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Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Veröffentlichungsdatum:18.03.2021 Inkrafttreten19.03.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 195
Bezug (Rechtsnorm)LuftVG § 31, LuftVO § 19
Zitiervorschlag: "Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Brem.ABl. 2021, S. 195)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:16.03.2021
Fassung vom:16.03.2021
Gültig ab:19.03.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 31 LuftVG, § 19 LuftVO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 195
Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Widerruf der Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde
Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums
durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km
von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1
Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Vom 16. März 2021

Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Luftfahrtbehörde - Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 24. August 2017 (Brem.ABl. S. 783) wird hiermit gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zum 30. April 2021 widerrufen.

1.
Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.
2.
Durch eine neue Ressortzuteilung wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO mit Bekanntmachung vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 111) der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde übertragen. Die Zuständigkeit, die in der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 24. August 2017 (Brem.ABl. S. 783) ausgewiesen wird, ist damit nicht mehr gegeben. Deshalb wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.
3.
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
4.
Weitere Informationen und Hinweise zum Aufstieg von Kinderballonen sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter www.wissenschafthaefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 16. März 2021

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen


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