspflichtige/n Person/en privatrechtlich geltend zu machen sind.
Möglich ist auch, dass mehrere Personen gleichrangig zur Kostentragung verpflichtet sind. In diesen Fällen hat jede zur Kostentragung verpflichtete Person nur einen Teil der Kosten zu tragen und somit auch nur in Höhe dieses Anteils den Anspruch nach § 74.
Sollte eine Erbschaft wirksam ausgeschlagen werden (§§ 1944, 1945 BGB), so gilt der Anfall der Erbschaft an die ausschlagende Person als nicht erfolgt. Die Erbenstellung ist somit nicht eingetreten. Die Pflicht zur Kostentragung geht in diesem Fall auf etwaige andere erbende Personen über. Sind keine weiteren Erben vorhanden, oder haben diese Personen ebenfalls das Erbe wirksam ausgeschlagen, so greift die Prüfung der Kostentragungspflicht in der beschriebenen Reihenfolge. Von der Erbausschlagung bleibt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt.
Wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung heraus die Bestattung veranlasst (z.B. Freunde, Nachbarn), ohne Rechtspflicht oder eingetragene vertragliche Verpflichtung (siehe 74.1.1 Nr. 1), ist nicht Verpflichteter im Sinne des § 74. Gleichwohl ist diese Person eine Verpflichtung gegenüber dem Bestatter eingegangen, da der Auftrag zur Bestattung erteilt wurde. Ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 besteht nicht. Die Forderungen sind ggf. vom Veranlasser gegenüber den Kostentragungspflichtigen geltend zu machen.
Ehemalige Betreuer:innen sind ebenfalls nicht kostentragungspflichtig im Sinne des § 74, da das Betreuungsverhältnis mit dem Tod erlischt.
Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Religionsgemeinschaften sind nach bremischem Recht nicht zur Bestattung verpflichtet. Insoweit ergibt sich keine Kostentragungspflicht im Sinne des § 74.
Nach § 16 Abs. 1 Gesetz über das Leichenwesen sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht. Gleiches gilt für Fehlgeborene, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt und die nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgte (§ 16 Abs. 3 Gesetz über das Leichenwesen). Sofern der Bestattungswunsch nicht durch ein Elternteil geäußert wird, werden die Leichen durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beigesetzt. Durch den Wunsch eines Elternteils kann sich im Einzelfall bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ein Anspruch auf Kostenübernahme ergeben (vgl. 74.2).
Sofern die antragstellende Person kostenpflichtig im Sinne der Ziffer 74.1.1 ist, kommt eine Kostenübernahme in Betracht, wenn ihr die Tragung der Kosten nicht zuzumuten ist.
Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede antragstellende Person gesondert zu prüfen. Gewährt wird der von der antragstellenden Person zu tragende Anteil an den erforderlichen Gesamtkosten.
Sind einsetzbare, aber nicht ausreichende, Mittel vorhanden, so sind Bestattungskosten anteilig zu übernehmen.
Zumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die der zur Kostentragung verpflichteten Person durch den Tod der zu bestattenden Person zugeflossen sind. Hierzu gehören insbesondere der Nachlass, Schadensersatzforderungen gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (u.a. § 844 BGB, § 10 Abs. 1 StVG) und Versicherungsleistungen aus Anlass des Todesfalles (z.B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder), der durch die Rentenversicherung gezahlte Sterbevierteljahrvorschuss/Sterbequartalsvorschuss sowie Ausgleichsansprüche gegen andere vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete.
Sind die Bestattungskosten nicht durch die o.g. finanziellen Mittel gedeckt, so ist die Zumutbarkeit gem. § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen, insbesondere ist auf die Einstandsgemeinschaft abzustellen.
Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII, der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII.
Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG gilt § 7 AsylbLG.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vor, ist regelmäßig von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen. Dies gilt nicht, sofern Nachlassvermögen oder andere vorrangige Ansprüche zugunsten des/der Kostentragungspflichtigen vorhanden sind.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Monat der Fälligkeit der Forderungen, die mit der Bestattung im Zusammenhang stehen (§ 271 BGB). Soweit die Rechnungen in unterschiedlichen Monaten fällig geworden sind, hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen Monatseinkommen und der Rechnungsbeträge zu erfolgen.
In den Fällen, in denen die Bestattungskosten nicht schon aus dem vorhandenen Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden können und die Bezahlung das nach §§ 85, 87 einzusetzende Einkommen übersteigt ist zu prüfen, ob die verpflichtete Person die Möglichkeit hat, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen oder den sonstigen Leistungserbringenden zu schließen.
