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Wahlordnung für die Wahlen in der Elternschaft an Schulen (ElternWahlO)

Veröffentlichungsdatum:02.09.2022 Inkrafttreten03.09.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 460
Gliederungsnummer:223-b-2
Zitiervorschlag: "Wahlordnung für die Wahlen in der Elternschaft an Schulen (ElternWahlO) vom 26. August 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 460)"

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juris-Abkürzung: ElternWahlO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-2
Amtliche Abkürzung:ElternWahlO
Ausfertigungsdatum:26.08.2022
Gültig ab:03.09.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 460
Gliederungs-Nr:223-b-2
Wahlordnung für die Wahlen in der Elternschaft an Schulen (ElternWahlO)
Vom 26. August 2022
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 82 Absatz 5 in Verbindung mit § 92 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280, 388, 398 - 223-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 582) geändert worden ist, wird verordnet:

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Teil 1
Allgemeine Wahlgrundsätze

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§ 1
Geltungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Wahlen innerhalb der Elternschaft einschließlich derjenigen zur Gesamtelternvertretung.

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§ 2
Wahlberechtigung

Wählen können alle Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Jahrgangsstufe. Bei Wahlen in Gremien der Elternvertretung sind alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter wahlberechtigt.

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§ 3
Stimmanzahl

(1) Bei der Wahl der Elternsprecherinnen und Elternsprecher in den Klassen und Jahrgängen haben gemeinsam Erziehungsberechtigte zusammen nur eine Stimme je Kind in der Klasse oder dem Jahrgang. Diese Stimme kann von einer oder einem der Erziehungsberechtigten allein abgegeben werden; im Übrigen kann eine Stimme nicht übertragen werden.

(2) Bei Wahlen in Gremien der Elternvertretung hat jedes Mitglied und jede Stellvertretung eine Stimme. Die Stimme kann nicht übertragen werden.

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§ 4
Wählbarkeit

(1) Wählbar für ein Amt als Elternvertreterin oder Elternvertreter sind alle Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe, jedes Mitglied des jeweiligen Gremiums der Elternvertretung und seine Stellvertretung.

(2) Abwesende Kandidatinnen oder Kandidaten sind wählbar, wenn sie der Wahlleitung ihre Kandidatur vorher schriftlich oder elektronisch bestätigt haben.

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§ 5
Voraussetzungen für die Wahl

(1) Der Termin einer Wahl muss den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich oder elektronisch angekündigt werden.

(2) Die Wahl darf nicht durchgeführt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist und dies aus dem Kreis der anwesenden Wahlberechtigten geltend gemacht wird. Wird der Einwand nach Satz 1 geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen. Satz 1 bis 3 gelten nicht für die Wahl von Elternsprecherinnen und Elternsprechern in den Klassen und Jahrgängen.

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§ 6
Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung wird in offener Abstimmung auf eine nicht kandidierende Person aus dem Kreis der jeweils Wahlberechtigten übertragen. Ist keine wahlberechtigte Person dazu bereit, können die Wahlberechtigten die Wahlleitung auch auf eine andere schulangehörige Person übertragen. Die Wahlleitung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben helfende Personen hinzuziehen.

(2) Die Wahlleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Sie hat darauf zu achten, dass die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden.

(3) Die Wahlleitung hat insbesondere die Aufgabe,

1.

den Wahlberechtigten nach Möglichkeit Informationen über die Aufgaben des zu besetzenden Amtes zu geben,

2.

Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen,

3.

festzustellen, ob die Vorgeschlagenen für den Fall ihrer Wahl mit der Übernahme des Amtes einverstanden wären,

4.

die Wahlvorschläge bekanntzumachen,

5.

die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen.

Zur Auszählung der Stimmzettel hat die Wahlleitung mindestens eine weitere nicht kandidierende Person aus dem Kreis der Wahlberechtigten hinzuzuziehen. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die Auszählung zu beobachten.

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§ 7
Geheime Wahl

(1) Sämtliche Wahlen sind geheim durchzuführen. Zu diesem Zweck sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden, die verdeckt bei der Wahlleitung abzugeben sind.

(2) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele kandidierende Personen gewählt werden, wie Ämter in dem jeweiligen Wahlgang zu besetzen sind. Wird eine kandidierende Person auf einem Stimmzettel mehrfach vermerkt, so gilt sie als nur einmal gewählt. Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.

(3) Briefwahl ist nicht zulässig.

