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Neufassung der Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 7. Februar 2024

Veröffentlichungsdatum:15.02.2024 Inkrafttreten16.02.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 104
Bezug (Rechtsnorm)BremKTG § 13, BremKTG § 18, SGB 8 § 7, SGB 8 § 75
Zitiervorschlag: "Neufassung der Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen vom 7. Februar 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 104)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:07.02.2024
Fassung vom:07.02.2024
Gültig ab:16.02.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 13 BremKTG, § 18 BremKTG, § 7 SGB 8, § 75 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 104
Neufassung der Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen

Neufassung der Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien
in Tageseinrichtungen für Kinder
in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 7. Februar 2024

Die Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen vom 25. November 2003 (Brem.ABl. S. 935) erhalten folgende neue Fassung:

Richtlinie zur Zusammenarbeit mit Elterngremien
in Tageseinrichtungen für Kinder
in der Stadtgemeinde Bremen

1.
1.1.
Diese Richtlinie regelt die Mitwirkung von Eltern der in Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen geförderten Kinder in organisierter Form auf Grundlage des § 13 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 – 2160-d-1). Hiervon ausgenommen sind gemäß § 13 Absatz 3 BremKTG Angebotsformen nach § 18 Absatz 5 BremKTG. Diese dürfen jedoch gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 BremKTG Elternvertreter in die Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretung nach Nummer 4 (Zentrale Elternvertretung – ZEV) entsenden.
1.2.
Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Erziehungsberechtigten, die Personensorgeberechtigten und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Träger im Sinne dieser Richtlinien sind die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie der im Auftrag des öffentlichen Jugendhilfeträgers (Stadtgemeinde Bremen) handelnde Eigenbetrieb KiTa Bremen.
2.
2.1.
In jeder Kindertageseinrichtung wird für die Dauer von 2 Kindergartenjahren ein Elternbeirat gewählt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Gruppen in der Tageseinrichtung. Die Wahl zum Elternbeirat kann direkt durch eine Elternversammlung erfolgen oder über eine Wahl durch Delegierte, die ihrerseits in Gruppenelternversammlungen gewählt wurden. Sie sollte spätestens 7 Wochen nach dem Ende der Sommerferien durchgeführt werden. Die Einrichtungsleitung soll hierfür die notwendige Unterstützung leisten, insbesondere im Hinblick auf Eltern mit geringen Deutschkenntnissen. Wenn die Wahl des Elternbeirats direkt durch eine Elternversammlung der gesamten Einrichtung erfolgt, haben die Eltern unabhängig von der Anzahl ihrer Kinder in der Tageseinrichtung eine (gemeinsame) Stimme für die Wahl.
2.2.
Der Elternbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Beratung von konzeptionellen Fragen der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Tageseinrichtung;
b)
Beratung von bedarfsorientierten Öffnungs- und Betreuungszeiten sowie von anderen organisatorischen, personellen und räumlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Tageseinrichtungsbereiche;
c)
Anregung und Förderung des Interesses, des Verständnisses und des Engagements der Eltern für die Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in den verschiedenen Tageseinrichtungsbereichen;
d)
Beratung von Vorschlägen aus der Elternschaft zu allen wesentlichen Angelegenheiten der verschiedenen Tageseinrichtungsbereiche;
e)
Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesamtveranstaltungen für Kinder und Eltern.
Der Elternbeirat hat das Recht, mit dem Träger, der Leitung und den pädagogischen Fachkräften der Tageseinrichtung alle für die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung wesentlichen Angelegenheiten zu erörtern und darüber Auskunft zu verlangen. Die Leitung und die pädagogischen Fachkräfte sollen den Elternbeirat in der Ausübung seiner Mitwirkungsrechte unterstützen und ihn über alle wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung rechtzeitig informieren. Hierzu gehören auch die regelmäßige Durchführung von Elternabenden und die Unterstützung bei der Durchführung von Wahlen und Elternbeiratssitzungen. Der Träger und die Leitung der Einrichtung sollen die Elternvertretung zum frühestmöglichen Zeitpunkt über anstehende personelle Veränderungen informieren.
2.3.
Die erste Sitzung des Elternbeirates sollte spätestens 9 Wochen nach den Sommerferien stattfinden. Der Elternbeirat wählt unter seinen Mitgliedern einen Sprecher oder eine Sprecherin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Träger erhält hierüber eine bestätigende Mitteilung. Der Leiter oder die Leiterin der Tageseinrichtung und der bisherige Sprecher oder die bisherige Sprecherin des Elternbeirates laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam. Zu den weiteren Sitzungen des Elternbeirates lädt der Sprecher oder die Sprecherin des Elternbeirates zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Sitzung. Elternbeiratssitzungen sollten mindestens alle 3 Monate stattfinden. Der Leiter oder die Leiterin der Tageseinrichtung nimmt auf Wunsch des Elternbeirates an den Sitzungen teil. Der Sprecher oder die Sprecherin des Elternbeirats haben vor allem die Aufgaben, diesen nach außen und vor allem gegenüber der Einrichtungsleitung und der Gesamtelternvertretung (bzw. der Gesamtelternbeirat – GEB) des Trägers nach Nummer 3, sofern sie persönlich dort anwesend sind, entsprechend den gefassten Beschlüssen zu vertreten und hierüber Bericht zu erstatten.
