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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 17/2026 vom 22.06.2026
Informationen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis gemäß § 9 Absatz 5 sowie §§ 27, 28 und 29 des Bremischen Beamtengesetzes
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
Verteiler: Alle Dienststellen
Über Verteilerlisten:
organisation@dienststelle.bremen.de
personal@dienststelle.bremen.de
Adressatenkreis:
Personalstellen
Vorbemerkung
Die Richtlinie vom 20. Juni 2019 (2019/1152) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.07.2019, S. 109; folgend „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“) legt Grundvorgaben zur Informationsbereitstellung zu den Arbeitsbedingungen fest, um den Schutz für Arbeitnehmer:innen zu erhöhen und Arbeitsbedingungen transparent zu machen. Dies ist auch entsprechend für die bremischen Beamt:innen umzusetzen, weswegen eine Änderung des Bremischen Beamtengesetzes erfolgt ist.
Mit diesem Rundschreiben werden Hinweise für die Personalstellen gegeben sowie anliegend ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt, welches im Rahmen der Berufung in ein Beamtenverhältnis oder im Rahmen einer Versetzung oder Abordnung in der Rolle des aufnehmenden Dienstherrn der/dem Beamt:in auszuhändigen ist.
Änderungen im Bremischen Beamtengesetz (BremBG):
Mit Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407), das am 20. Juni 2026 in Kraft getreten ist, ist der § 9 BremBG um einen neuen Absatz 5 ergänzt worden. Mit diesem werden Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben g, h, i, j, k und l sowie Artikel 5 Absatz 1 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie für Beamtinnen und Beamte nach § 1 BremBG umgesetzt.
Die Beamtin und der Beamte sind über die „wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis“ zu informieren. Diese beziehen sich auf die entsprechenden Regelungen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und im Bremischen Beamtengesetz und den insoweit erlassenen Rechtsverordnungen sowie den Regelungen im Bremischen Besoldungsgesetz. Dabei ist nicht jede dort geregelten Pflicht und nicht jedes dort geregeltes Recht auch automatisch ein „wesentlicher Aspekt“ im Sinne der Arbeitsbedingungen-Richtlinie.
Mindestens ist die/der Beamt:in über die in den neu eingefügten Nummern 1 bis 7 des § 9 Absatz 5 BremBG enthaltenen Bestimmungen zu informieren. Grundsätzlich sollte, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die in der Arbeitsbedingungen-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit des Verweises auf bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften genutzt werden.
Das als Anlage beigefügte Informationsblatt fasst die (mindestens) wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis zusammen und verweist auf die entsprechenden Regelungen in den Gesetzen und Verordnungen. Den Personalstellen ist die Möglichkeit, diese bei Bedarf zu ergänzen, eröffnet.
Die Informationen sind der/dem Beamt:in „anlässlich“ der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu übermitteln, wodurch zugleich die Fristvorgabe des Artikel 5 Absatz 1 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie umgesetzt wird. In der Praxis soll dies beispielsweise dadurch erfolgen, dass mit der Ernennungsurkunde das entsprechende Informationsblatt ausgehändigt oder zuvor durch eine E-Mail digital übermittelt wird.
Der Arbeitsort ist der/dem Beamt:in schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollte die Information zum Dienstort in das Einweisungsschreiben in die Planstelle mit aufgenommen werden. Dabei reicht es auf Grund der für Beamt:innen geltenden Folgepflicht des § 35 BeamtStG aus, dass insoweit auf den räumlichen Geltungsbereich des Dienstherrn verwiesen wird (z. B. „Bremen“).
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Arbeitsbedingungen-Richtlinie sind auch Änderungen über die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis des/der Beamt:in mitzuteilen. Eine solche Änderung tritt dann ein, wenn die/der Beamt:in von einem Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes in den Geltungsbereich des Bremischen Beamtengesetzes abgeordnet oder versetzt wird oder von einem Dienstherrn innerhalb der Freien Hansestadt Bremen zu einem anderen Dienstherrn innerhalb der Freien Hansestadt Bremen versetzt wird (z.B. von der Freien Hansestadt Bremen zur Stadtgemeinde Bremerhaven). In diesem Fall gelten teilweise andere Bestimmungen als im bisherigen Beamtenverhältnis.
Die Informationspflicht trifft den aufnehmenden Dienstherrn, da nur dieser über die in seinem Bereich geltenden Regelungen informieren kann. Die sich daraus ergebenen Umsetzungsbedarfe sind in der Änderung der §§ 27, 28 und 29 BremBG normiert. Auch in solchen Fällen soll die Aushändigung des entsprechenden Informationsblattes erfolgen.
Die Aushändigung des Informationsblattes sowie die Mitteilung des Dienstortes muss auch in diesem Fall spätestens zum Zeitpunkt der Ernennung oder Änderung der wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis ausgehändigt oder elektronisch, z. B. als E-Mail, übermittelt werden.
In allen Fällen ist die Aushändigung in der Personalakte zu vermerken. Dies kann durch das zur Akte Nehmen der Versendungsmail oder der Durchschrift erfolgen.
Kontakt für die Personalreferent:innen der senatorischen Behörden:
Der Senator für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de
Kontakt für die Beamt:innen:
Die für Sie jeweils zuständige Personalstelle.