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Zeichnungsrichtlinie Immobilien Bremen – Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.03.2026 Inkrafttreten01.10.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 224
Bezug (Rechtsnorm)BremSVG § 6
Zitiervorschlag: "Zeichnungsrichtlinie Immobilien Bremen – Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (Brem.ABl. 2026, S. 224)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:19.09.2025
Fassung vom:19.09.2025
Gültig ab:01.10.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 6 BremSVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 224
Zeichnungsrichtlinie Immobilien Bremen – Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Zeichnungsrichtlinie Immobilien Bremen –
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen

Vom 19. September 2025

Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist eine Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Bremen, 19. September 2025

Der Senator für Finanzen

Zeichnungsrichtlinie Immobilien Bremen
Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (IB Stadt)
gemäß § 6 Absatz 2 BremSVG
(mit Wirkung zum 1. Oktober 2025)

1.
Bei Anwesenheit beider Mitglieder der Geschäftsführung erfolgt die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) in Angelegenheiten des IB Stadt gemeinschaftlich.
2.
Bei Abwesenheit des Geschäftsführungsmitgliedes mit dem Organisationskennzeichen (OKZ) GF1 zeichnet das Geschäftsführungsmitglied mit dem OKZ GF2 in der angegebenen Rangfolge zusammen mit einer der in folgenden Ziffern genannten Personen, denen durch Vollmacht die Vertretungsmacht übertragen wurde:
a)
Leitung der Abteilung Strategie und Steuerung (ST)
b)
Leitung der Stabstelle Controlling Sondervermögen Immobilien und Technik (S2)
c)
Leitung einer anderen Abteilung.
3.
Bei Abwesenheit des Geschäftsführungsmitgliedes mit dem OKZ GF2 zeichnet das Geschäftsführungsmitglied mit dem OKZ GF1 in der angegebenen Rangfolge zusammen mit einer der in folgenden Ziffern genannten Personen, denen durch Vollmacht die Vertretungsmacht übertragen wurde:
a)
Leitung der Abteilung Innere Dienste (Q1)
b)
Leitung der Abteilung der Stabstelle Controlling Immobilien Bremen (S1)
c)
Leitung einer anderen Abteilung.
4.
Bei gleichzeitiger Abwesenheit beider Mitglieder der Geschäftsführung zeichnen in der angegebenen Rangfolge zusammen zwei der in folgenden Ziffern genannten Personen, denen durch Vollmacht die Vertretungsmacht übertragen wurde:
a)
Leitung der Abteilung Strategie und Steuerung (ST)
b)
Leitung der Abteilung Innere Dienste (Q1)
c)
Leitung der Stabstelle Controlling Sondervermögen Immobilien und Technik (S2)
d)
Leitung der Stabstelle Controlling Immobilien Bremen (S1)
e)
Leitung einer anderen Abteilung.
5.
Darüber hinaus ist die Geschäftsführung berechtigt, weitere Zeichnungsrechte zu delegieren.

Die Vertretungsmacht zu Nummer 2 und 3 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung einer Geschäftsführung. Die Vertretungsmacht zu Nummer 4 gilt eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten beider Geschäftsleitungen nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils handelnden zu dokumentieren.


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