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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Verwaltungsanweisung zu § 74 SGB XII

Bestattungskosten

Veröffentlichungsdatum:20.02.2026 Inkrafttreten20.02.2026 Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 1, AsylbLG § 2, AsylbLG § 3, AsylbLG § 6, AsylbLG § 7, BGB § 271, BGB § 426, BGB § 528, BGB § 844, BGB § 1360a, BGB § 1361, BGB § 1615, BGB § 1615m, BGB § 1631, BGB § 1924, BGB § 1928, BGB § 1944, BGB § 1945, BGB § 1968, BGB § 2058, BGB § 2147, GOÄ 1982 § 8, GOÄ 1982 § 12, SGB 1 § 30, SGB 1 § 45, SGB 1 § 60, SGB 1 § 66, SGB 10 § 31, SGB 12 § 19, SGB 12 § 74, SGB 12 § 85, SGB 12 § 90, SGB 12 § 91, SGB 12 § 93, SGB 12 § 98, SGB 14 § 99, SGB 9 § 98, StVG § 10
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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:19.02.2026
Fassung vom:19.02.2026
Gültig ab:20.02.2026
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 AsylbLG, § 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 6 AsylbLG, § 7 AsylbLG, § 271 BGB, § 426 BGB, § 528 BGB, § 844 BGB, § 1360a BGB, § 1361 BGB, § 1615 BGB, § 1615m BGB, § 1631 BGB, § 1924 BGB, § 1928 BGB, § 1944 BGB, § 1945 BGB, § 1968 BGB, § 2058 BGB, § 2147 BGB, § 8 GOÄ 1982, § 12 GOÄ 1982, § 30 SGB 1, § 45 SGB 1, § 60 SGB 1, § 66 SGB 1, § 31 SGB 10, § 19 SGB 12, § 74 SGB 12, § 85 SGB 12, § 90 SGB 12, § 91 SGB 12, § 93 SGB 12, § 98 SGB 12, § 99 SGB 14, § 98 SGB 9, § 10 StVG
Verwaltungsanweisung zu § 74 SGB XII

Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 74 SGB XII

Bestattungskosten

Inhalt

Gesetzestext

74.0
Allgemeines
74.0.1
Inhalt und Zielsetzung
74.0.2
Grundätze
74.0.3
Antrag und Antragsfrist
74.0.4
Nachweis des Todes
74.0.5
Zuständigkeiten
74.0.5.1
sachliche Zuständigkeit
74.0.5.2
örtliche Zuständigkeit
74.0.5.2.1
Versterben im Ausland
74.0.5.2.2
örtliche Besonderheiten (Stadtgemeinde Bremen)
74.1
Ermittlung der zur Kostentragung verpflichteten Person/en
74.1.1
Rangfolge der zur Kostentragung verpflichteten Person/en
74.1.2
Nicht zur Kostentragung verpflichtete Person/en
74.2
Zumutbarkeit der Kostentragung für den/die Verpflichteten
74.2.1
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
74.2.1.1
Zeitpunkt der Prüfung
74.2.1.2
Einkommen
74.2.1.3
Vermögen
74.2.2
persönliche Leistungsfähigkeit
74.2.3
Ausgleichsansprüche
74.3
Erforderliche Kosten der Bestattung
74.3.1
Angemessene Wünsche
74.3.2
Erforderliche Kosten im Einzelfall
74.3.2
ärztliche Leistungen
74.3.2.1.1
Feststellung des Todes und Todesbescheinigung
74.3.2.1.2
Erschwerniszuschlag und seltene Fälle
74.3.2.1.3
Wegegeld
74.3.2.1.4
Zuschläge und Abschläge
74.3.2.2
qualifizierte Leichenschau
74.3.2.3
Kosten für Leistungen der Bestattungsunternehmen
74.3.2.4
Leistungen der Friedhöfe
74.3.2.5
Leistungen der Krematorien
74.3.2.6
Überführungskosten ins Ausland und Bestattungen im Ausland
74.3.2.7
sonstige Kosten
74.4
Verfahren zur Kostenübernahme
74.4.1
Entscheidungsform
74.4.2
Informations- und Mitwirkungspflichten
74.4.3
Leistungsform
74.4.4
Haushaltsstelle/Finanzposition
74.4.5
ordnungsrechtlich bestattungspflichtige Person
74.5
Inkrafttreten

Gesetzestext

§ 74 Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

74.0
74.0.1

Die Verwaltungsanweisung regelt den Umgang mit Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Ziel ist es, die Person/en, die zur Kostentragung verpflichtet ist/sind, von dieser zu befreien oder teilweise zu befreien, wenn die Kostentragung nicht oder nicht in vollem Umfang zugemutet werden kann.

