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  • Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002

Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten19.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.06.2010 bis 31.10.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2

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juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.06.2010 bis 31.10.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres und Sport

Der Senator für Inneres und Sport kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz in EUR

 

 

 

101.06

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

15

101.07

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

15

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

110.00

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1)

11,50 bis 115

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

54

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 GewO festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

58 bis 1 150

111

Juristische Personen

 

111.00

Anerkennung einer Stiftung, Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein

115 bis 1 150

111.01

Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung

30 bis 575

111.02

Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen

30 bis 350

111.03

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB

58 bis 1 150

111.04

Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 des Bremischen Stiftungsgesetzes

30 bis 575

111.05

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse

23

111.06

Bescheinigung nach Nr. 111.05 bei im Durchschreibeverfahren hergestellten weiteren Ausfertigungen

5

111.07

Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes

58 bis 1 150

111.08

Prüfung der nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes eingereichten Unterlagen

11,50 bis 230

111.09

Anerkennungen, Genehmigungen und Bescheinigungen für Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen

gebührenfrei

111.10

Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes

gebührenfrei

111.11

Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

112.00

Änderung oder Feststellung eines Familiennamens

144 bis 1 150

112.01

Änderung des Vornamens

40 bis 305

114

Glücksspiele und Sammlungen

 

114.00

Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, sofern nicht 114.01. Anwendung findet

1,7 v.T. des zugelassenen
Spielkapitals abzüglich der
Lotteriesteuer, sofern diese
erhoben wird, aufgerundet auf
volle 5

114.01

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen)

35

114.02

Änderung und Aufhebung einer Genehmigung nach 114.00 oder 114.01

10 bis 208

114.03

Genehmigung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen

21 bis 416

114.04

Genehmigung von Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen

10 bis 208

114.05

Ablehnung eines Antrags auf Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung

10 bis 208

114.06

Zulassung als Buchmacher

pro Kalenderjahr
267

114.07

Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen

Pro Kalenderjahr
138

114.08

Zulassung einer Nebenstelle

138

114.09

Änderung der Zulassung als Buchmacher

30

114.10

Aufhebung einer Zulassung oder Erlaubnis nach 114.06 bis 114.09

21 bis 416

114.11

Versagung der Zulassung als Buchmacher

267

114.12

Versagung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen

138

114.13

Zulassung eines Totalisators für Pferderennen

Für jeden Renntag
31

114.14

Zulassung einer Annahmestelle für Pferdewetten

79

114.15

Zulassung eines Totalisators für Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten

Pro Kalenderjahr
1319

114.16

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten

Pro Kalenderjahr
1789

114.17

Zulassung eines Totalisators für Pferdewetten (Rennquintett)

1319

114.18

Änderung einer Zulassung nach 114.13 bis 114.17

208

114.19

Genehmigung von Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlen- wetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten

416

114.20

Genehmigung von Änderungen oder Ergänzung der Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlenwetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten

84 bis 167

114.21

Aufhebung einer Zulassung nach 114.13 bis 114.17

60 bis 416

114.22

Zulassung einer Annahmestelle zur Vermittlung von Glücksspielen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Bremen

100 bis 2500

114.23

Genehmigung der Klassenlotterie

Pro Kalenderjahr 1319

114.24

Zulassung als Lotterieeinnehmer

267

114.25

Versagung der Zulassung als Lotterieeinnehmer

267

114.26

Zulassung als gewerblicher Spielevermittler

Pro Kalenderjahr 1319

114.27

Versagung der Zulassung als gewerblicher Spielevermittler

1319

114.28

Ablehnung, Änderung und Aufhebung einer Genehmigung nach 114.22 bis 114.24 und 114.26

100 bis 1319

114.29

Ablehnung des Antrags der Tätigkeit als Sportwettvermittler

1 319

114.30

Untersagung von unerlaubter Veranstaltung und Durchführung, Vermittlung und Werbung für Glücksspiel

60 bis 1319

114.31

Zulassung einer Spielbank

12 650

114.32

Änderung der Zulassung nach 114.31 und sonstige aufgrund Genehmigungen der Zulassung

133 bis 2658

114.33

Aufhebung einer Zulassung nach 114.31

1249

115

Sammlungen

 

115.00

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

118

Schornsteinfegerwesen

 

118.00

Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes

500,00 Euro

118.01

Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 20 Satz 2 oder § 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes

57,50 Euro

118.02

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz

40 bis 207

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

 

120.00

Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 Abs. 1 BremPolG

69

 

Anmerkung:

 

 

Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Bestellung von Amts wegen erfolgt.

