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Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
Der Senator für Inneres und Sport kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern
zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Inneres
Nr. |
Kostentatbestand | Kostensatz in EUR | ||
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101.06 | Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation | 15 | ||
101.07 | Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 | 15 | ||
110 |
Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen |
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110.00 | Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1) | 11,50 bis 115 | ||
110.02 | Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken | 54 | ||
110.03 | Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 GewO festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen | 58 bis 1 150 | ||
111 |
Juristische Personen |
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111.00 | Anerkennung einer Stiftung, Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein | 115 bis 1 150 | ||
111.01 | Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung | 30 bis 575 | ||
111.02 | Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlagerung des Sitzes einer Stiftung in das Land Bremen | 30 bis 350 | ||
111.03 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB | 58 bis 1 150 | ||
111.04 | Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 13 und 14 des Bremischen Stiftungsgesetzes |
30 bis 575 | ||
111.05 | Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse | 23 | ||
111.06 | Bescheinigung nach Nr. 111.05 bei im Durchschreibeverfahren hergestellten weiteren Ausfertigungen | 5 | ||
111.07 | Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes | 58 bis 1 150 | ||
111.08 | Prüfung der nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes eingereichten Unterlagen | 11,50 bis 230 | ||
111.09 | Anerkennungen, Genehmigungen und Bescheinigungen für Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen | gebührenfrei | ||
111.10 | Einsicht in das Stiftungsverzeichnis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Stiftungsgesetzes | gebührenfrei | ||
111.11 | Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Stiftungsgesetzes | gebührenfrei | ||
112 |
Namensänderungsrecht |
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112.00 | Änderung oder Feststellung eines Familiennamens | 144 bis 1 150 | ||
112.01 | Änderung des Vornamens | 40 bis 305 | ||
114 |
Glücksspiele und Sammlungen |
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114.00 | Genehmigung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, sofern nicht 114.01. Anwendung findet | 1,7 v.T. des zugelassenen | ||
114.01 | Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) | 35 | ||
114.02 | Änderung und Aufhebung einer Genehmigung nach 114.00 oder 114.01 | 10 bis 208 | ||
114.03 | Genehmigung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen | 21 bis 416 | ||
114.04 | Genehmigung von Änderungen oder Ergänzungen der Teilnahmebedingungen für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen | 10 bis 208 | ||
114.05 | Ablehnung eines Antrags auf Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung | 10 bis 208 | ||
114.06 | Zulassung als Buchmacher | pro Kalenderjahr | ||
114.07 | Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen | Pro Kalenderjahr | ||
114.08 | Zulassung einer Nebenstelle | 138 | ||
114.09 | Änderung der Zulassung als Buchmacher | 30 | ||
114.10 | Aufhebung einer Zulassung oder Erlaubnis nach 114.06 bis 114.09 | 21 bis 416 | ||
114.11 | Versagung der Zulassung als Buchmacher | 267 | ||
114.12 | Versagung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen | 138 | ||
114.13 | Zulassung eines Totalisators für Pferderennen | Für jeden Renntag | ||
114.14 | Zulassung einer Annahmestelle für Pferdewetten | 79 | ||
114.15 | Zulassung eines Totalisators für Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten | Pro Kalenderjahr | ||
114.16 | Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten | Pro Kalenderjahr | ||
114.17 | Zulassung eines Totalisators für Pferdewetten (Rennquintett) | 1319 | ||
114.18 | Änderung einer Zulassung nach 114.13 bis 114.17 | 208 | ||
114.19 | Genehmigung von Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlen- wetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten | 416 | ||
114.20 | Genehmigung von Änderungen oder Ergänzung der Teilnahmebedingungen für Fußballwetten, Zahlenwetten und Pferdewetten (Rennquintett) sowie für Sportwetten mit festen Gewinnquoten | 84 bis 167 | ||
114.21 | Aufhebung einer Zulassung nach 114.13 bis 114.17 | 60 bis 416 | ||
114.22 | Zulassung einer Annahmestelle zur Vermittlung von Glücksspielen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Bremen | 100 bis 2500 | ||
114.23 | Genehmigung der Klassenlotterie | Pro Kalenderjahr 1319 | ||
114.24 | Zulassung als Lotterieeinnehmer | 267 | ||
114.25 | Versagung der Zulassung als Lotterieeinnehmer | 267 | ||
114.26 | Zulassung als gewerblicher Spielevermittler | Pro Kalenderjahr 1319 | ||
114.27 | Versagung der Zulassung als gewerblicher Spielevermittler | 1319 | ||
114.28 | Ablehnung, Änderung und Aufhebung einer Genehmigung nach 114.22 bis 114.24 und 114.26 | 100 bis 1319 | ||
114.29 | Ablehnung des Antrags der Tätigkeit als Sportwettvermittler | 1 319 | ||
114.30 | Untersagung von unerlaubter Veranstaltung und Durchführung, Vermittlung und Werbung für Glücksspiel | 60 bis 1319 | ||
114.31 | Zulassung einer Spielbank | 12 650 | ||
114.32 | Änderung der Zulassung nach 114.31 und sonstige aufgrund Genehmigungen der Zulassung | 133 bis 2658 | ||
114.33 | Aufhebung einer Zulassung nach 114.31 | 1249 | ||
115 |
Sammlungen |
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115.00 | Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften | gebührenfrei | ||
118 |
Schornsteinfegerwesen |
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118.00 | Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes | 500,00 Euro | ||
