Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Wahlordnung für die Wahlen im Personal an Schulen (PersWahlO) vom 29. Juni 2022

Wahlordnung für die Wahlen im Personal an Schulen (PersWahlO)

Veröffentlichungsdatum:21.07.2022 Inkrafttreten22.07.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 381
Zitiervorschlag: "Wahlordnung für die Wahlen im Personal an Schulen (PersWahlO) vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 381)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: PersWahlO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:PersWahlO
Ausfertigungsdatum:29.06.2022
Gültig ab:22.07.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 381
Gliederungs-Nr:-
Wahlordnung für die Wahlen im Personal an Schulen (PersWahlO)
Vom 29. Juni 2022
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 82 Absatz 5 in Verbindung mit § 92 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 398 - 223-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582) geändert worden ist, wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Geltungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften gelten für die Wahlen der Beschäftigten an Schulen nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt für die Wahlen in der Gesamtkonferenz sind alle Mitglieder der Gesamtkonferenz, das heißt alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte.

(2) Wahlberechtigt für die Wahlen im Beirat für das nichtunterrichtende Personal sind alle Mitglieder des Beirats des nichtunterrichtenden Personals, das heißt alle an der Schule beschäftigten Personen, die nicht pädagogisch tätig sind.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Stimmanzahl

(1) Jede und jeder Beschäftigte hat eine Stimme.

(2) Die Stimme kann nicht übertragen werden.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar bei den Wahlen in der Gesamtkonferenz sind alle Mitglieder der Gesamtkonferenz, die nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Gesamtkonferenz stimmberechtigt sind.

(2) Wählbar bei den Wahlen im Beirat des nichtunterrichtenden Personals sind alle Mitglieder des Beirats des nichtunterrichtenden Personals, die länger als ein Jahr an der Schule tätig sind.

(3) Abwesende Kandidaten oder Kandidatinnen sind wählbar, wenn sie der Wahlleitung ihre Kandidatur vorher schriftlich oder elektronisch bestätigt haben.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Voraussetzungen für die Wahl

(1) Der Termin einer Wahl muss den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des jeweiligen Gremiums, ersatzweise von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich, elektronisch oder durch Aushang in der Schule angekündigt werden.

(2) Die Wahl darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist und dies aus dem Kreis der anwesenden Wahlberechtigten geltend gemacht wird. Wird der Einwand nach Satz 1 geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 6
Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung wird in offener Abstimmung auf eine nicht kandidierende Person aus dem Kreis der jeweils Wahlberechtigten übertragen. Ist keine wahlberechtigte Person dazu bereit, können die Wahlberechtigten die Wahlleitung auch auf eine andere schulangehörige Person übertragen. Die Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben helfende, nicht kandidierende Personen hinzuziehen.

(2) Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden.

(3) Die Wahlleitung hat insbesondere die Aufgabe,

1.

den Wahlberechtigten Informationen über die Aufgaben des zu besetzenden Amtes zu geben,

2.

festzustellen, ob die Voraussetzungen der Wahl erfüllt sind,

3.

Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen,

4.

festzustellen, ob die Vorgeschlagenen wählbar sind und für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden wären,

5.

die Wahlvorschläge bekanntzumachen,

6.

die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen.

Zur Auszählung der Stimmzettel hat die Wahlleitung mindestens eine weitere nicht kandidierende Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten hinzuzuziehen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 7
Geheime Wahl

(1) Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Zu diesem Zweck sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden, die verdeckt bei der Wahlleitung abzugeben sind.

(2) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele kandidierende Personen gewählt werden, wie Ämter in dem jeweiligen Wahlgang zu besetzen sind. Wird eine kandidierende Person auf einem Stimmzettel mehrfach vermerkt, so gilt sie als nur einmal gewählt. Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.

(3) Briefwahl ist nicht zulässig.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 8
Wahlgänge und Wahlergebnis

(1) Sind für die gleiche Aufgabe mehrere Personen zu wählen, so wird die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die kandidierenden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Stellvertretungen werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Ihre personenbezogene Zuordnung zu den gewählten Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen; sollte dieses nicht herstellbar sein, ordnet die Wahlleitung sie zu.

(3) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Das von der Wahlleitung festgestellte Wahlergebnis wird den anwesenden Wahlberechtigten bekannt gegeben. Sind die gewählten Personen anwesend, erklären sie, ob sie die Wahl annehmen. Abwesende Gewählte werden von der Wahlleitung unverzüglich benachrichtigt und erklären ihr gegenüber innerhalb einer Woche ab Zugang der Benachrichtigung, ob sie die Wahl annehmen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 9
Geschlechtergerechte Ämterverteilung

Die Wahlleitung hat vor der Durchführung der Wahl darauf hinzuweisen, dass die Geschlechter bei der Vergabe der Ämter möglichst gleichmäßig vertreten sein sollen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 10
Niederschrift

(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Ort und Zeit der Wahl,

2.

zu wählende Ämter,

3.

die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,

4.

die Namen der kandidierenden Personen,

5.

die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,

7.

das Wahlergebnis mit Zuordnung der Stellvertretungen.

(3) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung zu unterzeichnen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 11
Wahlunterlagen

(1) Die Niederschrift und Stimmzettel (Wahlunterlagen) über die Wahlen sind zwei Jahre lang in der Schule aufzubewahren.