Wird der Antrag auf Kostenübernahme vor der Bestattung gestellt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung und Beurteilung der Bedürftigkeit der Monat der behördlichen Entscheidung über den Antrag.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten ist für den Einkommenseinsatz zu berücksichtigen, dass Bestattungskosten für eine angemessene und erforderliche Bestattung in der Regel in einer Höhe anfallen, die von einem Großteil der Bevölkerung - auch von Besserverdienenden - nicht ohne Weiteres durch das im Bedarfsmonat erzielte Monatseinkommen, das daneben auch den Lebensunterhalt sichern muss, gedeckt werden kann.
Zumutbarkeit im Sinne von § 74 ist so zu verstehen, dass alles das zumutbar ist, was „typischerweise“ von einem „Durchschnittsbürger“ in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Hierzu gehört auch, dass dann, wenn die Bestattungskosten nicht schon aus vorhandenem Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden können, deren Bezahlung durch Aufnahme eines Darlehens oder durch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen oder dem Friedhofsträger möglich ist.
Maßgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung ist, ob der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Bankkredit erhalten kann, der in angemessener Zeit getilgt werden kann, oder ob die Bestattungsunternehmen/Friedhofsträger eine entsprechende Stundungsvereinbarung abzuschließen bereit sind. Bei der Aufnahme eines Ratenkredits ist von einer Laufzeit von etwa einem Jahr auszugehen; u.U. kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine längere Laufzeit zumutbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 4. 4. 2019).
Bei der Einkommensbereinigung sind lediglich Absetzungen für Aufwendungen möglich, wenn diese gesetzlich nicht dem Einkommen zuzurechnen sind (vgl. u.a. § 82 Abs. 2). U.a. gehören Pflegegelder zu den anrechnungsfreien, zweckbestimmten Leistungen und sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Versicherungsbeiträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 werden nur dann berücksichtigt, wenn sie in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten auch tatsächlich und rechtlich angefallen sind.
Die erhöhte Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr (Sterbequartalsvorschuss) gehört nach BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.2023) zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen und ist in die Berechnung einzubeziehen. Die Anrechnung ist auf die Hälfte der Differenz von erhöhter Hinterbliebenenrente abzüglich tatsächlich gezahltem Sterbequartalsvorschuss begrenzt.
Freibeträge auf Erwerbseinkommen, wie sie für existenzsichernde Leistungen im SGB II oder SGB XII gewährt werden, sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Mögliche Darlehensrückzahlungen finden keine einkommensmindernde Berücksichtigung.
Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Neben dem Vermögen der verstorbenen Person (vgl. 74.2.1) auch das verwertbare Vermögen der Verpflichteten. Der Einsatz des Vermögens ist ausgeschlossen bei:
Das Vermögen der Einsatzgemeinschaft ist in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 zu berücksichtigen.
Neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auch die rechtliche und soziale Nähe der verpflichteten zur verstorbenen Person in die Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen sein. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis war, desto eher ist eine Übernahme zumutbar. Nicht zumutbar ist die Kostentragung nur in begründeten und belegbaren Ausnahmefällen wie beispielsweise bei schweren Verfehlungen gegenüber der verpflichteten Person (z.B. schwere Körperverletzung, sexueller Missbrauch, grobe Verletzung der Unterhaltspflicht). Eine belastete Familienbeziehung allein ist nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Kostentragung zu begründen.
Zu möglichen vorrangigen oder gleichrangigen Ausgleichsansprüchen gegen andere kostenpflichtige Personen oder Dritte ist Folgendes zu beachten:
Bei einem bestehenden Ausgleichsanspruch gegen Miterb:innen nach §§ 426 Abs. 2, 1968 und 2058 BGB, haften diese im Innenverhältnis für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 426 Abs. 1 BGB anteilig. Der Anteil richtet sich nach den entsprechenden Erbanteilen gemäß §§ 1924 ff. BGB. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 dar.
Unter Bestattungskosten sind die Kosten zu verstehen, die unmittelbar der Bestattung dienen und final auf die Durchführung der Bestattung gerichtet sind.
Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen (z.B. Traueranzeige, Leichenschmaus, Trauerkarten, Anreisekosten zur Beerdigung/Beisetzung) sind keine Bestattungskosten. Maßstab für die Erforderlichkeit ist eine einfache, aber würdige Bestattung, die sich sowohl an den individuellen Erfordernissen der verstorbenen Person orientiert/bemisst als auch den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art, Umfang und Höhe der Bestattungsaufwendungen.
Angemessene Wünsche der bestattungspflichtigen Person bzw. der verstorbenen Person sind in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 zu berücksichtigen, sofern sie nicht zu Mehrkosten führen.
