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Öffentliche Bekanntgabe der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches
Hafenamt über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10
Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches
Verwaltungszustellungsgesetz
Vom 8. Juli 2025
Auf Grundlage von § 10 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz wird für den Fall einer öffentlichen Zustellung der Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt die Internetseite https://www.hbh.bremen.de/wir-ueber-uns/bekanntmachungen-28253 allgemein bestimmt.
Die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung erfolgt gem. § 10 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz, wenn eine direkte Zustellung amtlicher Schriftstücke nicht möglich ist (z.B. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht).
Bremen, 8. Juli 2025
Port Authority Bremen – Hansestadt Bremisches Hafenamt