 

120.1

Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen:

 

 

1.

zur Begleitung von Fahrzeugen, soweit die Begleitung auf Grund verkehrsrechtlicher Vorschriften bestimmt worden ist,

 

2.

zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist,

 

3.

zur Begleitung und Sicherung von Transporten mit wertvollen Ladungen, soweit dieses auf Antrag des Berechtigten geschieht und der Polizeivollzugsdienst nicht von Amts wegen tätig werden muss,

 

4.

zur Überwachung von Tätigkeiten, durch die die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte, für die die polizeiliche Überwachung durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist und es sich nicht um solche Tätigkeiten des Veranlassers handelt, die zur Abwehr einer anderweitigen Gefahr notwendig sind,

 

5.

zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt,

 

6.

zur Überwachung von Veranstaltungen, soweit die Überwachung durch eine schriftliche Verfügung bestimmt worden ist oder der Berechtigte sie beantragt hat,

 

7.

für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruchmeldeanlagen; Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat;

120.10

für jeden Beamten

Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung
Auslagen werden gesondert
erhoben

120.11

für den Einsatz eines Kraftrades

für jeden angefangenen Km
0,65

120.12

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

für jeden angefangenen Km
1

120.13

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Km
1,35

120.14

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Km
1,90

120.15

für den Einsatz eines Küstenbootes

je angefangene Betriebsstunde
215

120.16

für den Einsatz eines Streckenbootes

je angefangene Betriebsstunde
100

120.17

für den Einsatz eines Hafenbootes

je angefangene Betriebsstunde
55

 

Anmerkung zu 120.10 bis 120.17:

 

 

Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG.

 

120.19

für die Begleitung und Sicherung von Landtransporten durch Kraftfahrzeuge innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes

je Kraftfahrzeug
100

120.20

Gestellung von Beamten und Fahrzeugen bei Veranstaltungen im Sinne des Versammlungsrechts und bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, einschließlich sportlichen Veranstaltungen nichtgewerblicher Art

gebührenfrei

120.21

Reinigungspauschale bei Verunreinigung eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person

35

120.22

Pauschale für die Verbringung eines verunreinigten Fahrzeuges zur Reinigung

35

 

Anmerkung zu 120.21 und 120.22:

 

 

Die Erhebung besonderer Auslagen nach 120.61 bleibt unberührt.

 

120.3

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam

 

120.30

Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse des Betroffenen oder zum Schutz eines Dritten vorgenommen wird.

für jede angefangenen 24
Stunden
36,55
Auslagen werden gesondert
erhoben

 

Anmerkung zu 120.30:

 

 

Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.

 

120.31

Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam durch Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittagessens, eines Abendessens

Erstattung in Höhe der der
Polizei tatsächlich
entstandenen Aufwendungen
besondere Auslagen werden
gesondert erhoben

 

Anmerkung:

 

 

Diese Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn die Unterbringung gebührenfrei ist.

 

120.4

Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern

 

120.40

für jeden Bediensteten

Stundensatz nach der
Allgemeinen Kostenverordnung

120.41

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen km die
Sätze nach 120.12 bis 120.14

120.42

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene Betriebsstunde die
Sätze nach 120.15 bis 120.17

 

Anmerkungen zu 120.4 bis 120.42:

 

 

a)

Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG.

 

b)

Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 des BremVwVG zu erstatten.

120.5

Aufbewahren von Fahrzeugen auf Grund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für

 

120.50

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

0,60

120.51

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,10

120.52

ein Kraftrad mit Beiwagen, einen Anhänger oder ein Pferdefuhrwerk

1,40

120.53

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

2,50

120.54

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

4,50

120.55

ein Wasserfahrzeug

3,20

120.56

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm

1,40

120.57

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 qm

2,50

 

Anmerkung zu 120.50 bis 120.57:

 

 

Werden Fahrzeuge durch Privatfirmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten.

 

120.60

Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der Vollzugs- oder Amtshilfe, sofern das Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes durch Nichterfüllung eines dem Betroffenen durch die ersuchenden Stellen aufgegebenen Verlangens oder sonst durch das Verhalten des Betroffenen veranlasst wird und sofern es sich nicht um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung handelt

16 bis 84

 

Anmerkung:

 

 

Gebührenschuldner ist derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet (Betroffener).

 

120.61

Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Erstattung der Aufwendungen
nach Maßgabe 120.10 bis
120.60 oder, falls dies nicht
möglich ist, in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen.
Besondere Auslagen werden
gesondert erhoben.

 

Anmerkung:

 

 

Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat.

 

120.62

Einsatz der Polizei nach Alarmierung auf Grund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage

Je Fehlalarm pauschal zwei
Stundensätze nach der Allgemeinen Kostenverordnung
zuzüglich 16 km nach 120.12.
Besondere Auslagen werden
gesondert erhoben

 

Anmerkung:

 

 

Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchversuch ausgelöst wurde.

 

 

Gebührenschuldner ist

 

 

-

bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind,
das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt,

 

-

bei Anlagen, die nicht an eine Alarmzentrale angeschlossen sind,
der Anlagenbesitzer,

 

-

bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde,
in den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer.

