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Rundschreiben des Senators für Finanzen
Nummer 11/2025 vom 10.09.2025
Elektronische Vertragszeichnung mit dWorkflow bei Vertragsschluss mit Dataport
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
dienststellenleitung@dienststelle.bremen.de
it-stelle@dienststelle.bremen.de
haushalt@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
zuständige Fachstellen (Fachliche Leitstelle SAP, u. a.)
alle Beschäftigten, die Verträge mit Dataport zeichnen
Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens zur elektronischen Vertragszeichnung mit dWorkflow bei Vertragsschluss mit Dataport sind folgende Verfahrensweisen einzuhalten.
Grundsätzliche Verwendung von dWorkflow
Mit der verbindlichen Einführung des Verfahrens dWorkflow innerhalb der gesamten bremischen Verwaltung sollen bisher analoge Abläufe beim Vertragsschluss mit Dataport durch digitale Prozesse (Workflow) ersetzt werden. Die Textform soll die bisher übliche Papierform und händische Unterschrift ersetzen und damit einen rechtsverbindlichen Vertrag zur Folge haben.
Die Zulässigkeit des Vertragsschlusses in Textform ist sowohl von Seiten des Senators für Finanzen (s. juristische Prüfung unter WebClient / SmartClient) wie auch von Dataport geprüft und unter Verweis auf § 3 Absatz 1 a Satz 2 des Dataport-Staatsvertrags, § 2 Abs. 3 Satz 1 der Benutzungsordnung i.V.m § 126 a BGB für rechtmäßig befunden worden.
Die grundsätzliche technische Berechtigung zur Nutzung von dWorkflow, wird über die IT-Stellen der Ressorts verwaltet.
Aktuelle Handlungshilfen zur Bearbeitung in dWorkflow befinden sich im Kundenportal Dataports unter dWorkflow – Homepage | Dataport Kundenportal. Wenn kein Zugriff auf das Kundenportal besteht, wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenbetreuung (Key Account Manager*in) bei Dataport oder an die IT-Stelle Ihres Ressorts. Wenn kein Zugriff auf die konkrete Seite im Kundenportal besteht, wenden Sie sich bitte an dataportdworkflow@dataport.de
Ablage auf dem VIS-Einheitsmandanten und Protokollierung der elektronischen Vertragsunterzeichnung
Ein mit dWorkflow gezeichneter Vertrag ist nicht auf Anhieb als solcher erkennbar, da er keine sichtbare, physische Unterschrift mehr enthält. Daher werden für die Nachvollziehbarkeit, ob ein Vertrag tatsächlich geschlossen ist, folgende Festlegungen getroffen:
Die (Letzt-)Verantwortung für die Einhaltung der Festlegungen liegt bei den Referatsleitungen, deren Mitarbeitende IT-Verträge mit Dataport zeichnen bzw. bei den IT-Stellen der Dienststellen.
Referat 43 beim Senator für Finanzen
Der Senator für Finanzen
Am Tabakquartier 58
28197 Bremen
E-Mail: referat43@finanzen.bremen.de
Vorschrift
Dataport-Staatsvertrag vom 27. August 2003