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Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education) an der Universität Bremen

Master of Education

Veröffentlichungsdatum:12.11.2025 Inkrafttreten15.01.2026
Fundstelle Brem.ABl. 2026, S. 58
Zitiervorschlag: "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education) an der Universität Bremen vom 12. November 2025 (Brem.ABl. 2026, S. 58)"

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juris-Abkürzung: GymLAMAWS26/27ZZulO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymLAMAWS26/27ZZulO BR
Ausfertigungsdatum:12.11.2025
Gültig ab:15.01.2026
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2026, 58
Gliederungs-Nr:-
Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education)
an der Universität Bremen
Vom 12. November 2025
Zum 22.01.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Universität Bremen hat am 12. November 2025 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education, M.Ed.) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Teil II der Ordnung wurde als Zulassungsbestimmung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 5 BremHZG durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 1. Dezember 2025 genehmigt.

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) (Kurztitel: M.Ed. GyOS).

(2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Master of Education-Studium (Fächerkatalog Lehramtsstudium)“ in der zum Zeitpunkt der Immatrikulation geltenden Fassung.

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§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang sind:

a)

Ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss, bei dem zwei Studienfächer und Bildungswissenschaften studiert wurden, im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ETCS) oder ein Studienabschluss, der keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenem erkennen lässt. Der Abschluss muss auf einen Master of Education-Studiengang hinführen, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an Gymnasien/Oberschulen vermittelt werden. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann anerkannt werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von § 56 BremHG bestehen.

b)

Der Bachelorabschluss muss folgende Studienanteile enthalten:

i.

Die Summe aus den fachwissenschaftlichen Studienanteilen der beiden Studienfächer muss mindestens 120 CP betragen. Der fachwissenschaftliche Umfang pro Studienfach muss mindestens 55 CP betragen. Der Umfang der fachdidaktischen Studienanteile pro Studienfach muss mindestens 10 CP betragen.

Oder:

ii.

Die Summe aus fachwissenschaftlichen und erziehungswissenschaftlichen Studienanteilen muss mindestens 126 CP betragen, davon müssen pro Studienfach mindestens 48 CP fachwissenschaftliche Studienanteile erbracht worden sein. Der Umfang der fachdidaktischen Studienanteile muss mindestens 10 CP pro Studienfach betragen.

Oder:

iii.

Die Summe aus fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteilen muss mindestens 132 CP betragen, davon müssen pro Studienfach mindestens 48 CP fachwissenschaftliche Studienanteile erbracht worden sein. Der Umfang der fachdidaktischen Studienanteile muss entweder mindestens 5 CP pro Studienfach betragen, oder es muss in einem der beiden Fächer ein fachdidaktischer Studienanteil im Umfang von mindestens 10 CP erbracht worden sein.

c)

Bei einer Fächerkombination mit dem Studienfach Russisch gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Buchstabe b Ziffer i.

d)

Erziehungswissenschaftliche Grundlagen (diese entsprechen den Bildungswissenschaften gemäß § 4 Absatz 5 des Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter) im Umfang von mindestens 6 CP oder Leistungen, die keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen erkennen lassen.

e)

Ein in ein Modul eingebundenes Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und bzw. oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung.

f)

Nachweise gemäß Anlage zu dieser Ordnung.

(2) Über die Anerkennung von Leistungen bzw. Studiengängen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f im Sinne von § 56 Absatz 1 BremHG entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Leistungen werden angerechnet, wenn keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen bestehen.

(3) Credit Points, die mit einer Abschlussarbeit bzw. einer dazugehörigen Begleitveranstaltung erworben wurden, können nicht auf die in Absatz 1 Buchstaben b bis e erforderlichen Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden.

(4) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Leistungen im Umfang von mindestens 150 CP erbracht worden sind. Ist die Zugangsvoraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 erfüllt und wird in allen in Absatz 1 Buchstabe b bis e geforderten Studienanteilen zum Zeitpunkt der Bewerbung jeweils mindestens eine Leistung nachgewiesen, kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Leistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und die Zugangsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f spätestens zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden Urkunden und Zeugnisse, die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, sind in diesem Fall bis spätestens zum 31. Dezember (bei Studienbeginn im Wintersemester) bzw. 30. Juni (bei Studienbeginn im Sommersemester) desselben Jahres einzureichen.