Zusätzlich soll mit der Verwaltungsanweisung die korrekte Ermittlung der zur Kostentragung Verpflichteten, sichergestellt werden.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe „erforderlich“ und „zumutbar“ werden mit dieser Verwaltungsanweisung näher bestimmt.

Diese Verwaltungsanweisung regelt darüber hinaus auch den Umgang mit Kosten für eine amtlich angeordnete Bestattung nach dem Bremischen Gesetz über das Leichenwesen.

Soweit in der Verwaltungsanweisung kein Gesetz benannt ist, bezieht sich die entsprechende Einzelnorm auf das SGB XII.

74.0.2

Im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel SGB XII) werden die erforderlichen Kosten für eine Bestattung übernommen, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Bedarf nach § 74 besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.

Voraussetzung ist nicht, dass die verstorbene Person sozialhilferechtlich bedürftig war. Es kommt allein darauf an, ob die verpflichtete/n Person/en in der Lage ist/sind bzw. war/waren, die entstandenen Kosten zu übernehmen.

Der Träger der Sozialhilfe ist unter keinen Umständen verpflichtet, die Bestattung zu besorgen. Er veranlasst die Bestattung nicht, regelt keine Einzelheiten und ist nicht verpflichtet, Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben.

Ausländerinnen und Ausländern kann nur Hilfe gewährt werden, soweit sie gemäß § 23 anspruchsberechtigt sind.

Bei Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG ist zu prüfen, ob die Entscheidung zur Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG in analoger Anwendung des § 74 erfolgen kann.

Bei Todesfällen außerhalb der Stadtgemeinde Bremen gelten die Bestattungsgesetze und ergänzenden Regelungen der jeweiligen Bundesländer.

74.0.3

Ein Antrag auf Kostenübernahme ist erforderlich, jedoch an keine Form gebunden. Zur Vereinfachung soll der auf dem Serviceportal eingestellte Antrag verwendet werden.

Bei einem Anspruch nach § 74 handelt es sich um einen „sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art“, der auch nach der Bestattung und nach der Bezahlung der Kosten innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht werden kann.

Angemessene Frist bedeutet, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Aufwendungen und der Antragstellung erkennbar ist.

Zu beachten ist jedoch die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I. Sofern die zur Kostentragung verpflichtete Person den Anspruch erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres geltend macht, in dem der Anspruch entstanden ist, so gilt der Anspruch als verjährt. (Beispiel: Todestag: 24.08.2022; Verjährung ab 01.01.2027) In diesem Fall ist der Antrag unter Hinweis auf Verjährung abzulehnen.

Erfolgt der Antrag auf Kostenübernahme erst Monate/Jahre nach Bestattung, so kann im Regelfall von einer Zumutbarkeit der Kostentragung ausgegangen werden. Sofern eine Begründung für die zeitverzögerte Beanspruchung der Leistungen eingereicht wird, sind die dargelegten Gründe im Einzelfall zu prüfen und im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Kostentragung zu berücksichtigen.

74.0.4

Zum Nachweis des Todes, der zwingender Bestandteil des Antrages nach § 74 ist, dient eines der folgenden Dokumente:

-
die Sterbeurkunde (ausgestellt durch das Standesamt)
-
der Totenschein
-
die Sterbefallanzeige des Krankenhauses oder des Pflegeheimes
-
die Bescheinigung des Krankenhauses über eine Totgeburt/Fehlgeburt1.

Das vorgelegte Dokument ist in Kopie zur Akte zu nehmen.

74.0.5
74.0.5.1

Sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1).

Für verstorbene Personen, die stationäre Leistungen erhalten haben gilt, dass die Zuständigkeit für Leistungen nach § 74 bei dem Träger liegt, der auch die stationären Leistungen erbracht hat (§ 97 Abs. 4).

74.0.5.2

Örtlich zuständig für die Entscheidung über die Übernahme der Bestattungskosten ist gemäß § 98 Abs. 3 der sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe, welcher der verstorbenen Person bis zum Tod Sozialhilfe gewährte.

In anderen Fällen der sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Die Zuständigkeitsbestimmung findet damit auch Anwendung, wenn bis zum Tode ausschließlich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt wurden.

Erhält die antragstellende Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), so richtet sich gem. § 98 Abs. 6 SGB XII die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach § 74 SGB XII nach § 98 SGB IX.

Handelt es sich bei der verstorbenen Person um ein totgeborenes oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenes Kind, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Mutter.

Soweit es sich bei der verstorbenen Person um ein minderjähriges Kind handelt, ist der Wohnort der Person, die die Personensorge (§ 1631 BGB) ausübt, maßgeblich.