120.63

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist

gebührenfrei

120.64

Überlassung von Absperrgittern (Druckgittern) an natürliche Personen oder sonstige private Veranstalter oder Einrichtungen (je Druckgitter und angefangene 24 Stunden)

5

120.70

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Brem.Polizeigesetz

58 bis 1 150

121

Melde- und Ausweiswesen

 

121.00

Einfache Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 1 Meldegesetz

je Einwohner
6

121.01

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz

je Einwohner
10

121.02

Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

je Einwohner
15

121.03

Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei

je Einwohner
20

121.04

Automatisierte Auskunftserteilung
Für Gruppenauskünfte, Datenabgleiche und sonstige Auswertungen, die in automatisierter Form bearbeitet werden

Gebühr nach Zeit- und
Sachaufwand zuzüglich
Auslagen

121.05

Meldebescheinigung

je Bescheinigung
6

121.06

Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

je Bescheinigung
15

121.07

Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute

129

121.08

Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei

je Einwohner
20

121.1

Personalausweise

 

121.10

Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises auf Grund einer Veränderung des Namens

8

121.11

Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises aus anderem Grund

10

121.12

Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises

8

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.06

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

43 bis 800

122.07

Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden

40 bis 800

122.08

Einlösung eingefangener Hunde

21

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten.

 

122.11

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln

17

122.12

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde

40 bis 550

 

Anmerkung:

 

 

Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten.

 

122.13

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer

35

123

Sonstiges

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

123.00

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

123.01

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 v. H. des Schätzwertes
mindestens 4

123.02

soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert

2 v. H. des Schätzwertes

 

Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02:

 

 

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB (und die Finder, sofern sie gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben).

 

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach 123.00 bis 123.02 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle (Tierheim) abgeliefert sind.

 

b)

Neben der Gebühr zu 123.00 bis 123.02 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen zu erstatten.

123.03

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

5

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

123.10

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gem. § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

9

123.11

Genehmigung nach 123.10 bei mehr als einer Woche je Wagen

13 bis 115

123.12

Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 des Wohnwagengesetzes

52 bis 287

123.2

Sonstige Gebühren

 

123.20

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

123.21

Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Jugendschutzgesetz oder § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz

10 bis 92

123.22

Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz

40 bis 173

13

Personenstandswesen

 

13.1

Eheschließung

 

13.1.1

Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG),

 

13.1.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

13.1.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

80

13.1.2

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV),

 

13.1.2.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

20

13.1.2.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

40

13.1.3

Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG)

 

13.1.3.1

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 PStG)

25

13.1.3.2

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 3 PStG)

80

13.1.3.3

im Übrigen

gebührenfrei

13.2

Ehefähigkeitszeugnis

 

13.2.1

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG),

 

13.2.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

13.2.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

80

13.2.1.3

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

gebührenfrei

13.2.2

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

40

13.3

Begründung einer Lebenspartnerschaft

 

13.3.1

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG),

 

13.3.1.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

13.3.1.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

80

13.3.2

Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV),

 

13.3.2.1

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

20

13.3.2.2

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

40

13.3.3

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

 

13.3.3.1

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 PStG)

25

13.3.3.2

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG)

80

13.3.3.3

im Übrigen

gebührenfrei

13.4

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

13.4.1

Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG)

25

13.4.2

Beurkundung

 

13.4.2.1

einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG)

65

13.4.2.2

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG)

65

13.4.2.3

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG)

65

13.4.2.4

einer Geburt im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG)

50

13.4.2.5

eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG)

30

13.4.3

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

13.4.3.1

zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs. 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG)

25

13.4.3.1.1

zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird

gebührenfrei

13.4.3.2

zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Abs. 1 PStG)

30

13.4.3.3

zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Abs. 1 PStG)

gebührenfrei

13.4.3.4

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG)

gebührenfrei

13.4.3.5

zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG)

25

13.4.3.5.1

zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält

gebührenfrei

13.4.4

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV)

10

13.5

Personenstandsurkunden

 

13.5.1

Ausstellung von Personenstandsurkunden (§ 55 PStG, §§ 49 bis 52 PStV)

 

13.5.1.1

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Abs. 1 PStG)

10

13.5.1.2

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG)

10

13.5.1.3

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG)

8

13.5.1.4

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

5

13.5.2

Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)

gebührenfrei

13.5.3

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)

10

13.5.4

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG)

nach Zeitaufwand gemäß Allgemeinen Kostenverordnung

13.5.5

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 PStG)

gebührenfrei

13.5.6

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 PStG)

gebührenfrei

 

Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6:

 

 

Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.

Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder zukünftigen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der Diensträume des Standesamtes.

 

140

Feldordnungsrecht

 

140.00

Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Feldordnungsgesetzes

63,25

 

Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

140.01

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 des Feldordnungsgesetzes

5 v.H. des Betrages,
durch dessen Zahlung die
Pfandsache eingelöst
werden kann
mindestens 13

 

Anmerkung:

 

 

Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres.

 

40.02

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes

4 bis 23

140.03

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes

2 bis 10

140.04

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag

5

140.05

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

3

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

150.31

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

40 bis 173

150.32

Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

17 bis 40

150.33

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

52 bis 1 040

150.36

Rücknahme und Widerruf von Festsetzungen nach § 69 Gewerbeordnung nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

52 bis 673


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