118.01 | Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 20 Satz 2 oder § 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes | 57,50 Euro | ||
118.02 | Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen gem. § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz | 40 bis 207 | ||
12 |
Öffentliche Sicherheit und Ordnung |
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120 |
Allgemeines Polizeirecht |
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120.00 | Bestellung zum Hilfspolizeibeamten gem. § 76 Abs. 1 BremPolG | 69 | ||
| Anmerkung: |
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| Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder Bestellung von Amts wegen erfolgt. |
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120.1 | Gestellung von Beamten und Fahrzeugen einschließlich von Wasserfahrzeugen: |
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zur Überwachung von Tätigkeiten, durch die die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte, für die die polizeiliche Überwachung durch oder auf Grund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist und es sich nicht um solche Tätigkeiten des Veranlassers handelt, die zur Abwehr einer anderweitigen Gefahr notwendig sind, | |||
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120.10 | für jeden Beamten | Stundensatz nach der Allgemeinen Kostenverordnung | ||
120.11 | für den Einsatz eines Kraftrades | für jeden angefangenen Km | ||
120.12 | für den Einsatz eines Personenkraftwagens | für jeden angefangenen Km |
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120.13 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen Km | ||
120.14 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht | für jeden angefangenen Km | ||
120.15 | für den Einsatz eines Küstenbootes | je angefangene Betriebsstunde |
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120.16 | für den Einsatz eines Streckenbootes | je angefangene Betriebsstunde |
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120.17 | für den Einsatz eines Hafenbootes | je angefangene Betriebsstunde |
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| Anmerkung zu 120.10 bis 120.17: |
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| Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG. |
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120.19 | für die Begleitung und Sicherung von Landtransporten durch Kraftfahrzeuge innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes | je Kraftfahrzeug | ||
120.20 | Gestellung von Beamten und Fahrzeugen bei Veranstaltungen im Sinne des Versammlungsrechts und bei Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, einschließlich sportlichen Veranstaltungen nichtgewerblicher Art | gebührenfrei | ||
120.21 | Reinigungspauschale bei Verunreinigung eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person | 35 | ||
120.22 | Pauschale für die Verbringung eines verunreinigten Fahrzeuges zur Reinigung | 35 | ||
| Anmerkung zu 120.21 und 120.22: |
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| Die Erhebung besonderer Auslagen nach 120.61 bleibt unberührt. |
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120.3 | Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam |
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120.30 | Unterbringung von Personen in einem Polizeigewahrsam, soweit die Unterbringung auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse des Betroffenen oder zum Schutz eines Dritten vorgenommen wird. | für jede angefangenen 24 | ||
| Anmerkung zu 120.30: |
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| Außer der Gebühr nach 120.30 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten. |
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120.31 | Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam durch Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittagessens, eines Abendessens | Erstattung in Höhe der der | ||
| Anmerkung: |
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| Diese Aufwendungen sind auch dann zu erstatten, wenn die Unterbringung gebührenfrei ist. |
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120.4 | Für das Tätigwerden beim Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern |
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120.40 | für jeden Bediensteten | Stundensatz nach der | ||
120.41 | für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern | für jeden angefangenen km die | ||
120.42 | für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei | für jede angefangene Betriebsstunde die | ||
| Anmerkungen zu 120.4 bis 120.42: |
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| a) | Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum bzw. vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden siehe § 5 BremGebBeitrG. | ||
| b) | Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 des BremVwVG zu erstatten. | ||
120.5 | Aufbewahren von Fahrzeugen auf Grund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Besitzentziehungsmaßnahme (z.B. Sicherstellung, Beschlagnahme) je angefangenen Kalendertag für |
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120.50 | ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor) | 0,60 | ||
120.51 | ein Kraftrad ohne Beiwagen | 1,10 | ||
120.52 | ein Kraftrad mit Beiwagen, einen Anhänger oder ein Pferdefuhrwerk | 1,40 | ||
120.53 | einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug | 2,50 | ||
120.54 | einen Lastkraftwagen oder Omnibus | 4,50 | ||
120.55 | ein Wasserfahrzeug | 3,20 | ||
120.56 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 qm | 1,40 | ||
120.57 | ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 qm | 2,50 | ||
| Anmerkung zu 120.50 bis 120.57: |
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| Werden Fahrzeuge durch Privatfirmen oder andere Behörden abgestellt, so sind die der Polizei entstandenen Kosten zu erstatten. |
