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Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen

Vom 1. Dezember 2009

Veröffentlichungsdatum:29.12.2009 Inkrafttreten01.01.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 1117
Bezug (Rechtsnorm)KJFAMFöG § 12, KJFAMFöG § 13, KJFAMFöG § 32, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Erlassdatum:01.12.2009
Fassung vom:01.12.2009
Gültig ab:01.01.2010
Gültig bis:31.12.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 12 KJFAMFöG, § 13 KJFAMFöG, § 32 KJFAMFöG, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 1117
Richtlinien für die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen

Richtlinien für die Förderung der außerschulischen
Jugendbildung, der Jugendinformation und
der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der
Stadtgemeinde Bremen

Vom 1. Dezember 2009

Inhaltsübersicht

1.

Allgemeine Bestimmungen

2.

Jugendberatung und Jugendinformation

3.

Jugendverbände und Jugendgruppen

4.

Zusammenschlüsse der Jugendverbände

5.

Außerschulische Jugendbildung

6.

Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung von Multiplikatorinnen und Jugendgruppenleiterinnen

7.

Internationale Jugendarbeit

8.

Projekt- und Modellförderung

9.

Sachförderung

10.

Sonstige Kinder- und Jugendförderung

1
1.1
1.1.1
Die Bürgerschaft des Landes Bremen und die Vertretungskörperschaften der Städte Bremen und Bremerhaven stellen in Ausführung des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351) Förderungsmittel zur Verfügung. Die nachstehenden Richtlinien über die Förderung nach dem BremKJFFöG im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden für Leistungen auf Landesebene und auf der Ebene der Stadtgemeinde Bremen erlassen. Die Stadtgemeinde Bremerhaven erlässt für eigene Leistungen getrennte Richtlinien.
1.1.2
Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen nichtöffentlicher Träger werden für das Land und die Stadtgemeinde Bremen nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ zu Nr. 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 1. Januar 1998 und diesen Richtlinien vergeben.
1.1.3
Die Bestimmungen dieser Richtlinien gelten sinngemäß auch für die Aufwendungen öffentlicher Träger nach dem BremKJFFöG.
1.1.4
Die Freie Hansestadt Bremen verfolgt die Strategie des Gender Budgeting im Interesse einer geschlechtergerechten Gestaltung der Haushaltspolitik. Bei der Planung, Durchführung und Abrechnung der Bildungsmaßnahmen ist daher auf die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive zu achten, damit öffentliche Mittel Frauen und Männer gleichermaßen zugute kommen. Alle Finanzdaten sind geschlechtersensibel zu erheben und auszuwerten.
1.1.5
Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Männern in der männlichen Sprachform geführt.
1.2
1.2.1
Anträge zur Förderung von Einrichtungen sind in Form von Wirtschaftsplänen vorzulegen, wenn sie ein Gesamtfinanzierungsvolumen von € 50 000 überschreiten oder wenn die Finanzierung von hauptberuflichem Personal vorgesehen ist. Die Wirtschaftspläne sollen in vereinfachter Form den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechen. Sie enthalten sämtliche Kosten (Personal, Bewirtschaftung, Sach- und Programmkosten, Gebäudeunterhaltung, Ergänzung, Erneuerung und Investitionen) sowie die Eigeneinnahmen, die Zuwendungen anderer öffentlicher Träger und Zuwendungen Dritter. Zusätzlich mit dem Antrag sind ein Stellenplan und Stellenbeschreibungen vorzulegen. Auf Verlangen der Zuwendungsbehörde hat ein Antragsteller seinen Gesamthaushalt offen zu legen.
Anträge zur Förderung von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienförderung mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von bis zu € 50 000 sind grundsätzlich in Form eines Finanzierungsplanes vorzulegen.
