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Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2002 Inkrafttreten01.04.2024 Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 455
Gliederungsnummer:203-c-2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 455), zuletzt Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 53)"

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juris-Abkürzung: InKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-2
Amtliche Abkürzung:InKostV
Ausfertigungsdatum:20.08.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 455
Gliederungs-Nr:203-c-2
Kostenverordnung für die innere Verwaltung
(InKostV)
Vom 20. August 2002
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 53)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der inneren Verwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet. In den Kostensätzen der Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis Inneres ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Inneres

Der Senator für Inneres kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Inneres ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. August 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Inhaltsübersicht

Nummer

Kostentatbestand

101

Legalisation und Apostillen

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

111

Stiftungen und Vereine

112

Namensänderungsrecht

114

Glücksspiel

115

Sammlungen

118

Schornsteinfegerwesen

120

Allgemeines Polizeirecht

121

Melde- und Ausweiswesen

122

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

123

Sonstiges

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen § 13 Personenstandsgesetz

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 Personenstandsgesetz

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

140

Feldordnungsrecht

160

Waffengesetz

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung

 

Nummer

Kostentatbestand

Kosten in EUR

 

101

Legalisation und Apostillen

 

 

101.01

Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

20

 

101.02

Erteilung der Apostille nach Haager Übereinkommen vom 5. März 1961

20

 

110

Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen

 

 

110.01

Befreiung von Beschränkungen und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Absatz 1 bis Absatz 3 Gesetz über die Sonn- und Feiertage

49 bis 426

 

110.02

Genehmigung zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken

73

 

110.03

Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

136 bis 1 300

 

111

Stiftungen und Vereine

Bei juristischen Personen, die weder gemeinnützig sind noch mildtätigen Zwecken dienen

Bei juristischen Personen, die gemeinnützig sind oder mildtätigen Zwecken dienen

111.01

Entscheidung über Anerkennung einer Stiftung nach §§ 80 Absatz 2, 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Entscheidung über Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

430 bis 10 400

215 bis 5 200

111.02

Entscheidungen über Genehmigungen nach §§ 85a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Satzungsänderungen von Stiftungen), nach § 83c Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3 BremStiftG (Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz) und nach § 87 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Auflösungen von Stiftungen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

120 bis 3 100

62 bis 1 580

111.03

Entscheidungen über Zulegungen und Zusammenlegungen von Stiftungen nach §§ 86b, 86e BGB i.V.m. § 2 BremStiftG sowie über Aufhebungen nach § 87a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG

250 bis 3 400

125 bis 1 700

111.04

Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB

250 bis 3 200

125 bis 1 620

111.05

Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 BremStiftG (Beanstandungen und Anordnungen), § 8 BremStiftG (Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten) und § 9 BremStiftG (Klärung und 260 bis 10 000 130 bis 5 000 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen); Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB i.V.m. § 2 BremStiftG

300 bis 10 300

150 bis 5 180

111.06

Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen

108 bis 550

54 bis 275

111.07

Bescheinigung nach Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen

12

6

111.08

Prüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BremStiftG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

210 bis 10 200

105 bis 5 100

111.09

Prüfung der nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen

60 bis 1 070

gebührenfrei

111.11

Ausführliche, über allgemeine Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits geründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung

150 bis 6 000

gebührenfrei

112

Namensänderungsrecht

 

 

112.01

Familiennamensänderung nach § 1 Namenänderungsgesetz (NamÄndG) oder Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG

211 bis 1 397

 

114

Glücksspiel

 

 

114.0

Veranstalten öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.01

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. §§ 3 f. Bremisches Glücksspielgesetz (BremGlüG) sofern nicht Nummer 114.02 Anwendung findet

1,9 Promille des zugelassenen Spielkapitals abzüglich der Lotteriesteuer sofern diese erhoben wird, aufgerundet auf volle Euro

 

114.02

Genehmigung öffentlicher Ausspielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG

87

 

