Bereits jetzt setzen einige Behörden automatisierte biometrische Gesichtserkennungssysteme im öffentlichen Raum ein und berufen sich dabei auf unspezifische strafprozessuale Normen. Hierbei werden nach Ansicht der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) der einschlägige Rechtsrahmen und die Freiheitsrechte der Betroffenen – also potentiell aller Bürgerinnen und Bürger – nicht hinreichend beachtet.