(2) Die Wahlberechtigten können die Wahlunterlagen innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl einsehen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 12
Nachbesetzung und Neubesetzung

(1) Ein vor Ablauf der Amtszeit frei gewordenes Amt übernimmt die jeweilige Stellvertretung, solange es nicht durch Wahl nachbesetzt wird. Die Wahl zur Nachbesetzung erfolgt regelmäßig zu Beginn des neuen Schuljahres. Die Nachbesetzung kann auch während des laufenden Schuljahres erfolgen; in diesem Fall wird das Schuljahr als volles Schuljahr auf die Amtszeit angerechnet.

(2) Ein besetztes Amt kann durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vorzeitig neu besetzt werden (Neubesetzung). Die Neubesetzung ist nur zulässig, wenn alle Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Sitzung über den Tagesordnungspunkt schriftlich oder elektronisch informiert worden sind und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erfolgt die Neubesetzung während des laufenden Schuljahres, wird das Schuljahr als volles Schuljahr auf die Amtszeit angerechnet.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 13
Wahlanfechtung

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Stelle angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muss eine Begründung enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind alle Personen, die bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt waren.

(3) Die zuständige Stelle prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen.

(4) Zuständige Stelle nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Wahlen

1.

in der Gesamtkonferenz die Schulaufsicht,

2.

im Beirat des nichtunterrichtenden Personals die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht selbst die Wahlleitung innehatte, im Übrigen die Schulaufsicht.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 14
Wahlprüfung

Die Schulaufsicht kann eine gemäß § 13 rechtswidrige Wahl auch von Amts wegen für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 15
Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gesamtkonferenz
in die Schulkonferenz

(1) Sämtliche Mitglieder der Gesamtkonferenz wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahl wird den Mitgliedern der Gesamtkonferenz von der Schulleiterin oder dem Schulleiter angekündigt. Die Wahlleitung hat vor der Wahl auf die Regelungen der Absätze 3 bis 5 hinzuweisen, soweit sie die jeweilige Schule betreffen.

(3) Unter den Vertreterinnen und Vertretern müssen Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz vertreten sein, wobei im Zweifel zugunsten der Lehrkräfte aufgerundet wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Gesamtkonferenz die jeweiligen Anteile und die entsprechende Anzahl an Sitzen für die jeweilige Berufsgruppe in der Schulkonferenz vor der Wahl mit.

(4) An Schulen mit mehreren Schulstufen, Bildungsgängen, Abteilungen oder Organisationsformen (Vollzeit- und Teilzeit) sollen alle Bereiche durch ein Mitglied der Gesamtkonferenz in der Schulkonferenz vertreten sein. In Schulen mit mehreren Schulstufen soll jede Schulstufe in der Schulkonferenz mit einer Lehrkraft vertreten sein, der in der jeweiligen Stufe mit den meisten seiner Stunden unterrichtet. Lässt die Größe der Schulkonferenz dies nicht zu, muss eine Lehrkraft als Mitglied der Schulkonferenz mindestens zehn Wochenstunden in der anderen, sonst nicht vertretenen Schulstufe unterrichten, oder die betreffende Stufe muss durch mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten sein.

(5) In Schulzentren mit beruflichen Bildungsgängen soll die Abteilung Berufliche Schule und die Abteilung Gymnasium jeweils mit mindestens einem Mitglied der Gesamtkonferenz vertreten sein, das mit mehr als der Hälfte seiner Unterrichtsstunden dort unterrichtet oder mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit dort tätig ist.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 16
Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden im Beirat
für das nichtunterrichtende Personal

(1) Die Mitglieder des Beirats des nichtunterrichtenden Personals wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende auf zwei Schuljahre. Die oder der Vorsitzende ist die Sprecherin oder der Sprecher des nichtunterrichtenden Personals.

(2) Die Wahl wird von der oder dem amtierenden Vorsitzenden angekündigt. Ist das Amt nicht besetzt, wird sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter angekündigt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 17
Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Beirats
für das nichtunterrichtende Personal in die Schulkonferenz

(1) Die Mitglieder des Beirats des nichtunterrichtenden Personals wählen aus ihrer Mitte ihre Vertreterin oder ihren Vertreter in die Schulkonferenz auf zwei Schuljahre. Wählbar sind nur Mitglieder, die länger als ein Jahr an der Schule tätig sind.

(2) Die Wahl wird von der oder dem amtierenden Vorsitzenden angekündigt. Ist das Amt nicht besetzt, wird sie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter angekündigt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 18
Wahlen für den Personalausschuss

(1) Die Gesamtkonferenz und der Beirat des nichtunterrichtenden Personals können in gemeinsamer Sitzung über die Einrichtung eines Personalausschusses entscheiden und ihn in gemeinsamer Sitzung wählen. Der Personalausschluss besteht aus drei Mitgliedern. Der Beirat des nichtunterrichtenden Personals wählt ein Mitglied aus seiner Mitte, die Gesamtkonferenz wählt zwei Mitglieder aus ihrer Mitte. Die Wahlen erfolgen auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahl wird von den Mitgliedern des Personalausschusses angekündigt. Besteht noch kein Personalausschuss, wird die gemeinsame Sitzung zur Einsetzung und zur Wahl des Personalausschusses in beiderseitigem Einvernehmen von einer oder einem der Vorsitzenden der beiden Gremien einberufen. Die gemeinsame Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz oder des Beirats des nichtunterrichtenden Personals es beantragt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

1.

die Wahlordnung für die Mitglieder der Gesamtkonferenz und des Kollegiums vom 11. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 267 - 223-b-3), die durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Juni 1980 (Brem.GBl. S. 177) geändert worden ist, und

2.

die Wahlordnung für das nichtunterrichtende Personal vom 11. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 268 - 223-b-4), die durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 27. Juni 1980 (Brem.GBl. S. 177) geändert worden ist,

außer Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.