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Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen (VV Rechtsschutz)

Vom 20. Mai 2008

Veröffentlichungsdatum:01.01.2008 Inkrafttreten01.05.2008
Fundstelle Brem.ABl. 2008, S. 300
Bezug (Rechtsnorm)PflVG § 2, StPO § 374, StPO § 395, StPO § 403, ZPO § 114
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen (VV Rechtsschutz) vom 20. Mai 2008 (Brem.ABl. 2008, S. 300)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:20.05.2008
Fassung vom:20.05.2008
Gültig ab:01.05.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 PflVG, § 374 StPO, § 395 StPO, § 403 StPO, § 114 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 2008, 300
Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen (VV Rechtsschutz)

Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz
für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen
(VV Rechtsschutz)

Vom 20. Mai 2008

I.
Diese Vorschrift regelt als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers den Rechtsschutz für Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen.
Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter und Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie Personen, die zur Freien Hansestadt Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und frühere Angehörige dieser Personenkreise.
II.
1.
Ist gegen Bedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§ 374 StPO) erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden, so ist diesen Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens für den Rechtsschutz ist, dass
a.
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht; ein solches Interesse ist in der Regel bei Bediensteten gegeben, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben, es sei denn der Dienstherr hat das Verfahren selbst in Gang gesetzt,
b.
die Verteidigungsmaßnahme (z. B. Bestellung eines Verteidigers oder einer Verteidigerin, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten scheint,
c.
nach den Umständen des Falles davon ausgegangen werden kann, dass die Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft,
d.
die Verauslagung der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann; die Verauslagung von Kosten gilt als nicht zumutbar für Bedienstete, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben und
e.
kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz (z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung) besteht; es ist schriftlich zu erklären, dass ein ggf. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband bestehender subsidiärer Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird.
Entsprechendes gilt für den Anschluss als Nebenkläger gemäß § 395 StPO sowie bei Bußgeldverfahren.
2.
Werden die Bediensteten in dem Strafverfahren freigesprochen, so wird auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nicht anderweitig (z. B. durch die Staatskasse oder einen Dritten) zu erlangen sind.
Auf die Rückzahlung des Darlehens soll in der Regel verzichtet werden, wenn
a.
die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage absieht oder das Verfahren nicht nur vorläufig einstellt oder
b.
das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig einstellt.
3.
Werden die Bediensteten verurteilt, findet ein Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens grundsätzlich nicht statt.
Liegt kein schweres Verschulden vor, kann aus Gründen der Fürsorgepflicht auf die Rückzahlung des Darlehens zu einem angemessenen Teil - ausnahmsweise auch in voller Höhe - verzichtet werden, soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nicht anderweitig zu erlangen sind.
III.
1.
Werden Bedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, in einem Zivilverfahren in Anspruch genommen (Passivprozess), so ist nach Maßgabe der Voraussetzungen der Ziffer II. Nr. 1 auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
2.
Wollen Bedienstete eigene zivilrechtliche Ansprüche aus Rechtsverletzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen, gegen Dritte gerichtlich durchsetzen (Aktivprozess), so ist nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens für den Rechtsschutz ist in diesem Fall, dass
a.
ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung besteht,
b.
im konkreten Fall hinreichende Erfolgsaussichten auf Seiten der Bediensteten bestehen und die Klage nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO),
c.
die konkrete Maßnahme der Rechtsverfolgung wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten scheint,
d.
die Verauslagung der Kosten den Bediensteten nicht zugemutet werden kann und
e.
kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutz (z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung) besteht; es ist schriftlich zu erklären, dass ein ggf. durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband bestehender subsidiärer Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird.
3.
Soweit die Bediensteten im Zivilverfahren obsiegen, wird auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung anderweitig nicht zu erlangen sind.
Gleiches gilt, wenn ein Kostenerstattungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners oder aus anderen Gründen nicht durchzusetzen ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Fall an den Dienstherrn abzutreten.
4.
Soweit die Bediensteten in dem Zivilverfahren unterliegen, haben sie das Darlehen zurückzuzahlen.
Liegt in finanzieller Hinsicht ein Härtefall vor, so kann auf die Rückzahlung des Darlehens zu einem angemessenen Teil - ausnahmsweise auch in voller Höhe - verzichtet werden, soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung anderweitig nicht zu erlangen sind. Die Bediensteten haben das Vorliegen eines Härtefalls nachzuweisen.
Soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung anderweitig nicht zu erlangen sind, kann auf die Rückzahlung des Darlehens vollständig oder teilweise verzichtet werden, wenn das Zivilverfahren anders als durch Urteil endet (z.B. durch Vergleich, Anerkenntnis, Rücknahme).
5.
