- 1.
- 1.1.
Diese Richtlinie dient der Förderung der in § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI sowie der in Ziffer 1 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und - strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI benannten Ziele. Diese sind
- -
die Erleichterung der Situation der Menschen mit Pflegebedarf, ihrer Angehörigen und Nahestehenden,
- -
die Verbesserung des Zugangs zu Pflege- und Unterstützungsangeboten,
- -
die positive Beeinflussung der Pflegeprävalenz,
- -
die Deckung des Fachkräftebedarfs und Aufbaus ehrenamtlicher Strukturen,
- -
die Unterstützung einer bedarfsgerechten integrierten Sozialplanung,
- -
der Auf- und Ausbau sowie die Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements,
- -
die Entwicklung innovativer Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität und
- -
die digitale Vernetzung der Pflegeangebote.
- 1.2.
- 1.3.
Die Aufteilung und die Aufbringung der Fördermittel erfolgt für die jeweilige Fördermaßnahme nach den Regelungen des SGB XI in Verbindung mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI vom 18.11.2024.
- 1.4.
Zuwendungen nach dieser Vorschrift werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
- 2.
- 2.1.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung, soweit sie im Zusammenhang mit den Förderzielen entstehen und zu deren Erreichung beitragen.
- 2.2.
Die Maßnahme muss einen Bezug zu einem definierten Quartier haben.
- 3.
Als Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger kommen insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie kommunale Gebietskörperschaften in Betracht. Natürliche Personen sind von der Förderung ausgenommen.
- 4.
- 4.1.
Es gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 2 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Absatz 3 SGB XI.
- 4.2.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Angebot bereits eine Förderung nach anderen Rechtsvorschriften bewilligt wurde.
- 4.3.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstigen Öffentlichkeitsmaßnahmen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme aus Mitteln der entsprechenden Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber gefördert wird. Die Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber sind dabei deutlich zu benennen.
- 5.
- 5.1.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Kosten durch Zuschüsse in gleicher Höhe einerseits durch den GKV-Spitzenverband sowie andererseits des Landes und/oder der kommunalen Gebietskörperschaft gewährt.
- 5.2.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Absprache mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung.
- 5.3.
Das Erbringen einer Eigenbeteiligung ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend. Soweit kommunale Gebietskörperschaften Personal- oder Sachmittel einbringen, gilt Ziffer 7 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI.
- 5.4.
Die Laufzeit der zuwendungsfähigen Projekte nach dieser Vorschrift ist entsprechend § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis zum 31.12.2028 zulässig. Zuwendungen dürfen maximal bis zu diesem Datum gewährt werden. Verlängerungen der Projekte sind nur unter der Maßgabe zulässig, dass die gesetzliche Grundlage des SGB XI geändert wird. Gleiches gilt für Zusagen über die Zuwendungen.
- 5.5.
Förderzeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr. Eine Förderung über mehrere Haushaltsjahre ist nach Jahren getrennt unter Haushaltsvorbehalt zulässig, sofern die LHO einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften diese Möglichkeit zulässt.
- 6.
- 6.1.
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der LHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Zuwendungsrecht in der jeweils geltenden Fassung.
- 6.2.
Der Antrag ist an die fachlich zuständige Landesbehörde zu richten. Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.1 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Absatz 3 SGB XI sind einzuhalten.
- 6.3.
Die Entscheidung über die Förderung eines Projektes wird durch ein Gremium bestehend aus zwei Vertretungen des im Land Bremen federführenden Landesverbandes der Pflegekassen, sowie zwei Vertretungen der zuständigen Landesbehörde getroffen.
- 6.4.
Kommt das gemeinsame Gremium zu einer positiven Entscheidung, leitet das Land den Antrag an das Bundesministerium für Gesundheit zur finalen Zustimmung zu. Im Weiteren sind die Regelungen nach Ziffer 5.2 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI einzuhalten.
- 6.5.
Nach Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit informiert die zuständige Landesbehörde die entsprechende Zuwendungsnehmerin oder den entsprechenden Zuwendungsnehmer über die entsprechende Bewilligung der Förderung.
- 6.6.
Die bestimmungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist mit einem Verwendungsnachweis darzulegen, der den Anforderungen in Ziffer 5.3 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und - strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI entspricht.
- 6.7.
Die Bewilligung der Landeszuwendungen sowie Auszahlung und Abwicklung der Förderungen einschließlich der Verwendungsnachweisprüfungen erfolgen in der zuständigen Landesbehörde.
- 7.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2029.