1.2.2
Anträge zur Förderung von Projekten und Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierungsvolumen den Betrag von über € 50 000 überschreiten, sind entsprechend der Ziffer 1.2.1 vorzulegen.
Anträge zur Förderung von Projekten mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von unter € 50 000 sind in Form eines Finanzierungsplanes vorzulegen.
1.2.3
Werden Zuwendungen ausschließlich zu den Personalkosten beantragt, sind die zur Ermittlung der Zuwendungshöhe notwendigen Personendaten beizufügen. Bei der Eingruppierung und Vergütung des Personals darf keine Besserstellung gegenüber den für den öffentlichen Dienst gültigen Regelungen erfolgen. Mit einem Antrag (Erstantrag) ist eine Stellenbeschreibung einzureichen, aus der die Tätigkeiten der Stelleninhaberin mit einer Schwerpunktaufteilung in Prozenten hervorgeht und in der das Ziel der Stelle beschrieben ist.
1.3
1.3.1
Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage von Fördervereinbarungen. Diese Bewilligungen enthalten daher Angaben über
Ziel und Zweck der geförderten Leistung (zeitlich, quantitativ, qualitativ, wirkungsbezogen),
den hierfür erforderlichen Ressourceneinsatz (einschließlich Personalkosten, Sachkosten, Maßnahmen- und Projektkosten, Umlagen, Zuwendungen usw.),
Art und Umfang des Verwendungsnachweises und der Berichterstattung,
die Festlegung von Verantwortlichkeiten,
übergeordnete Eingriffsrechte und Auflösungsgründe.
Für umfangreiche oder größere Einrichtungen, Projekte oder Maßnahmen sowie bei Personalkostenzuwendungen auf Dauer können entsprechende Zuwendungsverträge vereinbart werden.
1.3.2
Verwendungsnachweise sind grundsätzlich gemäß Ziffer 6 und 7 Anlage 2 zu Nr. 6.1 (ANBest) oder gemäß Ziffer 7 und 8 Anlage 1 zu Nr. 6.1 (ANBest) zu § 44 LHO (zahlungsmäßiger Nachweis und Sachbericht) einzureichen.
Verwendungsnachweise für Zuwendungen nach Ziffer 1.2.1 sind entsprechend der Bestimmungen der Bewilligungen oder Fördervereinbarungen einzureichen. Das Testat eines Wirtschafts- oder Buchprüfers ist beizufügen. Einrichtungen und Träger von größeren Projekten, die nicht über eine ordnungsgemäße Buchhaltung nach HGB verfügen oder verfügen können, haben ihre Buchhaltung von dazu legitimierten Dienstleistungsunternehmen durchführen zu lassen. Die Kosten solcher Dienstleistungen sind zuwendungsfähig.
Für Zuwendungen nach Ziffer 1.2.2 ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis zu führen, in dem die Zuwendungspositionen nach Maßgabe der Bewilligung abzugrenzen sind.
Verwendungsnachweisen für Zuwendungen nach Ziffer 1.2.3, die sich ausschließlich auf Personalkosten beziehen, sind Belege über die tatsächliche Gesamthöhe der Personalkosten beizufügen.
1.3.3
Bei der Festlegung von Zuwendungen ist die Finanzkraft der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Zuwendungsnehmer sind verpflichtet, eigene ihnen zur Verfügung stehende Mittel vorrangig zur Finanzierung von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen einzusetzen. In geförderten Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen sind bei der Nutzung verschiedener Angebote von den Teilnehmerinnen grundsätzlich Kostenbeiträge zu erheben. Bei der Festlegung der Höhe der Kostenbeiträge sollen soziale Kriterien berücksichtigt werden. Bei Nachweis besonderer sozialer Benachteiligungen der Teilnehmerinnen kann in Ausnahme auf die Erhebung von Kostenbeiträgen verzichtet werden.
Zuwendungen für Leistungen der außerschulischen Jugendbildung, die ausschließlich der Finanzierung von Personalkosten dienen, können als Festbetragszuwendung gewährt werden.
