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Öffentliche Bekanntgabe des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen über die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Vom 4. August 2025

Veröffentlichungsdatum:04.08.2025 Inkrafttreten05.08.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 658
Bezug (Rechtsnorm)BremVwZG § 1, VWZG § 10
Zitiervorschlag: "Öffentliche Bekanntgabe des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen über die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz vom 4. August 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 658)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:04.08.2025
Fassung vom:04.08.2025
Gültig ab:05.08.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremVwZG, § 10 VWZG
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 658
Öffentliche Bekanntgabe des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen über die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Öffentliche Bekanntgabe des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen über die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz

Vom 4. August 2025

Auf Grundlage von § 10 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz wird für den Fall einer öffentlichen Zustellung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen die Internetseite https://www.datenschutz.bremen.de (unter der Rubrik „Aktuelles/Bekanntmachun- gen“) allgemein bestimmt.

Die Bekanntmachung der Benachrichtigung durch öffentliche Zustellung erfolgt, wenn eine direkte Zustellung amtlicher Schriftstücke nicht möglich ist (z. B. wenn die Adresse des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter nicht möglich ist).

Bremerhaven, 4. August 2025

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
der Freien Hansestadt Bremen


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