Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen
Vorbemerkung
Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, 7. April 2025
Der Senator für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen
- Eigenbetrieb des Landes Bremen -
gemäß § 6 Absatz 2 BremSVG
- 1.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die stellvertretende Geschäftsführung, Geschäftsbereichsleitung Z, zusammen mit einer der in den folgenden Ziffern genannten Personen.
- 2.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die Leitungen der Geschäftsbereiche A, B, P und D sowie die in der Geschäftsbereichskoordination F rollierenden Leitungen der Referate F1, F2 und F3 jeweils für sich, zusammen mit
- 3.
a) der Leitung des Personalreferats Z3 oder
- b)
der Leitung des Personalteams Z32 oder
- c)
der Leitung des Rechnungswesens Z2 oder
- d)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereichs.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 1 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und der stellvertretenden Geschäftsführung nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.
- 4.
Die unter die Vertretungsmacht zu Nummer 2 fallenden Personen sowie die stellvertretende Geschäftsführung werden darüber hinaus ermächtigt für Ihren Geschäftsbereich jeweils Ausgaben und Verträge im Rahmen des beschlossenen Wirtschaftsplans und der Kostenstellenverantwortung in Einzelfällen von bis zu 10000 € zu zeichnen und diese Befugnis auf Kostenstellverantwortliche innerhalb ihres Geschäftsbereichs zu delegieren. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
- 5.
Der Geschäftsbereich D – Bundesbau Bremen – erhält aufgrund der Vergabe von Bauaufträgen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und Aufträgen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) weiterführende Zeichnungsbefugnisse. Diese sind in der Anlage – Zeichnungsbefugnisse im Geschäftsbereich D – geregelt.
- 6.
Darüber hinaus ist die Geschäftsführung berechtigt, weitere Zeichnungsrechte zu delegieren.