3.
3.1.
3.1.1.
Die Elternbeiräte aller Tageseinrichtungen eines Trägers entsenden maximal zwei Delegierte in die trägerbezogene Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB); davon hat jeweils ein Delegierter oder eine Delegierte je Einrichtung ein Stimmrecht. Der Träger soll hierfür die notwendige Unterstützung leisten und insbesondere sicherstellen, dass alle Elternbeiratssprecherinnen oder –sprecher rechtzeitig gewählt sind und zur Konstituierung der Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat – GEB) eine Gesamtliste der gewählten Elternbeiratssprecherinnen oder –sprecher vorliegt. Aufgaben der Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) sind insbesondere die Erörterung der Trägerkonzeption, die Erörterung bildungs- und erziehungspolitischer Themen und Vorhaben sowie der organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Tageseinrichtungen mit dem jeweiligen Träger, ferner die einrichtungsübergreifende Koordination von Elternaktivitäten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen sich die Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) und der Träger gegenseitig informieren. Die Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) soll die Elternbeiräte über die Ergebnisse seiner Erörterungen mit dem Träger informieren.
3.1.2.
Die erste Sitzung der Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) sollte spätestens 12 Wochen nach dem Ende der Sommerferien stattfinden. Der oder die Beauftragte des Trägers der Tageseinrichtungen und der bisherige Vorstandssprecher oder die Vorstandssprecherin der Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) nach Nummer 3.2 laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam. Zu den weiteren Sitzungen der Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) lädt der Vorstandssprecher oder die Vorstandssprecherin jeweils zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Sitzung. Auf Wunsch der Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat - GEB) nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Trägers an den Sitzungen teil.
3.2.
3.2.1.
Die Gesamtelternvertretung (Gesamtelternbeirat – GEB) wählt aus dem Kreise ihrer Mitglieder für die Dauer von 2 Kindergartenjahren einen Vorstand. Dieser besteht mindestens aus dem Vorstandssprecher oder der Vorstandssprecherin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Darüber hinaus wird insgesamt für jedes angefangene Tausend der in den Tageseinrichtungen eines Trägers aufgenommenen Kinder je ein Vorstandsmitglied gewählt.
3.2.2.
Der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands haben vor allem die Aufgabe, diesen nach außen und insbesondere gegenüber der Geschäftsführung des Trägers und in der Arbeitsgemeinschaft der Gesamtelternvertretungen (Gesamtelternbeiräte – GEB) nach Nummer 4 (Zentralelternvertretung - ZEV) entsprechend den gefassten Beschlüssen zu vertreten und hierüber Bericht zu erstatten.
4.
4.1.
4.1.1.
Die Gesamtelternvertretungen (Gesamtelternbeiräte - GEB) aller Träger entsenden ihre Vertretungen (Vorstandssprecherin oder –sprecher sowie Stellvertretungen oder separat gewählte Delegierte) in die Zentralelternvertretung (ZEV) der Träger von Kindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen. Sind Mitglieder des Vorstandes einer Gesamtelternvertretung bzw. eines Gesamtelternbeirates – GEB oder gewählte Delegierte an der Teilnahme einer Sitzung der ZEV verhindert, soll die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Gesamtelternvertretung bzw. des Gesamtelternbeirates – GEB erfolgen. Sind sämtliche Mitglieder verhindert, kann von der Gesamtelternvertretung bzw. dem Gesamtelternbeirat – GEB unter den Elternbeiräten eines Trägers eine andere Vertretung mehrheitlich ausgewählt werden. Für jedes angefangene Tausend der in allen Tageseinrichtungen des jeweiligen Trägers aufgenommenen Kinder erhalten die Vertretungen der Gesamtelternvertretungen (Gesamtelternbeiräte - GEB) für Abstimmungen in der ZEV je eine Stimme. Elternvereine werden in der ZEV über ihre Dachorganisationen vertreten, die jeweils maximal zwei Vertreter oder Vertreterinnen dorthin entsenden und für jedes angefangene Tausend der in allen von Ihnen vertretenen Elternvereinen aufgenommen Kinder für Abstimmungen in der ZEV je eine Stimme haben. Die ZEV erörtert erziehungs- und bildungspolitische Maßnahmen, Rechtsvorschriften sowie organisatorische, finanzielle und zeitliche Rahmenbedingungen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Tageseinrichtungen sind. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen sich der oder die Beauftragte der Senatorin für Kinder und Bildung nach Nummer 7.1 und die ZEV gegenseitig informieren. Die ZEV soll die einzelnen Gesamtelternvertretungen (Gesamtelternbeiräte - GEB) über die Ergebnisse ihrer Erörterungen mit der Senatorin für Kinder und Bildung informieren.
