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Öffentliche Bekanntgabe des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen über die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz
Vom 4. August 2025
Auf Grundlage von § 10 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz i.V.m. § 1 Absatz 1 Bremisches Verwaltungszustellungsgesetz wird für den Fall einer öffentlichen Zustellung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen die Internetseite https://www.datenschutz.bremen.de (unter der Rubrik „Aktuelles/Bekanntmachun- gen“) allgemein bestimmt.
Die Bekanntmachung der Benachrichtigung durch öffentliche Zustellung erfolgt, wenn eine direkte Zustellung amtlicher Schriftstücke nicht möglich ist (z. B. wenn die Adresse des Empfängers nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter nicht möglich ist).
Bremerhaven, 4. August 2025
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
der Freien Hansestadt Bremen