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Rahmenrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

Veröffentlichungsdatum:17.09.2025 Inkrafttreten17.09.2025 Bezug (Rechtsnorm)LHO § 7, SGB 9 § 160, SGB 9 § 185, SGB 9 § 186, SchwbAV 1988 § 14
Zitiervorschlag: "Rahmenrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Aktenzeichen:111-02
Erlassdatum:17.09.2025
Fassung vom:17.09.2025
Gültig ab:17.09.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 LHO, § 160 SGB 9, § 185 SGB 9, § 186 SGB 9, § 14 SchwbAV 1988
Rahmenrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

Rahmenrichtlinie zur Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

§ 1 Rechtsgrundlagen

(1)
Die Ausgleichabgabe wird von Arbeitgebern gezahlt, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen. Die Ausgleichabgabe ist gem. § 160 Abs. 7 Sozialgesetzbuch IX Buch (SGB IX) vom Integrationsamt gesondert zu verwalten.
Für die Verwendung gelten vorrangig die besonderen Regelungen des SGB IX, der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), des SGB I und des SGB X.
(2)
Bei der Verwendung der Ausgleichsabgabe sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachten.
(3)
Vorrangig sind die Aufgaben, die dem Integrationsamt gem. § 185 SGB IX in Verbindung mit §§ 14 ff. SchwbAV zugewiesen sind, also Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben an Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschließlich der Leistungen für Inklusionsbetriebe und Leistungen zur Förderung von Aufklärungs- Schulungs- und Bildungsmaßnahmen.
(4)
Die Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben gem. § 160 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Ziff. 4 der SchwbAV kann nachrangig zu den Aufgaben gem. § 1 Abs. 3 dieser Richtlinie erfolgen.

§ 2 Zweck von Forschungs- und Modellvorhaben

(1)
Forschungs- und Modellvorhaben können ganz unterschiedliche Ansätze und Themenschwerpunkte verfolgen.
Forschungsvorhaben verfolgen das Ziel, auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen zu neuen Erkenntnissen in einem wichtigen oder besonders aktuellen Thema auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu kommen.
Modellvorhaben ermöglichen die Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben,
Modellvorhaben können auch zur Entwicklung technischer Arbeitshilfen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beitragen.
(2)
Forschungs- und Modellvorhaben sind grundsätzlich zeitlich begrenzte Maßnahmen. Ausnahmen sind jeweils gesondert zu begründen.
(3)
Gefördert werden können einzelne, zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben (Projektförderung).
(4)
Im Rahmen der Förderung von Forschungs- und Modellvorhaben müssen Ergebnisse erzielt werden, die auf die laufende Praxis im Arbeitsleben umsetzbar sind oder erwarten lassen, dass sich bei der Implementierung von Ergebnissen, positive Effekte auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erzielen lassen.

§ 3 Regionaler Bezug der Forschungs- und Modellvorhaben

(1)
Das Integrationsamt kann Forschungs- und Modellprojekte fördern, denen eine ausschließliche oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt, oder eine beantragte Förderung aus dem Ausgleichsfonds des Bundes nicht erbracht werden kann (§ 14 (1) Ziff. 4 SchwbAV).
(2)
Daraus ergibt sich, dass Forschungs- und Modellvorhaben in der Regel im Land Bremen durchgeführt werden.

§ 4 Förderumfang/Eigenanteil

(1)
Das Integrationsamt fördert im Projekt entstehende Kosten.
(2)
In der Antragskonzeption ist darzustellen, weshalb die im Finanzierungsplan beantragten Ausgaben zur Erreichung des Projektziels notwendig und erforderlich sind.
(3)
Notwendige Leistungen, die das Integrationsamt für Projektmitarbeitende im Rahmen der Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben leistet, sind nicht auf das Projektvolumen anzurechnen. Diese Leistungen sind gesondert zu prüfen und zu erbringen.
(4)
Bei einer Förderung wird vorausgesetzt, dass die Antragstellenden einen Eigenanteil, bzw. Drittmittelfinanzierungsanteil aufbringen. Dabei sind Fördermittel Dritter sind, soweit möglich, zu beantragen und vorrangig einzusetzen.
(5)
Der Eigenanteil soll 30% des Gesamtprojektvolumens, entsprechend der Rahmenrichtlinie zur Verwendung der Ausgleichsabgabe, betragen.
(6)
Einnahmen, die im Projekt durch die Gewährung/Inanspruchnahme von Zuschüssen und anderer Zahlungen, wie Einnahmen aus Projektaktivitäten erzielt werden, können als Beitrag zur Erbringung des Eigenanteils berücksichtigt werden, im Übrigen sind sie auf die Förderung anzurechnen.
(7)
Die Kofinanzierung von Projekten ist möglich, setzt allerdings einen den Grundsätzen der Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe entsprechenden Zweck voraus.

§ 5 Ausschluss von Doppelförderungen bei inhaltlich gleichartigen Forschungs- und Modellvorhaben

(1)
Die Förderung mehrerer Forschungs- und Modellvorhaben, die im Wesentlichen inhaltsgleich sind, ist ausgeschlossen, da dies keine effiziente Mittelverwendung der Ausgleichsabgabe darstellt und auch dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Ausgleichsabgabe widerspricht.