74.0.5.2.1 Versterben im Ausland

Ist jemand im Ausland verstorben, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tode Leistungen nach dem SGB XII gewährt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Bestattung im Ausland durchgeführt wird.

Liegt der Sterbeort im Ausland und hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen, ist Rückgriff auf die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift des § 98 Abs. 1 zu nehmen und auf den Ort, an dem sich die inländischen Verpflichteten tatsächlich aufhalten abzustellen. Zudem muss die verstorbene Person zu Lebzeiten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland gehabt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Bestattung im Ausland durchgeführt wird.

Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist § 24 anzuwenden.

74.0.5.2.2 örtliche Besonderheiten (Stadtgemeinde Bremen)

Ist die Stadtgemeinde Bremen zuständiger Träger der Sozialhilfe, ist der Fachdienst Soziales zuständig, in dessen Bereich der/die Verstorbene zuletzt laufende Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass Anträge auf Leistungen nach dem SGB XII der/des nunmehr Verstorbenen noch nicht abschließend bearbeitet wurden.

Hat der/die Verstorbene bis zum Tode keine Sozialhilfe bezogen und gibt es in der Stadtgemeinde Bremen keine Sozialhilfeakte, ist der Fachdienst Soziales zuständig, in dessen Bereich der/die Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Eine Akte ist verbindlich anzulegen und unter dem Namen des/der Verstorbenen zu führen.

Für verstorbene Personen, die in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe untergebracht waren, oder für die ausschließlich Leistungen nach dem SGB IX gewährt wurden, ist für die Bewilligung von Leistungen nach § 74 der Fachdienst Teilhabe zuständig.

Die Zuständigkeit für verstorbene alleinstehende wohnungslose Menschen (Personen ohne festen Wohnsitz, § 30 Abs. 3 SGB I) liegt bei den Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen.

Verpflichtete, die nach den Bestimmungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) versorgungsberechtigt sind, haben vorrangige Ansprüche nach § 99 SGB XIV beim Amt für Versorgung und Inklusion Bremen (AVIB).

74.1

Anspruchsberechtigt im Sinne der Norm ist die zur endgültigen Tragung der Bestattungskosten verpflichtete Person. Die Kostentragungspflicht trifft diese Person endgültig und unausweichlich.

Bei der Anwendung des § 74 ist zu unterscheiden zwischen den Verpflichteten, die

a)
die Kosten der Bestattung zu tragen haben und
b)
denen, die die Bestattung zu besorgen haben.
74.1.1

Regelmäßig endgültig zur Tragung der Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet:

1.
Vertraglich zur Bestattung Verpflichtete (natürliche oder juristische Personen) aus zu Lebzeiten des/der Verstorbenen abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen heraus, die eine dem/der Verstorbenen gegenüber eingegangener Verpflichtung beinhalten, die Bestattung zu besorgen und die Kosten hierfür zu tragen (z.B. Grundstückskaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge, Bestattungsvorsorgevereinbarungen),
2.
die erbenden Personen nach § 1922 BGB, bei einer Erbengemeinschaft jede miterbende Person, sofern sie Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist oder Vermächtnisnehmer nach § 2147 BGB,
Es ist somit zu prüfen, ob es Erben gibt und ob das Erbe angenommen wurde, die Haftung auf den Nachlass beschränkt wurde oder das Erbe ausgeschlagen wurde. Grundsätzlich tritt die gesetzliche Erbfolge (Erben 1., 2., 3. und 4. Ordnung §§ 1924ff, 1928 BGB) ein. Die gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn ein (gemeinschaftliches) Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Hierbei ist die Vorlage des Testamentes, Erbvertrages bzw. Erbscheins erforderlich. Sofern dies nicht erfolgt, ist der Antrag abzulehnen. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe Verpflichteter im Sinne des § 74.
3.
der Vater eines nichtehelichen Kindes beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung (§ 1615m BGB),
4.
der/die Beschenkte im Falle des § 528 BGB hat die Kosten der Bestattung des/der verstorbenen Schenkers/Schenkerin zu tragen (10 Jahre rückwirkend), soweit ihre Bezahlung nicht von den erbenden Personen zu erlangen ist,
5.
leistungsfähige Unterhaltspflichtige im Fall des Todes der unterhaltsberechtigen Person, soweit die Bezahlung nicht von dem/den Erben zu erlangen ist (§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB, § 5 LPartG).
6.
Öffentlich-rechtlich Verpflichtete nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen (für Bremen: § 16 Abs. 2 i.V.m. § 4 Gesetz über das Leichenwesen) In Bremen haben die Bestattung hiernach der Ehegatte oder die Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die volljährigen Geschwister zu sorgen. Achtung: all die Personen stehen auf gleicher Stufe; die Aufzählung stellt keine Reihenfolge dar. Dies kann nach anderen landesrechtlichen Bestimmungen abweichend geregelt sein.