114.03

Zulassung eines Totalisators für Zahlenwetten, Fußballwetten oder von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“

pro Kalenderjahr 2 022

 

114.04

Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021

2 568

 

114.05

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021

215 bis 2 568

 

114.07

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele

73 bis 474

 

114.08

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis oder Konzession

158 bis 2 568

 

114.1

Vermitteln öffentlichen Glücksspiels

 

 

114.11

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

183 bis 2 568

 

114.12

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

pro Kalenderjahr 1 490

 

114.13

Erteilung der Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG

pro Kalenderjahr 1 490

 

114.14

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4, 5 GlüStV 2021

215 bis 2 568

 

114.16

Versagung, Änderung, Aufhebung der Erlaubnis

67 bis 1 541

 

114.17

Anerkennung von Schulungsanbietern nach § 5c Absatz 3 BremGlüG

523 bis 2 421

 

114.2

Pferdewetten

 

 

114.21

Erteilung der Erlaubnis als Totalisator für Pferderennen nach § 27 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

215 bis 897

 

114.22

Erteilung einer Buchmacherkonzession nach § 2 Absatz 1 RennwLottG

215 bis 897

 

114.23

Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Nebenstelle zu einer Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

177 bis 897

 

114.24

Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG

177 bis 897

 

114.25

Erteilung der Zusatzerlaubnis zum Veranstalten oder Vermitteln von Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021

215 bis 897

 

114.27

Versagung, Änderung oder Aufhebung der Erlaubnis

35 bis 470

 

114.3

Spielbank

 

 

114.31

Erteilung der Zulassung für eine öffentliche Spielbank nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbkZulG)

6 215 bis 14 967

 

114.32

Genehmigung von neuen Geldspielgeräten

158 bis 3 000

 

114.33

Genehmigung der Überschreitung der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten

158 bis 3 000

 

114.34

Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen

158 bis 3 000

 

114.35

Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der öffentlichen Spielbank nach § 3 Absatz 6 BremSpielbkZulG

1 469 bis 14 581

 

114.36

Versagung, Änderung, Aufhebung der Konzession nach § 3 Absatz 1 BremSpielbkZulG

128 bis 14 455

 

114.4

Glücksspielaufsicht

 

 

114.41

Notwendige Nachkontrolle eines Betriebs nach den Nummern 114.01, 114.04, 114.11, 114.12, 114.13, 114.21, 114.22, 114.23, 114.31

158 bis 360

 

114.42

Untersagung von unerlaubter Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 1 BremGlüG

115 bis 1 490

 

114.43

Untersagungen und Anordnungen im Hinblick auf gesetzliche Verbote nach dem BremGlüG und GlüStV 2021 nach § 9 Absatz 1 GlüStV i.V.m. § 9 Absatz 2 BremGlüG

110 bis 445

 

114.45

Jede sonstige Amtshandlung der Glückspielaufsicht, insbesondere nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 BremSpielbkZulG

18 bis 890

 

115

Sammlungen

 

 

115.01

Amtshandlungen für öffentliche Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften

gebührenfrei

 

118

Schornsteinfegerwesen

 

 

118.0

Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide

 

 

118.01

Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

635

 

118.02

Bestellung eines Stellvertreters des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 11 Absatz 1 SchfHwG

73

 

118.03

Erteilung von Leistungsbescheiden zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG

72 bis 232

 

118.1

Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

 

 

118.11

Grundwert je Abnahme oder Prüfung

12

 

118.12

Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit

8

 

118.13

Bauzustandsbesichtigung, Rohbau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter

2

 

118.14

Zusätzlich je angeschlossener Feuerstätte

6

 

118.15

Zusätzlich je Feuerstätte mit Außenwandanschluss

6,50

 

118.16

Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen
(Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann)

13

 

118.17

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt

1,50

 

118.18

Zuschlag je Arbeitsminute, soweit die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt

1,50

 

118.19

Für eine örtliche Mängelüberprüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

13

 

