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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2025 - Wegfall der beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensanrechnung nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze

Veröffentlichungsdatum:03.07.2025 Inkrafttreten03.07.2025 Bezug (Rechtsnorm)BremBG § 35, BremBG § 108, BremBG § 113, BremBG § 114, BremBeamtVG § 64, BremBeamtVG § 73
Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2025 - Wegfall der beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensanrechnung nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.07.2025
Fassung vom:03.07.2025
Gültig ab:03.07.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 35 BremBG, § 108 BremBG, § 113 BremBG, § 114 BremBG, § 64 BremBeamtVG, § 73 BremBeamtVG
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 08/2025 - Wegfall der beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensanrechnung nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze

Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 08/2025 vom 03.07.2025

Wegfall der beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensanrechnung nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienststelle.bremen.de

personal@dienststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Personalstellen

Vorbemerkung

Das Rundschreiben informiert über die aktuellen Regelungen ab dem 1. Juli 2025 zur Einkommensanrechnung auf Versorgungsbezüge nach § 64 BremBeamtVG.

Soweit bremische Personalstellen bislang Dienstverträge mit in den Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten zur weiteren Beschäftigung geschlossen haben, wurde das daraus erzielte Einkommen auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze (siehe § 35 Absatz 1 oder 2 Bremisches Beamtengesetz (BremBG)) auf die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten angerechnet.

Mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554) ist die beamtenversorgungsrechtliche Einkommensanrechnung nunmehr dahingehend angepasst worden, dass diese nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze sowie beim Bezug von Waisengeld mit Wirkung vom 1. Juli 2025 entfällt.

Beamtenversorgungsrechtliche Einkommensanrechnung gem. § 64 BremBeamtVG ab dem 1. Juli 2025

Nach § 64 Absatz 1 Satz 1 BremBeamtVG erhalten Versorgungsberechtigte ihre Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze, soweit sie daneben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen.

Nunmehr entfällt die Einkommensanrechnung nach Ablauf des Monats, in dem Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ihre jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 2 BremBeamtVG).

Welche gesetzliche Altersgrenze ist maßgebend?

Für Beamtinnen und Beamte bestimmt sich die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze grundsätzlich nach § 35 Absatz 1 oder 2 des BremBG. Dies entspricht gleichzeitig der Regelaltersgrenze.

Aktuell ist das 67. Lebensjahr bzw. das 66. Lebensjahr zzgl. der monatsweisen Anhebung bei den Geburtsjahrgängen bis 1963 maßgebend.

Abweichungen aufgrund einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze:

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ergibt sich die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze aus § 108 BremBG.

Für Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr ist § 113 BremBG maßgebend.

Für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs gilt § 114 BremBG.

Abweichungen, falls keine gesetzliche Altersgrenze gilt:

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die keine gesetzliche Altersgrenze gilt (z. B. bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit), sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 BremBG erreichen würden (vgl. § 64 Absatz 1 Satz 3 BremBeamtVG). Aktuell ist hier das 67. Lebensjahr bzw. das 66. Lebensjahr zzgl. der monatsweisen Anhebung bei den Geburtsjahrgängen bis 1963 maßgebend.

Im Einzelnen bedeutet das für:

1.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
a.
bis zur jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze:
Sämtliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das die gesetzliche Höchstgrenze gem. § 64 Absatz 2 BremBeamtVG übersteigt, wird auf die Versorgungsbezüge weiterhin angerechnet. Dies gilt sowohl für Einkommen aus der Privatwirtschaft als auch für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen);
b.
nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze:
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus der Privatwirtschaft oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst stammt.
2.
Witwen und Witwer
a.
bis zur Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 BremBG:
Sämtliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das die gesetzliche Höchstgrenze gem. § 64 Absatz 2 BremBeamtVG übersteigt, wird auf die Versorgungsbezüge weiterhin angerechnet. Dies gilt sowohl für Einkommen aus der Privatwirtschaft als auch für Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog. Verwendungseinkommen);
b.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 BremBG:
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus der Privatwirtschaft oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst stammt.
3.
Waisen
Es erfolgt keine Einkommensanrechnung. Dies ergibt sich aus § 64 Absatz 1 Satz 4 BremBeamtVG. Die besondere Anrechnungsvorschrift gem. § 73 Absatz 2 Satz 2 BremBeamtVG bleibt hingegen bestehen.

In Einzelfällen bzw. bei konkreten Rückfragen zur Höchstgrenze gem. § 64 Absatz 2 BremBeamtVG wird empfohlen, direkt Kontakt mit der Versorgungszahlstelle bei Performa Nord (versorgung@performanord.bremen.de) aufzunehmen.

Kontakt

Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: besoldung@finanzen.bremen.de


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