Die vorgegebene Prüfreihenfolge zur Ermittlung der zur Kostentragung Verpflichteten ist zwingend einzuhalten. Es ist daher bei jeder Antragstellung zu prüfen, ob andere Personen vorrangig vor der antragstellenden Person kostentragungspflichtig sind.

Sind andere Personen vorrangig zur Kostentragung verpflichtet, hat die antragstellende Person keinen Anspruch auf Leistungen nach § 74. Hat die antragstellende Person die Bestattung bereits in Auftrag gegeben oder bereits bezahlt, so ist in der Regel darauf zu verweisen, dass die Ansprüche gegen die tatsächlich kostentragungspflichtige/n Person/en privatrechtlich geltend zu machen sind.

Möglich ist auch, dass mehrere Personen gleichrangig zur Kostentragung verpflichtet sind. In diesen Fällen hat jede zur Kostentragung verpflichtete Person nur einen Teil der Kosten zu tragen und somit auch nur in Höhe dieses Anteils den Anspruch nach § 74.

Sollte eine Erbschaft wirksam ausgeschlagen werden (§§ 1944, 1945 BGB), so gilt der Anfall der Erbschaft an die ausschlagende Person als nicht erfolgt. Die Erbenstellung ist somit nicht eingetreten. Die Pflicht zur Kostentragung geht in diesem Fall auf etwaige andere erbende Personen über. Sind keine weiteren Erben vorhanden, oder haben diese Personen ebenfalls das Erbe wirksam ausgeschlagen, so greift die Prüfung der Kostentragungspflicht in der beschriebenen Reihenfolge. Von der Erbausschlagung bleibt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt.

74.1.2

Wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung heraus die Bestattung veranlasst (z.B. Freunde, Nachbarn), ohne Rechtspflicht oder eingetragene vertragliche Verpflichtung (siehe 74.1.1 Nr. 1), ist nicht Verpflichteter im Sinne des § 74. Gleichwohl ist diese Person eine Verpflichtung gegenüber dem Bestatter eingegangen, da der Auftrag zur Bestattung erteilt wurde. Ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 besteht nicht. Die Forderungen sind ggf. vom Veranlasser gegenüber den Kostentragungspflichtigen geltend zu machen.

Ehemalige Betreuer:innen sind ebenfalls nicht kostentragungspflichtig im Sinne des § 74, da das Betreuungsverhältnis mit dem Tod erlischt.

Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Religionsgemeinschaften sind nach bremischem Recht nicht zur Bestattung verpflichtet. Insoweit ergibt sich keine Kostentragungspflicht im Sinne des § 74.

Nach § 16 Abs. 1 Gesetz über das Leichenwesen sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht. Gleiches gilt für Fehlgeborene, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt und die nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis erfolgte (§ 16 Abs. 3 Gesetz über das Leichenwesen). Sofern der Bestattungswunsch nicht durch ein Elternteil geäußert wird, werden die Leichen durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beigesetzt. Durch den Wunsch eines Elternteils kann sich im Einzelfall bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ein Anspruch auf Kostenübernahme ergeben (vgl. 74.2).

74.2

Sofern die antragstellende Person kostenpflichtig im Sinne der Ziffer 74.1.1 ist, kommt eine Kostenübernahme in Betracht, wenn ihr die Tragung der Kosten nicht zuzumuten ist.

Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede antragstellende Person gesondert zu prüfen. Gewährt wird der von der antragstellenden Person zu tragende Anteil an den erforderlichen Gesamtkosten.

Sind einsetzbare, aber nicht ausreichende, Mittel vorhanden, so sind Bestattungskosten anteilig zu übernehmen.

74.2.1

Zumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die der zur Kostentragung verpflichteten Person durch den Tod der zu bestattenden Person zugeflossen sind. Hierzu gehören insbesondere der Nachlass, Schadensersatzforderungen gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (u.a. § 844 BGB, § 10 Abs. 1 StVG) und Versicherungsleistungen aus Anlass des Todesfalles (z.B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder), der durch die Rentenversicherung gezahlte Sterbevierteljahrvorschuss/Sterbequartalsvorschuss sowie Ausgleichsansprüche gegen andere vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete.

Sind die Bestattungskosten nicht durch die o.g. finanziellen Mittel gedeckt, so ist die Zumutbarkeit gem. § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen, insbesondere ist auf die Einstandsgemeinschaft abzustellen.

Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen gelten die Einkommensgrenzen der §§ 85 ff SGB XII, der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII.

Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG gilt § 7 AsylbLG.

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vor, ist regelmäßig von einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen. Dies gilt nicht, sofern Nachlassvermögen oder andere vorrangige Ansprüche zugunsten des/der Kostentragungspflichtigen vorhanden sind.