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§ 8
Wahlgänge und Wahlergebnis

(1) Sind für die gleiche Aufgabe mehrere Personen zu wählen, so wird die Wahl in einem gemeinsamen Wahlgang durchgeführt. Gewählt sind die kandidierenden Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Stellvertretungen werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Ihre personenbezogene Zuordnung zu den gewählten Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mit diesen; sollte dieses nicht herstellbar sein, ordnet die Wahlleitung sie zu.

(3) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Das von der Wahlleitung festgestellte Wahlergebnis wird den anwesenden Wahlberechtigten bekannt gegeben. Sind die gewählten Personen anwesend, erklären sie, ob sie die Wahl annehmen. Abwesende Gewählte werden von der Wahlleitung unverzüglich benachrichtigt und erklären ihr gegenüber innerhalb einer Woche ab Zugang der Benachrichtigung, ob sie die Wahl annehmen.

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§ 9
Geschlechtergerechte Ämterverteilung

Die Wahlleitung hat vor der Durchführung der jeweiligen Wahl darauf hinzuweisen, dass die Geschlechter bei der Vergabe der Ämter möglichst gleichmäßig vertreten sein sollen.

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§ 10
Niederschrift

(1) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Dies gilt nicht für die Wahlen der Elternsprecherinnen und Elternsprecher in den Klassen und Jahrgängen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1.

Ort und Zeit der Wahl,

2.

zu wählende Ämter,

3.

die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten,

4.

die Namen der kandidierenden Personen,

5.

die Zahl der abgegebenen, der gültigen und der ungültigen Stimmen,

6.

die Zahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,

7.

das Wahlergebnis mit Zuordnung der Stellvertretungen.

(3) Die Niederschrift ist von der Wahlleitung zu unterzeichnen.

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§ 11
Wahlunterlagen

(1) Die Niederschrift und Stimmzettel (Wahlunterlagen) über Wahlen in der Schule sind zwei Jahre lang in der Schule aufzubewahren. Die Wahlunterlagen über Wahlen in den überschulischen Gremien der Elternvertretung werden zwei Jahre lang in der Geschäftsstelle der Zentralelternvertretung aufbewahrt.

(2) Die bei der jeweiligen Wahl Wahlberechtigten können die Wahlunterlagen innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl einsehen.

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§ 12
Nachbesetzung und Neubesetzung

(1) Ein vor Ablauf der Amtszeit frei gewordenes Amt übernimmt die jeweilige Stellvertretung, solange es nicht durch Wahl nachbesetzt wird. Die Wahl zur Nachbesetzung erfolgt regelmäßig zu Beginn des neuen Schuljahres. Die Nachbesetzung kann auch während des laufenden Schuljahres erfolgen; in diesem Fall wird das Schuljahr als volles Schuljahr auf die Amtszeit angerechnet.

(2) Ein besetztes Amt kann durch die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vorzeitig neu besetzt werden (Neubesetzung). Die Neubesetzung ist nur zulässig, wenn alle Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Sitzung über den Tagesordnungspunkt schriftlich oder elektronisch informiert worden sind und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erfolgt die Neubesetzung während des laufenden Schuljahres, wird das Schuljahr als volles Schuljahr auf die Amtszeit angerechnet.

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§ 13
Wahlanfechtung

(1) Die Gültigkeit einer Wahl in der Elternschaft einer Schule kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung beim Schulelternbeirat, bei Wahlen innerhalb des Gesamtelternbeirats beim Zentralelternbeirat angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muss eine Begründung enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt waren.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und deren Wiederholung anzuordnen.

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§ 14
Wahlprüfung

Die Schulaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 3 auch von Amts wegen eine Wahl für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.

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Teil 2
Die einzelnen Wahlen

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§ 15
Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher,
Elternbeiratsmitglieder für besondere Aufgaben

(1) In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, wählen die Erziehungsberechtigten jeder Klasse unverzüglich nach Beginn des Schuljahres zwei Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahlversammlung wird von einer amtierenden Elternsprecherin oder einem amtierenden Elternsprecher, ersatzweise von der Klassenlehrkraft einberufen.

(3) Die Wahlleitung hat vor der Wahl darauf hinzuweisen, dass mindestens eine erziehungsberechtigte Person einer Schülerin oder eines Schülers mit Beeinträchtigungen im Elternbeirat der Schule vertreten sein soll.

(4) Neben den Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern können die Wahlberechtigten eine weitere Person aus ihrer Mitte für besondere Aufgaben mit beratender Stimme in den Elternbeirat delegieren.