Treten im Lauf eines Finanzierungszeitraumes bei Einrichtungen, Projekten und bei der Inanspruchnahme von Globalmitteln nach Ziffer 5.2.8 zuwendungsrelevante Veränderungen ein, haben die Zuwendungsnehmer dieses dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. Dieses gilt insbesondere bei Kostenermäßigungen und bei erkennbarer Nichtinanspruchnahme von gewährten Zuwendungsmitteln.
1.3.4
Geförderte Träger sollen im Rahmen der Jugendhilfeplanung mitwirken und zusammenarbeiten.
1.4
Eine Mitbezuschussung von Teilnehmerinnen aus anderen Bundesländern an Maßnahmen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Gruppenleiterinnen im Lande oder in der Stadtgemeinde Bremen in der Jugendarbeit tätig sind, sind sie von dieser Beschränkung ausgenommen.
Aus der Stadtgemeine Bremerhaven können Teilnehmerinnen an Maßnahmen der Stadtgemeinde Bremen mit bezuschusst werden, wenn ihr Anteil nicht mehr als 25 v.H. der Anzahl der Gesamtteilnehmerinnen ausmacht. Bei darüber hinausgehenden Teilnehmerinnen an einer Maßnahme können Landeszuwendungen beantragt werden.
Soweit die Jugendbildungsstätte LidiceHaus Angebote als Landesjugendakademie durchführt, ist sie von den Vorgaben des Satzes 1 befreit.
Im begründeten Einzelfall können Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinien durch den Zuwendungsgeber zugelassen werden.
2
2.1
Die Förderung der Information von jungen Menschen und die Bereitstellung von geeigneten Beratungsangeboten werden durch den überörtlichen und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geregelt. Sie können Träger der freien Jugendhilfe für die Durchführung von Informations- und Beratungsangeboten fördern.
Das Land Bremen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als zentrales Angebot für junge Menschen das ServiceBureau Jugendinformation mit jährlichen Zuwendungen. Zuwendungen können institutionell gewährt werden
zu den Personalkosten,
zu den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten der Einrichtung,
für Programm-, Projekt- und Maßnahmenkosten,
zu den Sach-, Renovierungs- und Investitionskosten.
2.2
Der überörtliche Träger fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Betrieb des Landesjugendservers Bremen (www.jugendinfo.de) als Dienstleistungseinrichtung der Jugendinformation für alle Träger der Jugendhilfe im Lande Bremen. Zuwendungen können gewährt werden
zu den Personalkosten,
zu den Betriebskosten des Jugendservers,
für Programm-, Projekt- und Maßnahmenkosten, Modellprojekte,
zu den Sachkosten, Renovierungs- und Investitionskosten.
2.3
Der überörtliche Träger kann sich an bundesweiten Projekten im Rahmen der Jugendinformation beteiligen.
3
3.1
Die Förderung der Jugendverbände im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen erfolgt im Rahmen der ihnen zuerkannten Eigenständigkeit zu Inhalten und Formen ihrer Aktivitäten. Gleichwohl verknüpfen die öffentlichen Träger die Förderung der Jugendverbände mit der Erwartung, dass ihre Angebote und verbandlichen Aktivitäten in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet sind, dass sie Kindern und Jugendlichen Raum zu Selbstdefinition, Artikulation und Selbstorganisation geben und ihnen durch Motivation, Qualifizierung und fachliche Begleitung Unterstützung zur verantwortlichen aktiven Mitwirkung an der Meinungsbildung und demokratischen Teilhabe leisten.
3.2
Zuwendungen an Jugendverbände dienen auch dem Zweck, die Verbandsstrukturen als Basis für eine vielfältige Jugendarbeit abzusichern. Anerkannte Jugendverbände und Jugendgruppen können für die Durchführung ihrer Aufgaben auf der Grundlage von Jahreswirtschaftsplänen institutionell gefördert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sie offene Angebote an junge Menschen richten.
