|
|
Der Rektor der Universität Bremen hat am 3. Juni 2013 nach § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 535), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Änderung von Zuständigkeiten vom 24 Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24, ber. S. 153) die Zugangs- und Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit diese Zugangs- und Zulassungsordnung das Zulassungsverfahren betrifft, hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen am 13. August 2013 diese Zugangs- und Zulassungsordnung genehmigt.
(1) Zulassungsvoraussetzungen für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ (M. Ed.) sind:
erfolgreicher Abschluss des 1. Staatsexamens als Lehrerin/Lehrer bzw. Master of Education und erfolgreicher Abschluss des 2. Staatsexamen entsprechend dem Bremischen Lehrerausbildungsgesetz
Nachweis von mindestens einem Jahr einschlägiger beruflicher Praxis
eine Entsende- und Freistellungserklärung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, Bremen
(2) Die Akademie für Weiterbildung überprüft das Vorhandensein der formalen Aufnahmevoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin/der Bewerber für das Studium zugelassen, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers kann die Masterzugangskommission auch Personen zulassen, die die Erfordernis von § 2 Absatz 1a nicht erfüllen, aber ein wissenschaftliches Studium von mindestens 180 CP absolviert haben und deren Gesamtqualifikation als im Wesentlichen den Anforderungen nach § 2 Absatz 1a entsprechend eingestuft wird.
Bewerberinnen/Bewerber für den Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ werden zum jeweiligen Studienbeginn an der Universität Bremen zugelassen. Der Studienbeginn ergibt sich aus der Ausschreibung. Der jeweilige Termin für den Studienbeginn wird auf auch der Internet-Seite der Universität Bremen veröffentlicht.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Weiterbildenden Masterstudiengang „Inklusive Pädagogik“ ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:
Universität Bremen
Akademie für Weiterbildung
Postfach 33 04 40
28334 Bremen
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Nachweise aller in § 2 bestimmten Zulassungsvoraussetzungen
zu a.) als Kopie(n),
zu b.) als Kopie(n),
zu c.) im Original,
Angabe des derzeitigen Einsatzes und Schulstandorts
(3) Zulassungsanträge sind bis zum in der Ankündigung genannten Termin an die Akademie für Weiterbildung zu senden.
(1) Die Zahl der Studienplätze ist auf 30 beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten, dann wird eine Rangfolge gemäß Absatz 2 gebildet, nach der die Studienplätze vergeben werden.
(2) Eine Masterzugangskommission gemäß § 6 bewertet die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage des in Absatz 3 dargestellten Bewertungsschemas.
(3) Das Bewertungsschema für die Rangfolgenbildung ergibt sich wie folgt: Es werden insgesamt 50 Punkte vergeben, die sich auf die Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:
zu 50 % (25 Punkte): Gesamtnote des 2. Staatsexamens. Dabei werden die Noten wie folgt in Punkte umgerechnet:
- | Note 1,0 - 1,5 | 25 Punkte, |
- | Note 1,6 - 2,0 | 20 Punkte, |
- | Note 2,1 - 2,5 | 15 Punkte, |
- | Note 2,6 - 3,0 | 10 Punkte, |
- | Note 3,1 - 3,5 | 5 Punkte, |
- | Note 3,6 - 4,0 | 0 Punkte, |
- | Bewerber/innen ohne 2. Staatsexamen, die nach § 2 Absatz 3 zugelassen werden 0 Punkte |
zu 50 % (25 Punkte): Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit. Dabei werden die Berufsjahre wie folgt in Punkte umgerechnet:
- | bis vier Jahre | 15 Punkte |
- | fünf bis neun Jahre | 25 Punkte |
- | zehn bis vierzehn Jahre | 20 Punkte |
- | fünfzehn und mehr Jahre | 10 Punkte |
(4) Die Masterzugangskommission schlägt auf Grundlage der nach Absatz 3 vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahrens, Namen der beteiligten Mitglieder der Masterzugangskommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers sowie die Bewertung hervorgehen müssen.
(5) Über die Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor der Universität Bremen.
Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Masterzugangskommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat 12 benannt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Masterzugangskommission besteht aus
zwei im Studiengang tätigen Hochschullehrenden,
einer/einem Akademischen Mitarbeitenden,
einer/einem Studierenden.
Diese Ordnung tritt gemäß § 4 Absatz 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673) 6 Wochen nach ihrer Anzeige bei der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Anzeige erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung durch den Rektor. In Bezug auf das Zulassungsverfahren tritt die Ordnung mit der Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Die Ordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt erstmals für die Zulassung ab August 2013.
Genehmigt, Bremen, den 2. Juli 2013
Der Rektor
der Universität Bremen