|
|
Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 08/2025 vom 03.07.2025
Wegfall der beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensanrechnung nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
alle Personalstellen
Das Rundschreiben informiert über die aktuellen Regelungen ab dem 1. Juli 2025 zur Einkommensanrechnung auf Versorgungsbezüge nach § 64 BremBeamtVG.
Soweit bremische Personalstellen bislang Dienstverträge mit in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten zur weiteren Beschäftigung geschlossen haben, wurde das daraus erzielte Einkommen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe § 35 Absatz 1 oder 2 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)) auf die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten angerechnet.
Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554) ist die beamtenversorgungsrechtliche Einkommensanrechnung nunmehr dahingehend angepasst worden, dass diese nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze sowie beim Bezug von Waisengeld mit Wirkung vom 1. Juli 2025 entfällt.
Beamtenversorgungsrechtliche Einkommensanrechnung gem. § 64 BremBeamtVG ab dem 1. Juli 2025
Nach § 64 Absatz 1 Satz 1 BremBeamtVG erhalten Versorgungsberechtigte ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze, soweit sie daneben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen.
Nunmehr entfällt die Einkommensanrechnung nach Ablauf des Monats, in dem Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ihre jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 BremBeamtVG).
Welche gesetzliche Altersgrenze ist maßgebend?
Für Beamtinnen und Beamte bestimmt sich die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze grundsätzlich nach § 35 Absatz 1 oder 2 des BremBG. Dies entspricht gleichzeitig der Regelaltersgrenze.
Aktuell ist das 67. Lebensjahr bzw. das 66. Lebensjahr zzgl. der monatsweisen Anhebung bei den Geburtsjahrgängen bis 1963 maßgebend.
Abweichungen aufgrund einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze:
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ergibt sich die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze aus § 108 BremBG.
Für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr ist § 113 BremBG maßgebend.
Für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs gilt § 114 BremBG.
Abweichungen, falls keine gesetzliche Altersgrenze gilt:
Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die keine gesetzliche Altersgrenze gilt (z. B. bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit), sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 BremBG erreichen würden (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 3 BremBeamtVG). Aktuell ist hier das 67. Lebensjahr bzw. das 66. Lebensjahr zzgl. der monatsweisen Anhebung bei den Geburtsjahrgängen bis 1963 maßgebend.
Im Einzelnen bedeutet das für:
In Einzelfällen bzw. bei konkreten Rückfragen zur Höchstgrenze gem. § 64 Absatz 2 BremBeamtVG wird empfohlen, direkt Kontakt mit der Versorgungszahlstelle bei Performa Nord (versorgung@performanord.bremen.de) aufzunehmen.
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: besoldung@finanzen.bremen.de