74.2.1.1

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Monat der Fälligkeit der Forderungen, die mit der Bestattung im Zusammenhang stehen (§ 271 BGB). Soweit die Rechnungen in unterschiedlichen Monaten fällig geworden sind, hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen Monatseinkommen und der Rechnungsbeträge zu erfolgen.

In den Fällen, in denen die Bestattungskosten nicht schon aus dem vorhandenen Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden können und die Bezahlung das nach §§ 85, 87 einzusetzende Einkommen übersteigt ist zu prüfen, ob die verpflichtete Person die Möglichkeit hat, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen oder den sonstigen Leistungserbringenden zu schließen.

Wird der Antrag auf Kostenübernahme vor der Bestattung gestellt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung und Beurteilung der Bedürftigkeit der Monat der behördlichen Entscheidung über den Antrag.

74.2.1.2

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Tragung von Bestattungskosten ist für den Einkommenseinsatz zu berücksichtigen, dass Bestattungskosten für eine angemessene und erforderliche Bestattung in der Regel in einer Höhe anfallen, die von einem Großteil der Bevölkerung - auch von Besserverdienenden - nicht ohne Weiteres durch das im Bedarfsmonat erzielte Monatseinkommen, das daneben auch den Lebensunterhalt sichern muss, gedeckt werden kann.

Zumutbarkeit im Sinne von § 74 ist so zu verstehen, dass alles das zumutbar ist, was „typischerweise“ von einem „Durchschnittsbürger“ in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Hierzu gehört auch, dass dann, wenn die Bestattungskosten nicht schon aus vorhandenem Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden können, deren Bezahlung durch Aufnahme eines Darlehens oder durch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Bestattungsunternehmen oder dem Friedhofsträger möglich ist.

Maßgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung ist, ob der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Bankkredit erhalten kann, der in angemessener Zeit getilgt werden kann, oder ob die Bestattungsunternehmen/Friedhofsträger eine entsprechende Stundungsvereinbarung abzuschließen bereit sind. Bei der Aufnahme eines Ratenkredits ist von einer Laufzeit von etwa einem Jahr auszugehen; u.U. kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine längere Laufzeit zumutbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 4. 4. 2019).

Bei der Einkommensbereinigung sind lediglich Absetzungen für Aufwendungen möglich, wenn diese gesetzlich nicht dem Einkommen zuzurechnen sind (vgl. u.a. § 82 Abs. 2). U.a. gehören Pflegegelder zu den anrechnungsfreien, zweckbestimmten Leistungen und sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Versicherungsbeiträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 werden nur dann berücksichtigt, wenn sie in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Monat der Fälligkeit der Bestattungskosten auch tatsächlich und rechtlich angefallen sind.

Die erhöhte Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr (Sterbequartalsvorschuss) gehört nach BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.2023) zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen und ist in die Berechnung einzubeziehen. Die Anrechnung ist auf die Hälfte der Differenz von erhöhter Hinterbliebenenrente abzüglich tatsächlich gezahltem Sterbequartalsvorschuss begrenzt.

Freibeträge auf Erwerbseinkommen, wie sie für existenzsichernde Leistungen im SGB II oder SGB XII gewährt werden, sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Mögliche Darlehensrückzahlungen finden keine einkommensmindernde Berücksichtigung.

74.2.1.3

Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Neben dem Vermögen der verstorbenen Person (vgl. 74.2.1) auch das verwertbare Vermögen der Verpflichteten. Der Einsatz des Vermögens ist ausgeschlossen bei:

a)
Schonvermögen (§ 90 Abs. 2)
b)
Vorliegen einer Härte (§ 90 Abs. 3)
c)
Unmöglichkeit bzw. Härte der sofortigen Verwertung (§ 91)

Das Vermögen der Einsatzgemeinschaft ist in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 zu berücksichtigen.

74.2.2

Neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auch die rechtliche und soziale Nähe der verpflichteten zur verstorbenen Person in die Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen sein. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis war, desto eher ist eine Übernahme zumutbar. Nicht zumutbar ist die Kostentragung nur in begründeten und belegbaren Ausnahmefällen wie beispielsweise bei schweren Verfehlungen gegenüber der verpflichteten Person (z.B. schwere Körperverletzung, sexueller Missbrauch, grobe Verletzung der Unterhaltspflicht). Eine belastete Familienbeziehung allein ist nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit der Kostentragung zu begründen.

