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Richtlinie zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Vom 3. Juli 2025

Veröffentlichungsdatum:11.07.2025 Inkrafttreten12.07.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 640
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 23, LHO § 44, SGB 11 § 123
Zitiervorschlag: "Richtlinie zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 3. Juli 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 640)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:03.07.2025
Fassung vom:03.07.2025
Gültig ab:12.07.2025
Gültig bis:31.12.2029
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 23 LHO, § 44 LHO, § 123 SGB 11
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 640
Richtlinie zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Richtlinie zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben für
Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123
des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Vom 3. Juli 2025

Einleitung

Gemäß der Rechtsgrundlage in § 123 SGB XI sollen „Gemeinsame Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“ im Zeitraum 2025 bis 2028 bundesweit im Umfang von jährlich insgesamt 60 Millionen Euro gefördert werden. Der hälftige Förderanteil aus Bundesmitteln ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Landesebene bzw. die kommunale Ebene eine entsprechend hohe Förderung leistet. Bei Anwendung des Königsteiner Schlüssels können somit Projektförderungen im Umfang von jährlich knapp 286.000 Euro ab Januar 2025 erfolgen, sofern die Gelder im Landeshaushalt bzw. in den kommunalen Haushalten zur Verfügung gestellt werden können. Die förderfähigen Modellvorhaben sind auf maximal vier Jahre begrenzt.

Zu diesem Zweck hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und den Ländern und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Wirkung vom 18. November 2024 Empfehlungen über die Ziele, Voraussetzungen sowie Fördermodalitäten der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und - strukturen vor Ort und im Quartier in Kraft gesetzt. Durch die künftigen regionalen Modellvorhaben sollen innovative Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und vergleichbar Nahestehende vor Ort und im Quartier gefördert werden. Ebenso wie die gesetzliche Regelung, benennen die GKV-Empfehlungen exemplarisch acht Ziele, die über Modellprojekte gestärkt werden können.

1.
1.1.
Diese Richtlinie dient der Förderung der in § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI sowie der in Ziffer 1 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und - strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI benannten Ziele. Diese sind
-
die Erleichterung der Situation der Menschen mit Pflegebedarf, ihrer Angehörigen und Nahestehenden,
-
die Verbesserung des Zugangs zu Pflege- und Unterstützungsangeboten,
-
die positive Beeinflussung der Pflegeprävalenz,
-
die Deckung des Fachkräftebedarfs und Aufbaus ehrenamtlicher Strukturen,
-
die Unterstützung einer bedarfsgerechten integrierten Sozialplanung,
-
der Auf- und Ausbau sowie die Stabilisierung von Unterstützungs- und Entlastungsstrukturen für Pflegearrangements,
-
die Entwicklung innovativer Konzepte zur Stärkung der gesellschaftlichen Solidarität und
-
die digitale Vernetzung der Pflegeangebote.
1.2.
Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage des § 123 SGB XI sowie nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie dieser Richtlinie zur Umsetzung gemeinsamer Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier.
1.3.
Die Aufteilung und die Aufbringung der Fördermittel erfolgt für die jeweilige Fördermaßnahme nach den Regelungen des SGB XI in Verbindung mit den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI vom 18.11.2024.
1.4.
Zuwendungen nach dieser Vorschrift werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
2.
2.1.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung, soweit sie im Zusammenhang mit den Förderzielen entstehen und zu deren Erreichung beitragen.
2.2.
Die Maßnahme muss einen Bezug zu einem definierten Quartier haben.
3.
Als Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger kommen insbesondere juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften sowie kommunale Gebietskörperschaften in Betracht. Natürliche Personen sind von der Förderung ausgenommen.
4.
4.1.
Es gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 2 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Absatz 3 SGB XI.
4.2.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Angebot bereits eine Förderung nach anderen Rechtsvorschriften bewilligt wurde.
4.3.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstigen Öffentlichkeitsmaßnahmen in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme aus Mitteln der entsprechenden Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber gefördert wird. Die Zuwendungsgeberinnen oder Zuwendungsgeber sind dabei deutlich zu benennen.
5.
5.1.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Kosten durch Zuschüsse in gleicher Höhe einerseits durch den GKV-Spitzenverband sowie andererseits des Landes und/oder der kommunalen Gebietskörperschaft gewährt.
5.2.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in Absprache mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nach Bewilligung der Zuwendung.
5.3.
Das Erbringen einer Eigenbeteiligung ist wünschenswert, aber nicht verpflichtend. Soweit kommunale Gebietskörperschaften Personal- oder Sachmittel einbringen, gilt Ziffer 7 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI.
5.4.
Die Laufzeit der zuwendungsfähigen Projekte nach dieser Vorschrift ist entsprechend § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bis zum 31.12.2028 zulässig. Zuwendungen dürfen maximal bis zu diesem Datum gewährt werden. Verlängerungen der Projekte sind nur unter der Maßgabe zulässig, dass die gesetzliche Grundlage des SGB XI geändert wird. Gleiches gilt für Zusagen über die Zuwendungen.
5.5.
Förderzeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr. Eine Förderung über mehrere Haushaltsjahre ist nach Jahren getrennt unter Haushaltsvorbehalt zulässig, sofern die LHO einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften diese Möglichkeit zulässt.
6.
6.1.
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der LHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Zuwendungsrecht in der jeweils geltenden Fassung.
6.2.
Der Antrag ist an die fachlich zuständige Landesbehörde zu richten. Die Anforderungen gemäß Ziffer 5.1 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Absatz 3 SGB XI sind einzuhalten.
6.3.
Die Entscheidung über die Förderung eines Projektes wird durch ein Gremium bestehend aus zwei Vertretungen des im Land Bremen federführenden Landesverbandes der Pflegekassen, sowie zwei Vertretungen der zuständigen Landesbehörde getroffen.
6.4.
Kommt das gemeinsame Gremium zu einer positiven Entscheidung, leitet das Land den Antrag an das Bundesministerium für Gesundheit zur finalen Zustimmung zu. Im Weiteren sind die Regelungen nach Ziffer 5.2 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI einzuhalten.
6.5.
Nach Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit informiert die zuständige Landesbehörde die entsprechende Zuwendungsnehmerin oder den entsprechenden Zuwendungsnehmer über die entsprechende Bewilligung der Förderung.
6.6.
Die bestimmungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist mit einem Verwendungsnachweis darzulegen, der den Anforderungen in Ziffer 5.3 der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und - strukturen vor Ort und im Quartier nach § 123 Abs. 3 SGB XI entspricht.
6.7.
Die Bewilligung der Landeszuwendungen sowie Auszahlung und Abwicklung der Förderungen einschließlich der Verwendungsnachweisprüfungen erfolgen in der zuständigen Landesbehörde.
7.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2029.

Bremen, 3. Juli 2025

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz


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