3.3
Für die Entwicklung, Durchführung, Beratung und Begleitung von Angeboten an junge Menschen sowie zur Sicherstellung der Verbandsarbeit können Jugendverbände Zuwendungen zu den Personalkosten ihrer Jugendreferentinnen erhalten. Zu den förderungsfähigen Leistungen gehören Maßnahmen der Schulung und Qualifizierung von ehrenamtlichen Jugendgruppenleiterinnen. Die Aus- und Fortbildungen sichern den in Ziffer 6 dieser Richtlinien festgelegten Qualitätsstandard.
3.4
Zu den Kosten des Geschäftsbetriebs können Jugendverbände und Jugendgruppen Zuwendungen erhalten. Im Rahmen der Jahreswirtschaftspläne werden hier auch die Kosten, die aus Landesaufgaben resultieren, nachgewiesen.
3.5
Für die Entwicklung und Durchführung von Projekten und Modellen, die neue Formen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit ermöglichen, können Zuwendungen gewährt werden.
4
Auf der Grundlage des § 12 Absatz 4 BremKJFFöG haben Zusammenschlüsse der Jugendverbände insbesondere folgende Aufgaben:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder unter Berücksichtigung auch nichtorganisierter Jugendlicher,
Durchführung von Maßnahmen, Projekten und Fachveranstaltungen, die in der Kinder- und Jugendarbeit von zentraler und allgemeiner Bedeutung sind und die die Jugendarbeit der Träger unterstützen, und
Durchführung zentraler Dienstleistungsangebote für Jugendverbände und Jugendgruppen.
Zusammenschlüsse der Jugendverbände können zur Sicherstellung ihrer Aufgaben und zum Betrieb ihrer Geschäftsstellen institutionelle Zuwendungen erhalten. Die Zuwendung erfolgt für Personal-, Bewirtschaftungs-, Investitions-, Sach-, Maßnahmen- und Projektkosten.
5
Im Rahmen der im § 13 BremKJFFöG genannten Ziele und Aufgaben stellt die außerschulische Jugendbildung eine besonders entwickelte Form der Jugendarbeit dar, die hohe Qualitätsmerkmale beansprucht. Danach soll sie junge Menschen insbesondere dazu befähigen,
soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um gesellschaftliche Realitäten und ihre Wirkungsweisen zu begreifen, zu ändern oder weiter zu entwickeln,
die Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes kritisch, wirksam und widerstandsfähig zu gestalten,
Verhaltensweisen zu erlernen, um in ihren Ursachen erkannte gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei steuern und überwinden zu können,
die durch Geschlechterrollen, soziale Herkunft, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch ungleiche Bildungsverhältnisse entstandenen Ungleichheiten abzubauen und
Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu üben.
5.1
5.1.1
Zur Durchführung der außerschulischen Jugendbildung können anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung Zuwendungen zu den Personalkosten von Jugendbildungsreferentinnen erhalten. Die Aufgaben der Jugendbildungsreferentinnen sind insbesondere:
Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und Projekten in der außerschulischen Jugendbildung,
Erarbeitung von Lehr- und Arbeitsmaterialien,
Entwicklung und Durchführung von Methoden, die neue Formen und Ansätze in der außerschulischen Jugendbildung ermöglichen,
Beratung ehrenamtlicher und nebenberuflicher Kräfte, Vermittlung gruppenpädagogischer und methodisch-didaktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
Arbeit mit jungen Menschen, die aufgrund sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen nur begrenzt an Bildungsprozessen teilzunehmen in der Lage sind,
Aus- und Fortbildung von ehrenamtlich und nebenberuflich in der außerschulischen Jugendbildung tätigen Personen.
5.1.2
Zuwendungen für die Anstellung von Bildungsreferentinnen erstrecken sich auch auf die Anstellung von Halbtags-Verwaltungskräften. Zu den Sach- und Geschäftskosten können Zuwendungen im Rahmen der Verbandsförderung erfolgen.