74.2.3

Zu möglichen vorrangigen oder gleichrangigen Ausgleichsansprüchen gegen andere kostenpflichtige Personen oder Dritte ist Folgendes zu beachten:

a)
Vor der Bestattung
Ist die Bestattung bei Antragstellung noch nicht erfolgt, soll der Träger der Sozialhilfe die kostenpflichtige Person nicht auf die Durchsetzung verweisen. Um die Bestattung zu ermöglichen, ist zunächst Hilfe zu leisten. Diese Konstellation beschreibt einen atypischen Fall, in dem aufgrund z.B. religiöser Gründe eine nach dem Tode sehr zeitnahe Bestattung erforderlich ist.
b)
Nach der Bestattung
Ist die Bestattung bereits erfolgt, kann die kostenpflichtige Person darauf verwiesen werden, vorrangige und realisierbare Ansprüche durchzusetzen. Dabei ist sie verpflichtet, mündlich oder schriftlich zur Erfüllung der Ausgleichsansprüche aufzufordern. Der gerichtliche Weg ist ihr jedoch nur dann zuzumuten, wenn die Inanspruchnahme einen sicheren Erfolg verspricht. Bestehen Zweifel an der Realisierbarkeit des Anspruchs, darf nicht darauf verwiesen werden.
c)
Der Träger der Sozialhilfe hat die Möglichkeit, vorrangige Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 93 SGB XII auf sich überzuleiten und diese zivilrechtlich geltend zu machen. Hierbei sind die Besonderheiten des § 93 SGB XII (z.B. die Anhörung der Beteiligten) zu berücksichtigen.
d)
Verschließt sich die kostenpflichtige Person generell gegen eigene Bemühungen, dann ist ein Verweis auf Ausgleichsansprüche angezeigt, um Missbrauch vorzubeugen.

Bei einem bestehenden Ausgleichsanspruch gegen Miterb:innen nach §§ 426 Abs. 2, 1968 und 2058 BGB, haften diese im Innenverhältnis für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 426 Abs. 1 BGB anteilig. Der Anteil richtet sich nach den entsprechenden Erbanteilen gemäß §§ 1924 ff. BGB. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 dar.

74.3

Unter Bestattungskosten sind die Kosten zu verstehen, die unmittelbar der Bestattung dienen und final auf die Durchführung der Bestattung gerichtet sind.

Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen (z.B. Traueranzeige, Leichenschmaus, Trauerkarten, Anreisekosten zur Beerdigung/Beisetzung) sind keine Bestattungskosten. Maßstab für die Erforderlichkeit ist eine einfache, aber würdige Bestattung, die sich sowohl an den individuellen Erfordernissen der verstorbenen Person orientiert/bemisst als auch den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art, Umfang und Höhe der Bestattungsaufwendungen.

74.3.1

Angemessene Wünsche der bestattungspflichtigen Person bzw. der verstorbenen Person sind in Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 zu berücksichtigen, sofern sie nicht zu Mehrkosten führen.