4.1.2.
Die erste Sitzung der ZEV sollte spätestens 15 Wochen nach den Sommerferien stattfinden. Der oder die Beauftragte der Senatorin für Kinder und Bildung nach Nummer 7 und der Sprecher oder die Sprecherin des bisherigen Vorstands der ZEV laden in der Regel gemeinsam zu dieser ersten Sitzung zwei Wochen vorher schriftlich ein und leiten die Sitzung gemeinsam, sofern die Wahl eines neuen ZEV-Vorstands erforderlich ist. Der oder die Beauftragte der Senatorin für Kinder und Bildung unterstützt die Wahl des ZEV-Vorstands insbesondere dadurch, dass er oder sie vor der Einladung nach der Meldung durch die Kita-Träger feststellt, wer zu den wahlberechtigten Delegierten der ZEV gehört und wie viele Stimmen die jeweiligen Delegierten haben. Die Trägermeldungen erfolgen bis zum Ende der 12. Woche nach dem Ende der Sommerferien an die Verwaltungsstelle der ZEV nach Nummer 7. Zu den weiteren Sitzungen der ZEV lädt der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands jeweils zwei Wochen vorher schriftlich ein und leitet die Sitzung. Der oder die Beauftragte der Senatorin für Kinder und Bildung nimmt auf Wunsch des ZEV-Vorstandes und nach Möglichkeit an den Sitzungen teil (ohne Stimmrecht).
4.2.
4.2.1.
Die ZEV wählt grundsätzlich aus dem Kreise ihrer Mitglieder für die Dauer von 2 Kindergartenjahren einen Vorstand, bestehend aus fünf Mitgliedern: dem Sprecher oder der Sprecherin des Vorstands und dessen oder deren Stellvertretung sowie aus drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Abweichend davon kann von der ZEV mit Mehrheit bestimmt werden, dass bis zu drei der weiteren Vorstandsmitglieder nach Satz 1 auch aus dem Kreise der Gesamtelternschaft (die mindestens auf Gruppen- oder Trägerebene aktuell wahlberechtigt ist) als beratende Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht gewählt werden können. Für entsprechende Kandidatinnen oder Kandidaten ist deren Wahlberechtigung der ZEV-Verwaltungsstelle bei der Senatorin für Kinder und Bildung bis spätestens eine Woche vor dem geplanten Wahltermin nachzuweisen. Der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands haben vor allem die Aufgaben, diesen nach außen und insbesondere gegenüber der Senatorin für Kinder und Bildung entsprechend den gefassten Beschlüssen zu vertreten und hierüber Bericht zu erstatten.
4.2.2.
Die ZEV kann dem von ihr gewählten Vorstand Aufträge erteilen und Berichte über seine Tätigkeit verlangen. Das gilt insbesondere für die Erörterungen des Vorstandes mit der Senatorin für Kinder und Bildung.
5.
5.1.
Scheidet ein gewähltes Mitglied aus einem oder mehreren der Gremien vorzeitig aus, so ist hierfür alsbald eine Nachwahl vorzunehmen. Die Nachwahl gilt bis zum Ablauf der Wahlperiode der ursprünglich gewählten Mitglieder.
5.2.
Für die Abwahl von gewählten Sprechern oder Sprecherinnen der Elternbeiräte oder Vorstände sind die Stimmen von 2/3 der jeweils wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
6.
Die Elternvertretungen sollen bei Bedarf zur weiteren Regelung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geschäftsordnungen erlassen. Soweit im Rahmen der Geschäftsordnungen Angelegenheiten des Trägers bzw. der Tageseinrichtungen des Trägers berührt werden, ist eine vorherige Abstimmung mit dem Träger erforderlich. Für den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung sind mehr als 50 % der Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.
7.
Den Elternbeiräten einer Tageseinrichtung sollen die Informations- und Kommunikationswege der Tageseinrichtung, den Gesamtelternvertretungen (Gesamtelternbeiräten - GEB) die Informations- und Kommunikationswege des Trägers und der ZEV die Kommunikations- und Informationswege der Senatorin für Kinder und Bildung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus erforderliche Sachmittel sollen dem Vorstand der ZEV nach Maßgabe der hierfür bereitstehenden Haushaltsmittel von der Senatorin für Kinder und Bildung als Jahresbudget zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört auch die Unterstützung durch eine dort angestellte Verwaltungskraft mit bis zu 20 Wochenstunden Beschäftigungsumfang. Die Senatorin für Kinder und Bildung beauftragt einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin als ständigen fachlichen Ansprechpartner oder ständige fachliche Ansprechpartnerin der ZEV.
8.
Diese Richtlinie tritt nach Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Zusammenarbeit mit Elterngremien in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadtgemeinde Bremen vom 25. November 2003 (Brem.ABl. S. 935) außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt amtierende Sprecher oder Sprecherinnen und Vorstandsmitglieder können ihre Funktionen bis zu den regulären Neuwahlen zum Beginn des Kindergartenjahres 2024/2025 weiterhin wahrnehmen.

Bremen, den 7. Februar 2024

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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