5.1.3
Zuwendungen zu den Personalkosten können als Festbetragsförderung erfolgen und mit denen der verbandlichen Förderung kombiniert werden.
5.2
5.2.1
Die Maßnahmenförderung nimmt Erziehungs- und Bildungsaufgaben für junge Menschen wahr. Die Teilnehmerinnen sollen nicht jünger als 12 Jahre und nicht älter als 26 Jahre sein. Die jeweiligen Programme der Maßnahmen müssen mindestens einen der in § 13 Absatz 3 BremKJFFöG genannten Themenschwerpunkte erkennen lassen. Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung beziehen nichtorganisierte junge Menschen mit ein und werden daher öffentlich bekannt gemacht.
5.2.2
Seminare der anerkannten Träger der außerschulischen Jugendbildung können gefördert werden. Neben Einzelzuwendungen können die Träger globale Mittelzuwendungen erhalten. Sonstige Träger der Kinder- und Jugendarbeit können Zuwendungen für bis zu drei Maßnahmen in einem Rechnungsjahr erhalten.
5.2.3
Die Anzahl bei Jugendbildungsseminaren soll 7 Teilnehmerinnen nicht unterschreiten. Die Zahl der mitwirkenden Leiterinnen sowie Fachkräfte soll in einem angemessenen Verhältnis (1 Leiterin für 7 Teilnehmerinnen) zur Gesamtzahl der Teilnehmerinnen stehen. Jugendbildungsseminare sollen in der Regel eine Stundenanzahl von 10 Stunden nicht unterschreiten und 48 Stunden nicht überschreiten. Maßnahmen im Rahmen mehrerer Abendveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen können gefördert werden, wenn sie insgesamt mindestens 10 Stunden nicht unterschreiten.
5.2.4
Wird eine Maßnahme von einer bezuschussten Mitarbeiterin eines freien Trägers durchgeführt, so sind Honorarleistungen für diese Tätigkeit ausgeschlossen.
5.2.5
Die Zuwendungen erfolgen als eine Pauschale pro Teilnehmerin und Maßnahmenstunde zu drei Maßnahmentypen.
Seminartyp I, Standardseminar in Bildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen, von mindestens 10 Seminarstunden und höchstens 48 Seminarstunden. Hierzu kann eine pauschale Zuwendung in Höhe von 3,50 Euro pro Teilnehmerin und Seminarstunde gewährt werden. Die Pauschale enthält anteilige Zuwendungen zu den:
Fahrtkosten,
Kosten der Unterkunft und Verpflegung,
Arbeitsmaterialien,
sonstigen Kosten und
Honorarkosten für nebenberuflich tätige Fachkräfte.
Seminartyp II, mehrere Abendveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen, von mindestens 10 Seminarstunden insgesamt. Hierzu kann eine pauschale Zuwendung in Höhe von 1,30 Euro pro Teilnehmerin und Seminarstunde gewährt werden. Die Pauschale enthält anteilige Zuwendungen zu den
Kosten der Raummiete und Verpflegung,
Arbeitsmaterialien,
sonstigen Kosten und
Honorarkosten für ausschließlich eine nebenberuflich tätige Leiterin.
Seminartyp III, Seminare der Jugendbildung können in Form von Tagesseminaren durchgeführt werden, wenn diese mindestens 6 Seminarstunden umfassen. Hierzu kann eine Pauschale Zuwendung in der Höhe von 1,60 Euro pro Teilnehmerin und Seminarstunde gewährt werden. Die Pauschale enthält anteilige Zuwendungen zu den:
Kosten der Raummiete und Verpflegung,
Arbeitsmaterialien,
sonstigen Kosten und
Honorarkosten für ausschließlich eine nebenberuflich tätige Leiterin.
Die Pauschalen beruhen rechnerisch auf bis zu 8 Seminarstunden pro Seminartag und berücksichtigen bei Zahlungen von Stundenhonorarsätzen die häusliche Ersparnis von Seminarleiterinnen und Mitarbeiterinnen und die Eigenbeteiligung und Beiträge.der Teilnehmerinnen.