74.3.2

Im Einzelnen fallen unter die erforderlichen Bestattungskosten

1.
Ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Untersuchung der/des Toten einschließlich der Feststellung des Todes und das Ausstellen des Leichenschauscheins
2.
Qualifizierte Leichenschau
3.
Kosten für Leistungen der Bestattungsunternehmen
4.
Leistungen der Friedhöfe
5.
Leistungen der Krematorien
6.
Sonstige Kosten
74.3.2
Die ärztlichen Leistungen werden nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) in der jeweils geltenden Fassung vergütet.
Die Vergütung muss mit einer Rechnung nach § 12 GOÄ abgerechnet werden. Sie muss insbesondere den Leistungszeitpunkt, die Gebührennummer, die Bezeichnung der Leistung und die Dauer der Leistungserbringung enthalten.
74.3.2.1.1
Feststellung des Todes und Todesbescheinigung
Die Leistung nach Ziffer 100 GOÄ wird für in Bremen Verstorbene zum einfachen Satz in vom Träger der Sozialhilfe übernommen.
Sofern der Tod der/des Verstorbenen außerhalb Bremens festgestellt wird, kann die Leistung nach Ziffer 101 GOÄ vergütet werden. Die qualifizierte Leichenschau (vgl. Ziffer 2.2) entfällt.
74.3.2.1.2
Erschwerniszuschlag und seltene Fälle
Hinzukommen kann ein Erschwerniszuschlag nach Ziffer 102 GOÄ bei besonderen Todesumständen oder wenn die Identität der Leiche unbekannt ist und daraus eine zusätzliche Dauer der Leichenschau resultiert.
Sofern andere Ziffern abgerechnet werden, ist Rücksprache mit der Fachabteilung zu halten.
74.3.2.1.3
Wegegeld
Für die Anreise des Arztes kann ein Wegegeld nach § 8 GOÄ anfallen, das erforderliche Kosten darstellt.
74.3.2.1.4
Zuschläge und Abschläge
Zusätzlich können Zuschläge zur Leichenschau nach den Buchstaben F, G und H für Leistungen außerhalb gewöhnlicher Arbeitszeiten im ambulanten Bereich berechnet werden. Bei kürzeren Bearbeitungszeiten erfolgen Abschläge.
74.3.2.2
Seit dem 01.08.2017 ist das Institut für Rechtsmedizin (IRM) mit der Durchführung der qualifizierten Leichenschau betraut. Nach § 8 Gesetz über das Leichenwesen ist die qualifizierte Leichenschau ausschließlich für Verstorbene auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vorzunehmen.
Die Gebühr richtet sich nach dem jeweils aktuellen Gesundheitskostenverzeichnis (Ziffer 520.02) der Gesundheits-Kostenverordnung und ist als erforderliche Kosten anzuerkennen.
74.3.2.3
Die Leistungen der Bestattungsunternehmen sind solche, die üblicherweise bei einer Bestattung erforderlich sind.
Bei der Berechnung des Bedarfs wird von einem Pauschalbedarf ausgegangen. Die mit dem Bestatterverband Bremen e.V. ausgehandelten Entgelte sind im Transparenzportal Bremen veröffentlicht. Die Leistung der Bestattungsunternehmen wird entweder als Erdbestattung oder als Feuerbestattung in einer der nachstehenden Formen erbracht:
Bestattung mit Trauerfeier und Aufbahrung
Bestattung mit Trauerfeier ohne Aufbahrung
Bestattung ohne Trauerfeier mit Aufbahrung
Bestattung ohne Trauerfeier ohne Aufbahrung
Insofern stellt die Pauschale für die nachfolgenden Einzelpositionen einen Höchstbetrag dar. Die in der Entgeltvereinbarung festgelegte Höhe orientiert sich an der Summe der Kosten für folgende Einzelleistungen:
Sarg mit Einlage
Wäsche (Kissen, Decke, Leichenhemd)
Betten und Ankleiden des Verstorbenen
Verantwortliche Besorgung der Bestattung
Überführungen im Stadtgebiet einschließlich Träger
Bei Bestattung mit Aufbahrung: Blumenschmuck
Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums/Kühlraums
Bei Bestattungen mit Trauerfeier: Organisation und Durchführung der Trauerfeier und Harmoniumspiel
Überführung zum Friedhof
Verwaltungskosten inkl. ggf. anfallender Kosten zur Beantragung der Personenstandsurkunde
Die Leistungen der Bestattungsunternehmen sind mit der Pauschale abgedeckt.
Die Liste stellt keine abschließende Aufzählung der übernahmefähigen Kosten dar. Sofern erforderlich und begründet, werden weitere Kosten im Einzelfall übernommen. Übersteigen die Kosten der Bestattungsunternehmen das verhandelte Entgelt, so ist ihre Erforderlichkeit im Einzelfall zu begründen.
74.3.2.4
Die Friedhofsgebühren sind im angemessenen Umfang zu erstatten.
Zu den übernahmefähigen Leistungen zählen:
Erdreihengrabstelle (im Einzelfall Erdwahlgrabstelle)
Urnenreihengrabstelle (im Einzelfall Urnenwahlgrabstelle)
Beisetzung des Sarges bzw. der Urne (inkl. der Beförderung des Sarges/der Urne von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab sowie das Öffnen und Schließen des Grabes)
Benutzung der Feierhalle
Die Höhe der Gebühren ist den entsprechenden Gebührenordnungen der Friedhöhe zu entnehmen.
74.3.2.5
Die Gebühren und Entgelte sind in angemessenem Umfang zu erstatten und werden analog der Entgelte des stadteigenen Krematoriums berechnet.
Die einzelnen übernahmefähigen Leistungen sind die Einäscherung einschließlich der Gestellung einer Aschenurne (Typ Standard).
Die Einäscherung soll in einem Bremer Krematorium erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Krematorium außerhalb Bremens gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.
74.3.2.6
In Bremen können für verschiedene Religionen die entsprechenden Bestattungen durchgeführt werden. Überführungen ins Ausland und Bestattungen im Ausland sind daher im Sinne des § 74 nicht erforderlich und können somit nicht übernommen werden.
74.3.2.7
Zu den sonstigen Kosten zählen z.B. die Kosten für einen Trauerredner/eine Trauerrednerin. Die nachgewiesenen Kosten können bis zu der in der Entgeltverhandlung festgelegten Höhe als erforderliche Kosten berücksichtigt werden.
Überführungskosten in andere Kommunen innerhalb Deutschlands können im Einzelfall zu den sonstigen Kosten zählen. Die Erforderlichkeit ist durch die antragstellende/n Person/en gesondert zu begründen.
74.4
74.4.1

