Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Viertes Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenze zwischen Bremen und Bremerhaven vom 18. Dezember 2001

Viertes Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenze zwischen Bremen und Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:20.12.2001 Inkrafttreten01.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 471
Gliederungsnummer:2010-c-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: GemGrÄndG BR 4
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2010-c-4
juris-Abkürzung:GemGrÄndG BR 4
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2010-c-4
Viertes Gesetz zur Änderung der Gemeindegrenze zwischen Bremen und Bremerhaven
Vom 18. Dezember 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 07.12.2006

G aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

Einzelansicht Seitenanfang

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gemeindegrenze zwischen der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven geändert. Die hiervon betroffenen Gemeindegebiete werden der neuen Grenze entsprechend umgemeindet.

(2) „Alte Grenze“ ist die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Gemeindegrenze.

(3) „Neue Grenze“ ist die in § 2 beschriebene Gemeindegrenze, die von der alten Grenze abweicht.

(4) Für den Verlauf der neuen Grenze sind die Grenzbeschreibungen maßgebend. Bei der Grenzbeschreibung sind Ordnungskriterien für die zu bezeichnenden Flurstücke in beiden Städten „Flurstück, Flur, Gemarkung“. Die Gemarkung Überseehafen gehört zur Stadt Bremen, die Gemarkungen Geestemünde, Lehe und Weddewarden gehören zur Stadt Bremerhaven. Die in den Grenzbeschreibungen genannten Flurstücke entsprechen dem Nachweis im Liegenschaftskataster nach dem Stand vom 31. Dezember 2000.

(5) Zur topographischen Orientierung ist diesem Gesetz eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 22000 mit dem Verlauf der alten und der neuen Grenze beigefügt,

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Die neue Grenze beginnt am westlichsten Punkt des Flurstücks 72/56, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, und folgt nacheinander in östlicher Richtung der südlichen Grenze der Flurstücke 72/46, 48/5, 72/48, 72/49, Flur 46, Gemarkung Weddewarden. Anschließend verläuft sie in südlicher Richtung nacheinander entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 72/52, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, sowie des Flurstücks 62/1, Flur 13, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(2) Die neue Grenze beginnt am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks 111, Flur 46, Gemarkung Weddewarden, und folgt in südlicher Richtung der östlichen Grenze der Flur 13, Gemarkung Überseehafen. Anschließend verläuft sie in östlicher Richtung nacheinander entlang der nördlichen Grenze der Flur 18, Gemarkung Überseehafen, der westlichen und nördlichen Grenze der Flur 20, Gemarkung Überseehafen, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(3) Die neue Grenze beginnt am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks 17/12, Flur 84, Gemarkung Lehe. Hier folgt sie in östlicher Richtung der nördlichen und östlichen Grenze dieses Flurstücks, so dann nacheinander der östlichen Grenze der Flurstücke 17/9, 4/1, 3/1, 2/1, Flur 84, Gemarkung Lehe. Anschließend verläuft sie entlang der östlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 1/1, Flur 84, Gemarkung Lehe, sowie der südlichen Grenze der Flurstücke 17/9 und 17/8, Flur 84, Gemarkung Lehe, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(4) Die neue Grenze beginnt am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks 9/1, Flur 21, Gemarkung Überseehafen und folgt in südlicher Richtung der westlichen Grenze dieses Flurstücks, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

(5) Die neue Grenze beginnt am nordöstlichsten Punkt des Flurstücks 1/33, Flur 41, Gemarkung Weddewarden und folgt in westlicher und dann in südlicher Richtung der östlichen Grenze des Flurstücks 1/34, Flur 41, Gemarkung Weddewarden. Anschließend verläuft sie in südlicher und zuletzt östlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 2/14, Flur 10, Gemarkung Geestemünde, bis sie zuletzt auf die alte Grenze trifft.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

(1) In den umgemeindeten Gebieten tritt das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

Das in den umgemeindeten Gebieten belegene Verwaltungsvermögen der abgebenden Gemeinde geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die aufnehmende Gemeinde über.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5

(1) Soweit für Rechte und Pflichten in den umgemeindeten Gebieten Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt hierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der Aufenthalt in der abgebenden Gemeinde vor der Umgemeindung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde.

(2) Für Amtshandlungen der Kataster- und Vermessungsverwaltung aus Anlass der Umgemeindung werden Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nicht erhoben. Das gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des nach seiner Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2001
Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.