Die aus den Pauschalen verwendeten Vergütungen sind beim Einsatz von Teamerinnen oder Leiterinnen von Maßnahmen je nach Qualifikation und praxisbezogener Anforderungen zu differenzieren und dürfen einen Stundensatz von bis zu 32 € und einen Tagessatz von bis zu 256 € (entsprechend Kinder- und Jugendplan des Bundes Ziffer III. 3.1 Absatz 2) nicht überschreiten. Abweichungen oder Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der vorherigen Zustimmung der Zuwendungsgeberin.
Beim Einsatz von nebenberuflichen Fachkräften, deren Personalkosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, richten sich die Vergütungen nach der jeweils gültigen Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten im bremischen öffentlichen Dienst.
5.2.6
In besonders begründeten Fällen ist die Durchführung einer Maßnahme gemäß Ziffer 5 dieser Richtlinie im europäischen Ausland zulässig.
5.2.7
Die Träger der außerschulischen Jugendbildung können für ein Rechnungsjahr Anträge auf Globalmittel stellen. Globalmittelempfänger haben im Lauf eines Rechnungsjahres ihre Einzelmaßnahmen rechtzeitig bei der bewilligenden Behörde anzumelden und mitzuteilen:
Thema der Maßnahme,
Ort und Durchführungszeitraum,
Anzahl der Teilnehmerinnen und
Anzahl der Leiterinnen und Mitarbeiterinnen.
5.2.8
Im Rahmen von Zuwendungsverträgen können Globalmittelempfänger die Finanzierung von Jugendbildungsmaßnahmen in Abweichung der Seminartypen I bis III (Ziffer 5.2.5 dieser Richtlinien) frei gestalten. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis einer vertraglich jährlich festgesetzten Mindestanzahl der Teilnehmerinnenstunden. Dem Verwendungsnachweis sind die Listen der Teilnehmerinnen, die Sachberichte und die Übernachtungsbestätigungen der Bildungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen beizufügen.
Die sonstigen Träger der freien Jugendhilfe stellen bei der bewilligenden Behörde Einzelanträge. Den Anträgen sind beizufügen:
Kosten- und Finanzierungsplan,
Thema der Maßnahme und pädagogisch-inhaltliche Beschreibung, Programmablauf und das Ziel der Maßnahme,
Ort und Durchführungszeitraum und
Anzahl der Leiterinnen und Mitarbeiterinnen.
5.2.9
Dem Verwendungsnachweis gemäß Ziffer 6 und 7 Anlage 2 zu Nr. 6.1 (ANBest) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (zahlungsmäßiger Nachweis und Sachbericht) sind die Liste der Teilnehmerinnen, die Bestätigungen über empfangene Honorare und eine Übernachtungsbestätigung der Bildungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung beizufügen, in der die Maßnahme durchgeführt wurde.
5.3
5.3.1
Das Land Bremen und die Stadtgemeinde Bremen fördern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Jugendbildungsstätte Bremen, Lidice Haus gGmbH mit jährlichen Zuwendungen. Die Zuwendungen erfolgen institutionell und können als Festbetragsfinanzierung erfolgen:
zu den Personalkosten,
zu den Betriebs- und Bewirtschaftungskosten der Bildungsstätte,
für Programm-, Projekt- und Maßnahmenkosten,
zu den Sachkosten, Renovierungs- und Investitionskosten.
Für eigene Jugendbildungsmaßnahmen erhält die Jugendbildungsstätte Globalmittel gemäß Ziffer 5.2.7.
5.3.2
Die Aufgaben der Jugendbildungsstätte sind auf stadtbremischer Ebene insbesondere
die Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und sonstigen Maßnahmen und Projekten der außerschulischen Jugendbildung und der Kinder- und Jugendhilfe und
die Aus- und Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.
Die Aufgaben der Jugendbildungsstätte als Landesjugendakademie umfassen insbesondere
die Aus- und Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Personen, die in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, die Initiierung und Durchführung von internationalen Begegnungen,
die Durchführung von Fachtagungen, Symposien und anderen Veranstaltungen, die für die Jugendbildung und in der Kinder- und Jugendhilfe Bedeutung haben,
die Erprobung neuer Ansätze in der Jugendbildung und der Jugendarbeit im Rahmen von Modellprojekten sowie