Die Entscheidung über die Übernahme, der anteiligen Übernahme oder der Ablehnung von beantragten Bestattungskosten erfolgt gegenüber der antragstellenden Person durch schriftlichen Bescheid (§ 31 SGB X). Im Bescheid sind die Gesamtkosten und die auf die antragstellende Person entfallenden anteiligen Kosten aufzunehmen, ebenso eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofern ein Einsatz gefordert wird. Sollte im Einzelfall die Gesamtsumme noch nicht feststehen (z.B. Bescheidung vor Bestattung), so sind die zu bewilligenden Leistungen sowie die auf die antragstellende Person entfallenden prozentualen Anteile, ebenso eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sofern ein Einsatz gefordert wird. Die auszustellenden Kostenübernahmeerklärungen sind als Bestandteil des Bescheides auszuweisen.

Der Träger der Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, von Amts wegen tätig zu werden.

74.4.2

Der Träger der Sozialhilfe hat die antragstellende Person aufzufordern, vollständige Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen.

Die antragstellende Person ist darüber zu informieren, dass sie Leistungen nur in Höhe des individuellen Anteils der zu tragenden Kosten an den Bestattungskosten erhalten kann, da sie ggf. entsprechende Ausgleichsansprüche gegenüber den ebenfalls zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten hat.

Die antragstellende Person hat diejenigen Personen anzugeben, die als Bestattungspflichtige, Erben oder Unterhaltspflichtige in Frage kommen.

Macht die antragstellende Person keine oder unzureichende Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. §§ 60 ff. SGB I hinzuweisen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist zur Nachholung der Mitwirkung sind die beantragten Leistungen mit Verweis auf § 66 SGB I zu versagen.

74.4.3

Im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme sind der kostentragungspflichtigen Person Kostenübernahmescheine entsprechend des Vordrucks V248 in der notwendigen Anzahl (Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium) auszuhändigen bzw. dem Bescheid beizufügen.

Soweit die antragstellende Person eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben hat, sollen die Zahlungen im Fall einer Kostenübernahme direkt an die Forderungsinhaber geleistet werden. Den Leistungserbringenden (z.B. Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium, etc.) sind sodann die Kosten nach Rechnungslage direkt zu überweisen.

Ergibt die Berechnung einen zu leistenden Eigenanteil, ist dieser vorrangig von den Leistungen des Bestattungsunternehmens in Abzug zu bringen.

74.4.4

Die Leistungen im Rahmen der Gewährung von Bestattungskosten im Sinne des § 74 sind ausschließlich auf folgender Haushaltsstelle/Finanzposition zu buchen:
3473/68114-4.
Diese Haushaltsstelle ist im Fachverfahren OpenProsoz hinterlegt.

74.4.5

In der Stadtgemeinde Bremen hat das Institut für Rechtsmedizin (IRM) in erforderlichen Fällen auf Grundlage des Gesetzes über das Leichenwesen Bestattungen anzuordnen. Die durch das IRM angeordneten Maßnahmen werden gem. § 16 Abs. 2 Gesetz über das Leichenwesen auf Kosten des oder der Pflichtigen vorgenommen.

Die durch das IRM ermittelte/n Verpflichtete/n erhalten im Nachgang einen Bescheid über die Gebühren und Auslagen. Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, erhält jede:r Verpflichtete einen entsprechenden Teilfestsetzungsbescheid. Bevor der Bescheid erlassen wird, wird den Angehörigen ein Anhörungsschreiben übersandt. Darin wird auf die Möglichkeit der Antragstellung zur Übernahme der Bestattungskosten hingewiesen.

Wird die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, weil die kostenpflichtige Person als bestattungspflichtige Person zur Erstattung der Kosten für eine amtlich angeordnete Bestattung herangezogen wird (§ 16 Abs. 2 Gesetz über das Leichenwesen), sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

Wurden die Kosten bereits von der antragstellenden Person beglichen, werden die Leistungen an die Person ausgezahlt.

Wurden die Kosten noch nicht beglichen und kann der Anspruch den die für die amtlich angeordnete Bestattung zuständigen Stelle (hier IRM) gegen die antragstellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe befriedigt werden, erfolgt die Zahlung des Anspruchs direkt an die ordnungsrechtlich zuständige Stelle (hier IRM).

74.5

Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung zum 20.02.2026 in Kraft. Die bisherige Verwaltungsanweisung sowie die Fachlichen Mitteilungen vom 18.12.2015 und 24.06.2019 treten mit Ablauf des 19.02.2026 außer Kraft.

Fußnoten

1)

 Die Legaldefinitionen von Lebendgeborenes, Totgeborenes und Fehlgeborenes sind dem Gesetz über das Leichenwesen zu entnehmen.


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