§ 6 Antragsverfahren

(1)
Zur Bearbeitung eines Antrages muss dieser formale und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, die es dem Integrationsamt ermöglichen, eine sachgerechte Förderentscheidung zu treffen.

§ 7 Formale Voraussetzungen

(1)
Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen mit Sitz im Land Bremen (z.B. Verbände, Vereine, Wirtschaftsbetriebe). Natürliche Personen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie im Handels- oder Vereinsregister eingetragen sind.
(2 In die Projekte können auch solche Einrichtungen eingebunden werden, die nicht als unmittelbar Antragstellende gegenüber dem Integrationsamt in Erscheinung treten (z.B. Projektpartner bei Verbundprojekten oder Auftragnehmende).
(3)
Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Land Bremen sind grundsätzlich auch antrags- und förderungsberechtigt. Sie können jedoch für ihre eigenen Personal- und Sachausgaben keine Mittel der Ausgleichsabgabe beantragen (§ 160 (5) SGB IX).
(4)
Der Antragstellende hat einen schriftlichen Projektantrag mit rechtverbindlicher Unterschrift beim Amt für Versorgung und Integration, Integrationsamt, Doventorcontrescarpe 172 in 28195 Bremen, einzureichen.
(5)
Für Anträge dieser Art hält das Integrationsamt keinen spezifizierten Antragsvordruck bereit. Er kann daher frei formuliert sein.

§ 8 Projektbeschreibung/inhaltliche Fördervoraussetzungen

(1)
Damit ein Antrag prüffähig ist, muss dieser, folgende Bestandteile aufweisen:
Angaben zum Antragstellenden (Projektträger) und der zu beteiligenden Akteure:
Vorstellung des Antragstellenden (Projektträger) und der zu beteiligenden Akteure,
Beschreibung der beteiligten Akteure (z.B. Projektdurchführende) bzw. des Netzwerkes und deren Beziehung zum Antragstellenden,
optional: die regionale Bedeutung des Antragstellenden (Grad der Vernetzung),
optional: bisherige Aktivitäten (Referenzen).
Informationen zum geplanten Projekt:
Titel des Projektes,
Benennung der Zielgruppe des Projektes,
eine möglichst kurze und prägnante Projektbeschreibung,
erforderlich ist auch eine Problemanalyse/Situationsbeschreibung, die
eine Darstellung der Ausgangssituation und Ableitung des Bedarfs zur Durchführung des Projektes und aus der sich der Anlass des Projektes ergibt, welche Veränderungen bewirkt werden sollen und warum diese notwendig sind sowie die angestrebte Projektlaufzeit.
Zielgruppe(n):
Darstellung der Motivation für die Zielgruppenauswahl und bereits bestehender Kontakte, bzw. wie diese hergestellt werden sollen.
Darstellung der Projektziele:
Beschreibung, welche Veränderungen bei der/den Zielgruppe/n herbeigeführt werden sollen und welcher Nutzen daraus gezogen werden kann.
Beschreibung der innovativen Aspekte des Vorhabens,
Beachtung des SMART-Prinzips bei Festlegung der Projektziele
 Spezifisch: konkret und nicht abstrakt allgemein,
 Messbar: mittels Indikatoren mess- oder beobachtbar,
 Angemessen: in einem sinnvollen Verhältnis von Aufwand/Ressourcen und Wirkung,
 Realistisch: erreichbar im Rahmen des geplanten Projektes,
 Terminiert: im festgelegten Projektzeitraum umsetzbar.
Durchführung des Projektes:
Chronologische Darstellung des Zeitraums der Umsetzung der geplanten Projektphasen,
Definition von bewertbaren Zwischenzielen,
Benennung von Indikatoren, die die Erreichung der Projektziele belegen können,
Begründung des erforderlichen Personals, dessen Qualifikation und der jeweils geplanten Tätigkeiten.
Nachhaltigkeit:
Beschreibung des Nutzens für die Schaffung und Sicherung zukunftsorientierter Arbeitsplätze im Land Bremen für Menschen mit Behinderung oder für von Behinderung bedrohter Menschen,
Darstellung der Verwertbarkeit und Möglichkeiten der Weiterführung erzielter Projektergebnisse (Evaluation)
Finanzierungsplan:
Vorlage eines projektbezogenen Ausgaben- und Einnahmeplans,
Darstellung der Notwendigkeit und der Höhe der angestrebten Finanzierungshilfe des Integrationsamtes,
Sicherstellung des Eigenanteils an der Finanzierung,
Übersicht ggf. weiterer beantragter oder bewilligter öffentlicher Mittel für das Projekt,
Darstellung der gesicherten Gesamtfinanzierung des Projektes,
Angaben über den prozentualen Zeitanteil des zur Förderung beantragten Personals im Projekt in Bezug auf eine Vollzeitstelle, über die Anzahl der Monate, die das Personal im Projekt tätig ist und eine genaue Aufgabenbeschreibung der jeweiligen Personen.
Qualitätssicherung:
Darstellung der Instrumente der Qualitätssicherung im Projekt,
Darstellung vorbeugender Maßnahmen und Prüfmaßnahmen, um Fehler zu vermeiden.
Barrierefreiheit:
Darstellung, wie die Barrierefreiheit sichergestellt werden kann:
räumliche und bauliche Gestaltung
Gestaltung der Arbeitsplätze durch die Arbeitsorganisation im Rahmen der analogen und digitalen internen und externen Kommunikation,
bei der Nutzung von Dokumenten/Formularen,
durch Nutzung der einfachen/leichten Sprache usw.
Darstellung der Mittel, wie die Barrierefreiheit in Bezug auf die Mitarbeit von schwerbehinderten Menschen an dem Projekt sichergestellt wird.
Darstellung der Mittel, wie die Barrierefreiheit im Hinblick auf die Ergebnisse des Projektes sichergestellt wird, insbesondere mit Blick auf die Zielgruppe des Projektes.

