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Aufgrund der §§ 18, 20 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:
(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (LandschaftsschutzVO) vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7) wird im Bereich der Ortsteile Blumenthal, Lüssum-Bockhorn, Aumund-Hammersbeck, Schönebeck, Grohn, St. Magnus, Lesum, Vegesack, Burg-Grambke, Burgdamm, Blockland, Borgfeld, Lehesterdeich, Oberneuland, Osterholz, Arbergen, Mahndorf, Hemelingen, Neuenland, Strom und Seehausen für die in der 2. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteile aufgehoben. Die Änderungskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die 2. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt und kann dort von jedermann kostenfrei eingesehen werden. Ausfertigungen der Änderungskarte sind bei den Ortsämtern, deren Zuständigkeitsbereich durch diese Verordnung berührt wird, hinterlegt und stehen dort kostenlos zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
(3) Eine beglaubigte Ausfertigung der 2. Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.