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120.60 | Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der Vollzugs- oder Amtshilfe, sofern das Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes durch Nichterfüllung eines dem Betroffenen durch die ersuchenden Stellen aufgegebenen Verlangens oder sonst durch das Verhalten des Betroffenen veranlasst wird und sofern es sich nicht um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung handelt | 16 bis 84 | ||
| Anmerkung: |
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| Gebührenschuldner ist derjenige, gegen den sich die Maßnahme richtet (Betroffener). |
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120.61 | Unberechtigtes Anfordern von Beamten oder Fahrzeugen oder Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei | Erstattung der Aufwendungen | ||
| Anmerkung: |
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| Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat. |
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120.62 | Einsatz der Polizei nach Alarmierung auf Grund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage | Je Fehlalarm pauschal zwei | ||
| Anmerkung: |
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| Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchversuch ausgelöst wurde. |
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| Gebührenschuldner ist |
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| - | bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, | ||
| - | bei Anlagen, die nicht an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, | ||
| - | bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde, | ||
120.63 | Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der Allgemeinen Kostenverordnung nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist | gebührenfrei | ||
120.64 | Überlassung von Absperrgittern (Druckgittern) an natürliche Personen oder sonstige private Veranstalter oder Einrichtungen (je Druckgitter und angefangene 24 Stunden) | 5 | ||
120.70 | Schriftliche Verbote und Gebote nach dem Brem.Polizeigesetz | 58 bis 1 150 | ||
121 |
Melde- und Ausweiswesen |
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121.00 | Einfache Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 1 Meldegesetz |
je Einwohner | ||
121.01 | Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 Meldegesetz |
je Einwohner | ||
121.02 | Melderegisterauskunft, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht | je Einwohner | ||
121.03 | Melderegisterauskunft aus der mikroverfilmten Kartei | je Einwohner | ||
121.04 | Automatisierte Auskunftserteilung | Gebühr nach Zeit- und | ||
121.05 | Meldebescheinigung | je Bescheinigung | ||
121.06 | Meldebescheinigung, deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen | je Bescheinigung | ||
121.07 | Erteilung oder Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Markt- und Meinungsforschungsinstitute | 129 | ||
121.08 | Meldebescheinigung aus der mikroverfilmten Kartei | je Einwohner | ||
121.1 | Personalausweise |
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121.10 | Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises auf Grund einer Veränderung des Namens | 8 | ||
121.11 | Neuausstellung eines Personalausweises vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Personalausweises aus anderem Grund | 10 | ||
121.12 | Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises | 8 | ||
122 |
Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten |
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122.06 | Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung | 43 bis 800 | ||
122.07 | Verfügung nach dem Gesetz über das Halten von Hunden | 40 bis 800 | ||
122.08 | Einlösung eingefangener Hunde | 21 | ||
| Anmerkung: |
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| Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstige Aufwendungen für Pflege und Transport des Tieres zu erstatten. |
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122.11 | Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln | 17 | ||
122.12 | Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde | 40 bis 550 | ||
| Anmerkung: |
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| Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten. |
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122.13 | Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer | 35 | ||
123 |
Sonstiges |
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123.0 | Verwaltung von Fundsachen |
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123.00 | bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR | gebührenfrei | ||
123.01 | bei einem Schätzwert über 15 EUR | 10 v. H. des Schätzwertes | ||
123.02 | soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert | 2 v. H. des Schätzwertes | ||
| Anmerkungen zu 123.00 bis 123.02: |
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123.03 | Bescheinigung in Fundangelegenheiten | 5 | ||
123.1 | Wohnwagen und Wohnwagenplätze |
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123.10 | Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen gem. § 2 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen | 9 | ||
123.11 | Genehmigung nach 123.10 bei mehr als einer Woche je Wagen | 13 bis 115 | ||
123.12 | Zulassung eines Wohnwagenplatzes gem. § 3 des Wohnwagengesetzes | 52 bis 287 | ||
123.2 | Sonstige Gebühren |
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123.20 | Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen | gebührenfrei | ||
123.21 | Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Jugendschutzgesetz oder § 5 Abs. 3 Jugendschutzgesetz | 10 bis 92 | ||
123.22 | Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz | 40 bis 173 | ||
13 |
Personenstandswesen |
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13.1 |
Eheschließung |
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13.1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG), |
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13.1.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40 | ||
13.1.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 80 | ||
13.1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV), |