§ 9 Verfahren im Integrationsamt

(1)
Der eingereichte Antrag wird vom Integrationsamt bearbeitet.
(2)
Dabei werden die formellen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geprüft.
(3)
Sofern zur Bearbeitung weitere Angaben oder Stellungnahmen erforderlich sind, fordert das Integrationsamt diese vom Antragstellenden ein.
(4)
Das Integrationsamt kann zur Beurteilung eines Antrages Stellungnahmen und Informationen Dritter, insbesondere fachkundiger Institutionen und Personen, aber auch anderer Behörden einholen.
(5)
Nach Abschluss des Prüfverfahrens trifft das Integrationsamt eine Entscheidung über die Förderung oder Ablehnung des Antrages.
(6)
Bei einer positiven Entscheidung erstellt das Integrationsamt nach Abschluss erforderlicher Beteiligungsverfahren einen Bewilligungsbescheid. Notwendige Berichterstattungen und Nachweispflichten werden über entsprechende Nebenbestimmungen festgelegt.
(7)
Bei einer negativen Entscheidung erläutert das Integrationsamt den Antragstellenden die Gründe für die Entscheidung und erstellt, sofern der Antrag nicht zurückgezogen wird, einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

§ 10 Beteiligungen/Gremienbefassung

(1)
Die für das Integrationsamt zuständige Fachaufsicht wird in die Entscheidungsfindung rechtzeitig einbezogen.
(2)
Entsprechend seiner Zuständigkeit holt das Integrationsamt einen Beschluss des Beratenden Ausschusses beim Integrationsamt gemäß § 186 SGB IX ein. Dem Landesbehindertenbeauftragten/m sowie dem Magistrat Bremerhaven wird frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(3)
Bei beabsichtigter positiver Entscheidung über eine Förderung und Übersteigen des Fördervolumens über eine Gesamtsumme von 100.000 Euro erfolgt eine Befassung der zuständigen Fachdeputation.

§ 11 Evaluation und Berichterstattung

(1)
Der Projektträger hat über den Projektverlauf und Projektergebnisse regelmäßig zu berichten. Das Integrationsamt legt die Berichtsintervalle im Bewilligungsbescheid fest.
(2)
Der Projektträger hat je nach Laufzeit des Projektes Evaluationsberichte vorzulegen. Das Integrationsamt legt die Fristen hierfür ebenfalls im Bewilligungsbescheid fest.
(3)
Es kann ein Beirat zur Projektbegleitung eingerichtet werden. Sofern dies erfolgen soll, wird auch dies im Bewilligungsbescheid geregelt.

§ 12 Projektrevision

(1)
Das Integrationsamt kann jederzeit Prüfungen der Verwendung der Projektmittel vornehmen.
(2)
Der Projektträger hat dem Integrationsamt auf Verlangen sämtliche Unterlagen des Projektes zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu den Geschäftsräumen des Projektes zu gewährleisten.

§ 13 Projektabbruch

(1)
Ergeben sich im Rahmen des Projektverlaufes Anhaltspunkte, dass die Zielsetzungen des Projektes nicht oder nur unvollständig erreicht werden, kann das Projekt abgebrochen werden.
(2)
Das Integrationsamt prüft, ob Umstände für einen Projektabbruch vorliegen und stimmt die Entscheidung mit der Fachaufsicht des Ressorts Arbeit, Soziales, Jugend und Integration und, soweit vorhanden, auch weiteren beteiligten Mittelgebern ab.
(3)
Sofern ein Begleitgremium für das Projekt eingerichtet ist, wird dieses vor einer Entscheidung beteiligt.
(4)
Hat die zuständige Fachdeputation die Förderung beschlossen, ist diese über den Projektabbruch vor einer entsprechenden Entscheidung zu unterrichten.
(5)
Im Falle eines Projektabbruches erstellt das Integrationsamt für die von ihm erbrachte Förderung einen Einstellungsbescheid.
Mögliche Rückforderungen werden gesondert geprüft und beschieden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17.09.2025. in Kraft.


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