Die Ziffern III 1.-4. gelten entsprechend für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nach § 403 ff. StPO.
IV.
Haben Bedienstete auf Veranlassung ihres Dienstherrn in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Antrag gestellt oder eine Klage erhoben oder gegen eine straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, so sind auch bei deren Erfolglosigkeit die dadurch entstandenen notwendigen Kosten insgesamt aus dem Haushalt des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Dies gilt neben den Bediensteten auferlegten Gerichtskosten auch für die notwendigen Auslagen von Nebenklägern. Auf Antrag ist den Bediensteten die Übernahme der Kosten schriftlich zuzusichern.
V.
Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung sind im Falle der Bestellung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach den in den jeweiligen Verfahren geltenden Regelungen für eine Instanz zu erstatten sind.
Wird ein Verfahren gegen Bedienstete geführt, das nur teilweise dienstbezogen ist, so kommt Rechtsschutz nur für den dienstbezogenen Teil in Frage. Die dienstbezogenen Verfahrenskosten sind durch die Bediensteten darzulegen.
Eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens darf nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint.
Bei erheblicher Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Anwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen.
VI.
1.
Zuständig für die zu treffenden Entscheidungen ist die oder der Dienstvorgesetzte, soweit nicht die oberste Dienstbehörde sich die Entscheidung vorbehält. Die Maßnahme ist mitbestimmungspflichtig.
2.
Die Darlehensgewährung für den Rechtsschutz ist unter eingehender Darstellung des Sachverhalts frühzeitig nach Kenntnis des Verfahrensbeginns auf dem Dienstweg bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die voraussichtlichen Kosten für eine Instanz sollen hierbei dargelegt werden. Der Antrag ist für jede Instanz neu zu stellen. Ein Aktivprozess soll erst dann eingeleitet werden, wenn über die Gewährung des Darlehens entschieden worden ist. Gleichzeitig ist eine Erklärung betreffend ggf. bestehenden anderweitigen Rechtsschutzes abzugeben.
3.
Bei Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens ist der Antrag auf Gewährung eines Darlehens für den Rechtsschutz spätestens unmittelbar nach Beauftragung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, aber vor Abschluss der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung zu stellen. In diesem Fall dürfen die Bediensteten Zahlungen erst nach Vorlage einer wirksamen Honorarvereinbarung leisten.
4.
Maßgebend für die Prüfung der Zumutbarkeit der ganz oder teilweise zu verauslagenden Kosten ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Dabei sind neben der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Art des in Streit stehenden Verhaltens oder Tätigwerdens sowie die Art des Rechtsverfahrens zu berücksichtigen.
Bei der Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit sind die zu erwartenden Kosten in das Verhältnis zu den jeweiligen Bezügen (Dienstbezüge, Entgelte), Versorgungsbezügen und gleichstehenden Bezügen zu setzen-, gesetzliche Verpflichtungen der Bediensteten (z.B. Unterhaltsverpflichtungen) sind angemessen zu berücksichtigen.
5.
Die Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens für den Rechtsschutz kann in besonderen Fällen abgeändert werden, wenn sich etwa die Erwägungen zur Zumutbarkeit, vor allem zur wirtschaftlichen Situation der Bediensteten, nachträglich als unzutreffend erweisen oder wesentliche Änderungen zugunsten der Bediensteten eingetreten sind.
6.
Die Bediensteten haben unmittelbar nach Kenntnis des Verfahrens- oder Prozessausgangs die oder den Dienstvorgesetzten schriftlich zu unterrichten.
Das Darlehen ist in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Die oder der Dienstvorgesetzte setzt die Raten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Bediensteten (Einkommenssituation, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen) fest.
7.
Über den endgültigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung der staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder sonst verfahrensbeendenden Entscheidung vorzulegen. Über den Antrag darf erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin entschieden werden.
Übersteigt der Darlehensbetrag die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, so kann auf die Rückzahlung dieses Überschusses nicht verzichtet werden, er ist unverzüglich in einer Summe zu erstatten.
Übersteigen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Bediensteten den Darlehensbetrag, so können sie aus dem Staatshaushalt getragen werden, soweit es unbillig wäre, die Bediensteten hiermit zu belasten.
8.
Liegen die jeweiligen Voraussetzungen vor, so können die den Bediensteten erwachsenen notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung / Rechtsverfolgung auf Antrag in besonders begründeten Fällen auch dann aus dem Staatshaushalt getragen werden, wenn bis zum Abschluss des straf- oder zivilgerichtlichen Verfahrens ein Antrag auf Gewährung des Darlehens nicht gestellt oder abgelehnt worden war.
9.
Unberührt bleiben ein Anspruch nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Verbindung mit §§ 100f. des Versicherungsvertragsgesetzes und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung beruhender Anspruch der Bediensteten gegen ihren Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten ihrer Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihr auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
10.
Es sind zu buchen:
a.
Darlehen bei Titel .... der Gruppierung 863
b.
Zurückgezahlte Darlehen bei Titel .... der Gruppierung 182.
VII.
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in Kraft
2.
Gleichzeitig tritt das Rundschreiben Nr. 10/1995 der Senatskommission für das Personalwesen vom 24. April 1995 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 20. Mai 2008

Der Senat


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