die Entwicklung neuer fachlicher Standards in der Jugendarbeit.
Zur Verbesserung der Einnahmen und der Liquidität kann die Jugendbildungsstätte ihre Räumlichkeiten auch an Personen vermieten, deren Nutzungen nicht den Kriterien der außerschulischen Jugendbildung bzw. der Kinder- und Jugendhilfe entsprechen. Bei absoluter Vorrangigkeit der Jugendbildung bzw. der Kinder- und Jugendhilfe, sind private oder gewerbliche Vermietungen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtnutzung zu begrenzen.
6
In der außerschulischen Jugendbildung und in der Jugend- und Jugendverbandsarbeit ist der Einsatz von ehrenamtlichen und nebenberuflichen Jugendgruppenleiterinnen und Multiplikatorinnen notwendig. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für diesen Personenkreis sind nachstehende Kriterien zu berücksichtigen:
physiologische, psychologische und soziale Aspekte des Kinder- und Jugendalters,
Aufsichtspflicht und Haftung,
erzieherischer und gesetzlicher Jugendschutz,
Methoden und Techniken zur Anleitung von Aktivitäten und Freizeiten (insbesondere partizipative und geschlechtsspezifische Aspekte),
Arbeit mit verschiedenen Zielgruppen,
Rolle und Selbstverständnis von Kinder- und Jugendleiterinnen,
Organisation und Planung,
Sicherheitsbestimmungen und Hygiene,
Erste Hilfe („Sofortmaßnahmen am Unfallort“).
6.1
Führen Träger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nicht selbst durch, sondern entsenden Mitarbeiterinnen zu von anderen Trägern durchgeführten und nicht bereits nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen, kann eine pauschale Zuwendung gemäß Ziffer 5.2 erfolgen.
6.2
Zur Erlangung einer Zuwendung hat ein Einzelantragsteller dem Antrag das Programm einschließlich Programmkosten der durchführenden Träger beizufügen. Globalmittelempfänger fügen das Programm der Maßnahmenanmeldung bei. Als Verwendungsnachweis sind die Teilnahmebestätigungen einzureichen.
7
7.1
Ziel der internationalen Jugendarbeit ist es, dazu beizutragen, die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über Grenzen hinweg zu ermöglichen. Grundlage hierzu sind die Leitlinien für die Internationale Jugendarbeit des Bundes und der Länder.
Im Vordergrund des interkulturellen Lernens stehen
die Förderung von Verständnis (verstehen und wahrnehmen anderen Denkens, Fühlen und Handelns) und Toleranz,
die Förderung einer europäischen Identität und Wahrnehmung einer europäischen Bürgerschaft,
die Erweiterung der Möglichkeiten schulisch und beruflich orientierten Lernens als Zukunftsbasis für junge Menschen,
die Verstärkung des Erwerbs internationaler Kompetenz und
die Nutzung der Freizeit- und Kulturinteressen junger Menschen als Anreiz zum pädagogischen Lernen.
7.2
Begegnungsmaßnahmen und Fachaustausche werden nach
den Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes,
den Richtlinien des Deutsch-Französischen Jugendwerkes,
den Richtlinien des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes,
den Vorschriften der Deutsch-Tschechischen Kooperation,
den Sonderregelungen für den Deutsch-Israelischen Jugendaustausch
den Bestimmungen der Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch und
den Vorschriften der europäischen Programme
gefördert.
Projekte der Zusammenarbeit mit der Jugend und mit Trägern der Jugendarbeit in außereuropäischen Ländern können gefördert werden.
7.3
Die partnerschaftlichen Beziehungen zu allen Partnerstädten der Stadtgemeinde Bremen können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel unterstützt werden.