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13.1.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 | ||
13.1.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 40 | ||
13.1.3 | Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG) |
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13.1.3.1 | vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 PStG) | 25 | ||
13.1.3.2 | außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 3 PStG) | 80 | ||
13.1.3.3 | im Übrigen | gebührenfrei | ||
13.2 |
Ehefähigkeitszeugnis |
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13.2.1 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG), |
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13.2.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40 | ||
13.2.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 80 | ||
13.2.1.3 | wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei | ||
13.2.2 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer | 40 | ||
13.3 |
Begründung einer Lebenspartnerschaft |
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13.3.1 | Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG), |
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13.3.1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 40 | ||
13.3.1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 80 | ||
13.3.2 | Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV), |
| ||
13.3.2.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 20 | ||
13.3.2.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 40 | ||
13.3.3 | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft |
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13.3.3.1 | vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 PStG) | 25 | ||
13.3.3.2 | außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG) | 80 | ||
13.3.3.3 | im Übrigen | gebührenfrei | ||
13.4 |
Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen |
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13.4.1 | Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) | 25 | ||
13.4.2 | Beurkundung |
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13.4.2.1 | einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG) | 65 | ||
13.4.2.2 | einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG) | 65 | ||
13.4.2.3 | einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG) | 65 | ||
13.4.2.4 | einer Geburt im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG) | 50 | ||
13.4.2.5 | eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG) | 30 | ||
13.4.3 | Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung |
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13.4.3.1 | zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs. 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG) | 25 | ||
13.4.3.1.1 | zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird | gebührenfrei | ||
13.4.3.2 | zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Abs. 1 PStG) | 30 | ||
13.4.3.3 | zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Abs. 1 PStG) | gebührenfrei | ||
13.4.3.4 | zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) | gebührenfrei | ||
13.4.3.5 | zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG) | 25 | ||
13.4.3.5.1 | zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält | gebührenfrei | ||
13.4.4 | Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) | 10 | ||
13.5 |
Personenstandsurkunden |
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13.5.1 | Ausstellung von Personenstandsurkunden (§ 55 PStG, §§ 49 bis 52 PStV) |
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13.5.1.1 | Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Abs. 1 PStG) | 10 | ||
13.5.1.2 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) | 10 | ||
13.5.1.3 | Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) | 8 | ||
13.5.1.4 | für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 5 | ||
13.5.2 | Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG) | gebührenfrei | ||
13.5.3 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) | 10 | ||
13.5.4 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG) | nach Zeitaufwand gemäß Allgemeinen Kostenverordnung | ||
13.5.5 | Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 PStG) | gebührenfrei | ||
13.5.6 | Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 PStG) | gebührenfrei | ||
| Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6: |
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| Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder zukünftigen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der Diensträume des Standesamtes. |
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140 |
Feldordnungsrecht |
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140.00 | Bestätigung als Feldhüter gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Feldordnungsgesetzes | 63,25 | ||
| Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist | gebührenfrei | ||
140.01 | Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 des Feldordnungsgesetzes | 5 v.H. des Betrages, | ||
| Anmerkung: |
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| Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres. |
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40.02 | Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes | 4 bis 23 | ||
140.03 | Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 des Feldordnungsgesetzes | 2 bis 10 | ||
140.04 | Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag | 5 | ||
140.05 | Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag | 3 | ||
150 |
Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften |
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150.31 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 40 bis 173 | ||
150.32 | Verlängerung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 17 bis 40 | ||
150.33 | Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung | 52 bis 1 040 | ||
150.36 | Rücknahme und Widerruf von Festsetzungen nach § 69 Gewerbeordnung nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts | 52 bis 673 |