Im Einzelnen fallen unter die erforderlichen Bestattungskosten
Die Entscheidung über die Übernahme, der anteiligen Übernahme oder der Ablehnung von beantragten Bestattungskosten erfolgt gegenüber der antragstellenden Person durch schriftlichen Bescheid (§ 31 SGB X). Im Bescheid sind die Gesamtkosten und die auf die antragstellende Person entfallenden anteiligen Kosten aufzunehmen, ebenso eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofern ein Einsatz gefordert wird. Sollte im Einzelfall die Gesamtsumme noch nicht feststehen (z.B. Bescheidung vor Bestattung), so sind die zu bewilligenden Leistungen sowie die auf die antragstellende Person entfallenden prozentualen Anteile, ebenso eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofern ein Einsatz gefordert wird. Die auszustellenden Kostenübernahmeerklärungen sind als Bestandteil des Bescheides auszuweisen.
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden.
Der Träger der Sozialhilfe hat die antragstellende Person aufzufordern, vollständige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen.
Die antragstellende Person ist darüber zu informieren, dass sie Leistungen nur in Höhe des individuellen Anteils der zu tragenden Kosten an den Bestattungskosten erhalten kann, da sie ggf. entsprechende Ausgleichsansprüche gegenüber den ebenfalls zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten hat.
Die antragstellende Person hat diejenigen Personen anzugeben, die als Bestattungspflichtige, Erben oder Unterhaltspflichtige in Frage kommen.
Macht die antragstellende Person keine oder unzureichende Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. §§ 60 ff. SGB I hinzuweisen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist zur Nachholung der Mitwirkung sind die beantragten Leistungen mit Verweis auf § 66 SGB I zu versagen.
Im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme sind der kostentragungspflichtigen Person Kostenübernahmescheine entsprechend des Vordrucks V248 in der notwendigen Anzahl (Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium) auszuhändigen bzw. dem Bescheid beizufügen.
Soweit die antragstellende Person eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben hat, sollen die Zahlungen im Fall einer Kostenübernahme direkt an die Forderungsinhaber geleistet werden. Den Leistungserbringenden (z.B. Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium, etc.) sind sodann die Kosten nach Rechnungslage direkt zu überweisen.
Ergibt die Berechnung einen zu leistenden Eigenanteil, ist dieser vorrangig von den Leistungen des Bestattungsunternehmens in Abzug zu bringen.
Die Leistungen im Rahmen der Gewährung von Bestattungskosten im Sinne des § 74 sind ausschließlich auf folgender Haushaltsstelle/Finanzposition zu buchen:
3473/68114-4.
Diese Haushaltsstelle ist im Fachverfahren OpenProsoz hinterlegt.
In der Stadtgemeinde Bremen hat das Institut für Rechtsmedizin (IRM) in erforderlichen Fällen auf Grundlage des Gesetzes über das Leichenwesen Bestattungen anzuordnen. Die durch das IRM angeordneten Maßnahmen werden gem. § 16 Abs. 2 Gesetz über das Leichenwesen auf Kosten des oder der Pflichtigen vorgenommen.
Die durch das IRM ermittelte/n Verpflichtete/n erhalten im Nachgang einen Bescheid über die Gebühren und Auslagen. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, erhält jede:r Verpflichtete einen entsprechenden Teilfestsetzungsbescheid. Bevor der Bescheid erlassen wird, wird den Angehörigen ein Anhörungsschreiben übersandt. Darin wird auf die Möglichkeit der Antragstellung zur Übernahme der Bestattungskosten hingewiesen.
Wird die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, weil die kostenpflichtige Person als bestattungspflichtige Person zur Erstattung der Kosten für eine amtlich angeordnete Bestattung herangezogen wird (§ 16 Abs. 2 Gesetz über das Leichenwesen), sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu berücksichtigen.
Wurden die Kosten bereits von der antragstellenden Person beglichen, werden die Leistungen an die Person ausgezahlt.
Wurden die Kosten noch nicht beglichen und kann der Anspruch den die für die amtlich angeordnete Bestattung zuständigen Stelle (hier IRM) gegen die antragstellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe befriedigt werden, erfolgt die Zahlung des Anspruchs direkt an die ordnungsrechtlich zuständige Stelle (hier IRM).
Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung zum 20.02.2026 in Kraft. Die bisherige Verwaltungsanweisung sowie die Fachlichen Mitteilungen vom 18.12.2015 und 24.06.2019 treten mit Ablauf des 19.02.2026 außer Kraft.
Die Legaldefinitionen von Lebendgeborenes, Totgeborenes und Fehlgeborenes sind dem Gesetz über das Leichenwesen zu entnehmen.