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Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten

Veröffentlichungsdatum:07.03.1991 Inkrafttreten16.11.2023 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 5, 6 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 07.11.2023 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 111
Gliederungsnummer:2046-a-1
Zitiervorschlag: "Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 111), zuletzt mehrfach geändert, §§ 5, 6 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 07. November 2023 (Brem.GBl. S. 517)"

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juris-Abkürzung: FrBeaufWahlO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2046-a-1
juris-Abkürzung:FrBeaufWahlO BR
Ausfertigungsdatum:26.02.1991
Gültig ab:08.03.1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 111
Gliederungs-Nr:2046-a-1
Wahlordnung zur Wahl der Frauenbeauftragten
Vom 26. Februar 1991
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 5, 6 und 9 neu gefasst durch Verordnung vom 07.11.2023 (Brem.GBl. S. 517)

Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Artikels 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 1990, Brem.GBl. S. 433 - 2046-a-1) verordnet der Senat:

§ 1
Wahlvorstand, Wahlhelferinnen

(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin durch. Er kann Bedienstete der Dienststelle als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder unverzüglich nach seiner Wahl oder Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

(1) Ist in der Dienststelle eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens sechs Wochen vor Ablauf ihrer regulären Amtszeit nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.

(2) § 16 Absatz 2 1. Halbsatz des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Frauenversammlung wählt eine Versammlungsleiterin.

(4) Findet eine Frauenversammlung nach Absatz 1 und 2 nicht statt oder wählt die Frauenversammlung keinen Wahlvorstand, so gilt § 18 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 3
Bildung des Wahlvorstandes bei Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes

(1) Soll eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes stattfinden, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.

(2) § 17 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4
Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens eine Vertreterin gewählt oder bestellt werden. Der Wahlvorstand wählt eines seiner Mitglieder zur Vorsitzenden.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen seit seiner Wahl oder der konstituierenden Sitzung des Wahlvorstandes stattfinden. Zur Einleitung der Wahl hat der Wahlvorstand nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz ein Wählerinnenverzeichnis zu erstellen und anschließend unverzüglich das Wahlausschreiben zu erlassen. Im Wählerinnenverzeichnis ist die Trennung nach den Gruppen der Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen für die Wahl zur Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten verzichtbar; ein Wählerinnenverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge wird empfohlen. Kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung zur Einleitung der Wahl nicht nach, so beruft der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Frauenversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.

(3) Der Wahlvorstand hat sich mit den für die Durchführung der Personalratswahlen und der Wahl zum Richterrat zuständigen Wahlvorständen ins Benehmen zu setzen über

1.

einen gemeinsamen Wahltermin,

2.

die gemeinsame Nutzung eines Wahllokals,

3.

gemeinsame Öffnungszeiten des Wahllokales und

4.

die Benennung von gemeinsamen Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen.

(4) In Dienststellen mit bis zu drei Wahlberechtigten können abweichend von Absatz 1 auch männliche Bedienstete Mitglieder des Wahlvorstandes sein.

§ 5
Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis

Jede in der Dienststelle beschäftigte Frau kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung des Wählerinnenverzeichnisses (§ 2 Absatz 3 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen. Der Wahlvorstand bearbeitet Einsprüche gegen das Wählerinnenverzeichnis in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 2 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz.

§ 6
Wahlausschreiben

§ 6 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben enthalten muss:

1.

den Hinweis, dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin in einem Wahlgang gewählt werden und die Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ihre Stellvertreterin wird,

2.

den Hinweis, dass Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag für die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten machen können.


§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss enthalten

1.

den Vor- und Familiennamen der Bewerberin

2.

das Geburtsdatum und

3.

die Funktionsbezeichnung, der Arbeitsbereich

(2) In Dienststellen mit bis zu drei Wahlberechtigten genügt abweichend von § 15 Absatz 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes die Unterzeichnung durch eine Wahlberechtigte.

§ 8
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Alle Stimmzettel müssen für die Wahl dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Jede Wahlberechtigte kann eine Stimme für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte abgeben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.

die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

2.

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

3.

aus denen sich der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

4.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

§ 9
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

(2) In den Stimmzettel werden vom Wahlvorstand die Bewerberinnen aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Funktionsbezeichnung und Arbeitsbereich gemäß § 7 Absatz 1 übernommen.

(3) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Frauen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird.

(4) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Ist eine Wählerin wegen ihrer Behinderung zur Stimmabgabe nicht in der Lage, kann sie eine Vertrauensperson bestimmen, derer sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin kann sich auf Antrag zur Kennzeichnung der Stimmzettel auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Sollte sie sich hierfür entscheiden, so hat sie sechs Wochen vor der Wahl beim Wahlvorstand eine entsprechende Schablone zu beantragen.

(5) Die Wählerin hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin anzukreuzen, für die sie ihre Stimme abgeben will (Kennzeichnung).

(6) Für Wahlberechtigte von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt liegen, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen als zusätzliche Wahllokale durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) anordnen. Die schriftliche Stimmabgabe kann auch in anderen Fällen, insbesondere für Wahlberechtigte, die außerhalb der Dienststelle tätig sind oder Schichtarbeit verrichten sowie für Auszubildende, von dem Wahlvorstand angeordnet werden. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe aufgrund eines Antrages von Wahlberechtigten (§ 17 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) bleibt davon unberührt.

(7) Wird die schriftliche Stimmabgabe von dem Wahlvorstand angeordnet, so hat dieser den Wahlberechtigten folgende Unterlagen zur Briefwahl zu übersenden:

a)

die Wahlvorschläge,

b)

den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie

c)

einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absenderin den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk “Schriftliche Stimmabgabe” trägt.

(8) Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist die jeweilige Bewerberin, die die meisten Stimmen erhalten hat. Die Bewerberin mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist ihre Stellvertreterin. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los. Die Ergebnisse der weiteren Kandidatinnen sind vom Wahlvorstand als Ergebnisse der Wahl in Form einer Liste ebenfalls zu erfassen. Falls es zu einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 12 Satz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes und zugleich zu einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes einer nach § 12 Satz 5 des Landesgleichstellungsgesetzes nachgerückten Stellvertreterin kommt, rückt die Person mit den nächstmeisten Stimmen für den Rest der Amtszeit nach. Sollte es auch im Falle der nachgerückten Person zu einem vorzeitigen Erlöschen des Amtes kommen, rückt wiederum die nächste Person mit den nächstmeisten Stimmen nach, bis die Liste erschöpft ist.

§ 10
Erklärung der gewählten Bewerberinnen

Die Gewählten haben binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung (§ 21 der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz) eine Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben, ob sie das Amt annehmen.

§ 11
- aufgehoben -

§ 12
Aufbewahrung von Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen werden von der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten aufbewahrt.

§ 13
Sondervorschriften für Dienststellen mit Richterräten

Für Dienststellen, in denen Richterräte zu wählen sind, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit folgender Maßgabe:

1.

Ist in der Dienststelle eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte gewählt, so beruft diese spätestens sechs Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit eine Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin zur Wahl des Vorstandes ein;

2.

In den Fällen des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 wird die Frauenversammlung unter Vorsitz der lebensältesten wahlberechtigten Richterin von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der aufsichtführenden Richterin oder dem aufsichtführenden Richter auf Antrag von drei Wahlberechtigten einberufen;

3.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.


§ 14
- aufgehoben -

§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Februar 1991

Der Senat


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