(5) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

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§ 3
Zulassung

(1) Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Semesterbeginn ist der 1. Oktober.

(2) entfällt

(3) Der Bewerbung einer oder eines Fortgeschrittenen muss der Nachweis von für den Master anrechenbaren Leistungen im Umfang von mindestens 10 CP beigefügt werden. Bei einer Bewerbung zum Sommersemester ist der Semesterbeginn der 1. April, bei einer Bewerbung zum Wintersemester ist der Semesterbeginn der 1. Oktober.

(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder Ziffer iii zugelassen werden, stellt der Zulassungsbescheid zugleich fest, dass ein Bachelorstudium absolviert wurde, das von dem Bachelorstudium der Universität Bremen in Studienaufbau, Modulen oder Leistungspunkten abweicht. Eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Satz 1 ist verpflichtet, an einer Studienberatung im Studienzentrum Lehramt in den beiden Studienfächern und für den Bereich Erziehungswissenschaft (Bildungswissenschaft) teilzunehmen. Die Teilnahme an diesen Beratungen ist spätestens zur Rückmeldung zum zweiten Semester nachzuweisen. Näheres ist dem Zulassungsbescheid zu entnehmen.

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§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Zulassungsantrag und die Nachweise gemäß § 2 sind bis zum Bewerbungsschluss elektronisch einzureichen. Näheres ergibt sich aus den Internetseiten der Universität Bremen www.uni-bremen.de/master/master-of-education.

(2) Zur Immatrikulation, spätestens aber zwei Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einem in Deutschland vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzungsbüro vorgenommen worden sein.

(3) Folgende Nachweise sind in Papierform vorzulegen:

-

Annahmeerklärung;

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Zugangsvoraussetzungen;

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen mit CP ausgewiesen, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument);

-

weitere Nachweise gemäß Anlage zu dieser Ordnung.

(4) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 15. Juli und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene) der 15. Januar. Die angegebenen Fristen sind Ausschlussfristen.

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§ 5
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.

(2) Eine Auswahl nach Härtegesichtspunkten ist möglich. Die Studienplätze der Härtequote (5 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt unter den Voraussetzungen des § 31 der Studienplatzvergabeverordnung vor, insbesondere dann, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

(3) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Universität Bremen.

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§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus zwei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrenden und einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB). Das ZfLB ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 2026/27. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehr-amt an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education) vom 20. Januar 2016 außer Kraft.

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Anlage:

Fachspezifische Voraussetzungen für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Anlage zur Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „Lehramt an Gymnasien/Oberschulen“ (Master of Education) an der Universität Bremen:

Fachspezifische Voraussetzungen für den Masterstudiengang
„Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.)

Für alle Studienfächer im Masterstudiengang „Gymnasien/Oberschulen“ (M.Ed.) werden vorausgesetzt:

Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.

Für das Studienfach Englisch wird vorausgesetzt:

Für das Studienfach Englisch werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis ist beizulegen. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums an der Universität Bremen einen entsprechenden Nachweis erbracht haben.

Für das Studienfach Deutsch wird vorausgesetzt:

Die fachwissenschaftlichen CP gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen in den folgenden Studienbereichen erbracht worden sein:

-

Germanistische Sprachwissenschaft,

-

Ältere deutsche Literaturwissenschaft,

-

Neuere deutsche Literaturwissenschaft.

Alle drei Bereiche müssen studiert worden sein.

Für das Studienfach Religionspädagogik/Religionswissenschaft wird vorausgesetzt:

Bewerberinnen und Bewerber müssen den Abschluss in einem konfessionsungebundenen Studienfach Religionswissenschaft/Religionspädagogik oder eines sogenannten Ersatzfachs zum Religionsunterricht mit religionswissenschaftlichen Anteilen erworben haben.

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