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§ 16
Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher,
Elternbeiratsmitglieder für besondere Aufgaben

(1) In Bereichen, die nicht in Klassen gegliedert sind, wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe unverzüglich nach Beginn des Schuljahres aus ihrer Mitte die Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher. In den Bildungsgängen der Berufsschule gilt dies, wenn der Elternbeirat entsprechend beschlossen hat. Die Zahl der zu wählenden Elternsprecherinnen und Elternsprecher entspricht der Zahl der Schülersprecherinnen und Schülersprecher des jeweiligen Jahrgangs. Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt dem Elternbeirat, ersatzweise den Wahlberechtigten, die Anzahl der zu wählenden Elternsprecherinnen und Elternsprecher für den Jahrgang vor der Wahl mit. Die Wahl erfolgt auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahlversammlung wird von einer amtierenden Elternsprecherin oder einem amtierenden Elternsprecher des betreffenden Jahrgangs einberufen. Ist noch keine Elternsprecherin oder kein Elternsprecher für den Jahrgang im Amt, wird die Wahl von der oder dem Vorsitzenden des Elternbeirats, ersatzweise von der Schulleiterin oder dem Schulleiter einberufen.

(3) Die Wahlleitung hat vor der Wahl darauf hinzuweisen, dass mindestens eine erziehungsberechtigte Person einer Schülerin oder eines Schülers mit Beeinträchtigungen im Elternbeirat der Schule vertreten sein soll.

(4) Neben den Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprechern können die Wahlberechtigten zwei weitere Personen aus ihrer Mitte für besondere Aufgaben mit beratender Stimme in den Elternbeirat delegieren.

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§ 17
Schulelternsprecherin oder Schulelternsprecher

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher als Vorsitzende. Die Vorsitzenden sind zugleich Schulelternsprecherinnen oder Schulelternsprecher. Die Wahl erfolgt auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahl wird den Mitgliedern des Elternbeirats von einer oder einem amtierenden Vorsitzenden des Elternbeirats angekündigt.

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§ 18
Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz

(1) Die Mitglieder des Elternbeirats wählen aus ihrer Mitte die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitgeteilte Anzahl an Mitgliedern in die Schulkonferenz. Die Wahl erfolgt auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahl wird den Mitgliedern des Elternbeirats von der oder dem amtierenden Vorsitzenden angekündigt.

(3) An Schulen mit mehreren Schulstufen, Bildungsgängen, Abteilungen oder Organisationsformen (Vollzeit- und Teilzeit) sollen alle Bereiche durch ein Mitglied des Elternbeirats in der Schulkonferenz vertreten sein. Lässt die Anzahl der zu besetzenden Sitze in der Schulkonferenz das nicht zu, muss der nicht vertretene Bereich durch mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten sein. Die Wahlleitung hat vor den Wahlen darauf hinzuweisen.

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§ 19
Vertreterinnen und Vertreter in die schulartbezogenen Ausschüsse der Gesamtelternbeiräte

(1) Anstelle der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Elternbeirats kann dieser aus seiner Mitte auch eine andere Person als Vertreterin oder Vertreter in den schulartbezogenen Ausschuss des Gesamtelternbeirats wählen.

(2) § 5 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Wahl in derselben Sitzung wie die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternbeirats erfolgt.

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§ 20
Vorsitzende oder Vorsitzender der schulartbezogenen Ausschüsse
des Gesamtelternbeirats und Vertreterinnen oder Vertreter in den Zentralelternbeirat

(1) Die Mitglieder der schulartbezogenen Ausschüsse des Gesamtelternbeirats wählen aus ihrer Mitte die Anzahl von Vorsitzenden, die in der Geschäftsordnung des jeweiligen Zentralelternbeirats vorgesehen ist, auf zwei Schuljahre.

(2) Die Wahl wird den Mitgliedern des schulartbezogenen Ausschusses des Gesamtelternbeirats von den amtierenden Vorsitzenden angekündigt.

(3) Anstelle der Vorsitzenden können die Mitglieder des schulartbezogenen Ausschusses des Gesamtelternbeirats auch eine andere Person als Vertreterin oder Vertreter in den Zentralelternbeirat wählen. § 5 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Wahl in derselben Sitzung wie die Wahl der Vorsitzenden erfolgt.

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§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Elternvertretungsverordnung vom 7. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 255 - 223-b-2), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, außer Kraft.

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