Für Maßnahmen im Inland kann eine pauschale Zuwendung bis zur Höhe von 8,00 Euro pro Programmtag und ausländischen Teilnehmerinnen gewährt werden. Bei Nachweis von erhöhten Programmkosten für die gastgebende Gruppe kann auch für diese eine Zuwendung bis zu 8,00 Euro pro Programmtag und Teilnehmerinnen gewährt werden.
Für Maßnahmen im Ausland kann eine pauschale Zuwendung bis zu 75 v.H. der Fahrtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 358,00 Euro je Teilnehmerin gewährt werden.
7.4
Die Träger von Maßnahmen sind verpflichtet, Vor- und Nachbereitungen zu den Maßnahmen durchzuführen. Für Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen können Zuwendungen entsprechend der Ziffer 5.2 gewährt werden.
7.5
Kommen bei der Durchführung von Maßnahmen komplementär Mittel des Landes und der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven zum Einsatz oder werden Maßnahmen ausschließlich durch das Land oder die Stadtgemeinden gefördert, richten sich die Zuwendungshöhen nach den unter Ziffer 7.2 aufgeführten Bestimmungen.
8
Geförderte Projekte und Modelle der in diesen Richtlinien geregelten Leistungsbereiche sollen Bezüge zu anderen Arbeitsfeldern der Jugend- und Jugendbildungsarbeit enthalten und die Ergebnisse anderen in der Jugendarbeit Tätigen zur Verfügung stellen. Sie können vorhandene Arbeitsstrukturen ergänzen und durch den Austausch von Erfahrungen zur fachlichen Weiterentwicklung der Jugend- und Jugendbildungsarbeit beitragen. Die Zuwendungen werden zeitlich begrenzt gewährt.
Durch Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses oder des Jugendhilfeausschusses können besondere, zeitlich befristete Förderschwerpunkte festgelegt werden.
9
Zuwendungen zu den Sachförderungen können mit der verbandlichen Förderung kombiniert werden. Die Zuwendungen sollen 80 v.H. der Gesamtausgaben jeweils nicht überschreiten.
9.1
Für die Herrichtung, Sanierung und Ausstattung von Arbeits- und Gruppenräumen, die überwiegend der Jugendverbands- und Jugendgruppenarbeit dienen, können in der Stadtgemeinde Bremen Zuwendungen gewährt werden.
9.2
Zur Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Geräten und sonstigen Ausrüstungen für die pädagogische Jugendverbands- und Jugendgruppenarbeit können Zuwendungen gewährt werden.
9.3
Den anerkannten Trägern der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Einrichtungen, Geräte, Video- und Filmkopien der Medienzentren/der Landesbildstelle im Landesinstitut für Schule nutzungsentgeltfrei zur Verfügung.
10
10.1
Zur Förderung sonstiger Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit sowie für besondere Projekte der stadtteilbezogenen Kinder- und Jugendarbeit stehen auf Landesebene und in der Stadtgemeinde allgemeine Fördermittel zur Verfügung.
10.2
Hauptberuflich tätige Personen sind für ehrenamtliche Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit nach Maßgabe des § 32 BremKJFFöG freizustellen. Für die Erstattungsansprüche nach § 32 Absatz 5 BremKJFFöG werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungsmittel vom Land bereitgestellt.
10.3
Zur Stärkung und Förderung des Ehrenamtes werden nach den Richtlinien für die Ausstellung der „Jugendleiterin-Card“ vom 7. Oktober 1999 (Brem.ABl. S. 915) „Jugendleiterin-Card“ ausgegeben. Für die Erstattung der mit der Herstellung der „Jugendleiterin-Card“ verbundenen Kosten werden den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungsmittel vom Land bereitgestellt.
11
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Förderung der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendinformation und der Jugendverbandsarbeit im Lande und in der Stadtgemeinde Bremen vom 24. April 2003 außer Kraft.

Bremen, den 1. Dezember 2009

Die Senatorin für Arbeit,
Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales


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