120

Allgemeines Polizeirecht

 

 

120.0

Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung

 

 

120.01

Für jede bedienstete Person (Beamtinnen und Beamten sowie bei der Polizei angestellten Personen)

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) Ziffer 103.00, Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (GebBeitrG) werden gesondert erhoben

 

120.02

für den Einsatz eines Kraftrades

für jeden angefangenen Kilometer 1,73

 

120.03

für den Einsatz eines Personenkraftwagens

für jeden angefangenen Kilometer 2,25

 

120.04

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 2,58

 

120.05

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht

für jeden angefangenen Kilometer 3,65

 

120.06

für den Einsatz eines Streckenbootes

für jede angefangene Betriebsstunde 227,94

 

120.07

für den Einsatz eines Hafen- oder Schlauchbootes
(Anmerkung zu Nummer 120.01 bis 120.07
Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG)

für jede angefangene Betriebsstunde 103,22

 

120.08

für die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, sofern der Einsatz des Rettungsfahrzeugs durch eigenes Verschulden der Gebührenschuldnerin/ des Gebührenschuldners verursacht wurde oder überwiegend in ihrem/seinem Interesse liegt

Abrechnung nach der Kostenordnung für die Feuerwehr der Stadtgemeinde Bremen (Feuerwehrkostenordnung)

 

120.1

Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst

 

 

120.11

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist (z.B. Schwerlasttransporte)

255 für das erste eingesetzte Fahrzeug,
146 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.12

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Sicherung von Transporten, wenn durch die Ladung die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist

179 für das erste eingesetzte Fahrzeug,
146 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug

 

120.13

Polizeieinsatz zur Begleitung oder Beförderung von Personen, wenn diese sich durch eigenes Verschulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummern 120.3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.14

Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit das wiederholte Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist
(Anmerkung:
Die Beteiligten der Störungen bzw. Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.15

Polizeieinsatz für die Begehung zur Abnahme bei der Polizei aufgeschalteter, neu installierter Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen
(Anmerkung:
Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.16

Polizeieinsatz bei der Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.17

Polizeieinsatz zur kurzfristigen Bewachung von Gebäuden, Grundstücken, Wohnwagen oder Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.18

Polizeieinsatz bei verkehrslenkenden Maßnahmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.19

Polizeieinsatz zur Beseitigung der Behinderung von Einsatzkräften wie Notärztinnen/ Notärzten, Sanitäterinnen/ Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.2

Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG

 

 

120.21

Polizeieinsatz bei einem unberechtigten Anfordern von bediensteten Personen oder Fahrzeugen Polizei
(Anmerkung:
Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.22

Polizeieinsatz aufgrund einer Beschädigung oder Verunreinigung der Einrichtungen oder Fahrzeuge der Polizei

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.23

Polizeieinsatz nach Alarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage
(Anmerkung:
Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde.
Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde.
In den übrigen Fällen die Anlagenbesitzerin/der Anlagenbesitzer)

149

 

120.3

Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG

 

 

120.31

Pauschale für die Zeit der Verbringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung

73

 

120.32

Reinigungspauschale bei Verunreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person oder bei Verunreinigung einer Gewahrsamszelle durch eine untergebrachte Person

73

 

120.33

Unterbringung von Personen im Polizeigewahrsam
(Anmerkungen:
Die Aufwendungen bei der Unterbringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen.
Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist.
Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten)

für jede angefangenen 12 Stunden 79

 

120.4

Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern
(Anmerkung:
Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten)

 

 

120.41

für jede bedienstete Person

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.42

für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges beim Abschleppen oder Befördern

für jeden angefangenen Kilometer die Sätze nach Nummern 120.02 bis 120.05

 

120.43

für den Einsatz von Wasserfahrzeugen der Wasserschutzpolizei

für jede angefangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummern 120.06 und 120.07

 

120.5

Sicherstellung nach § 21 BremPolG, § 94, § 111b Strafprozessordnung
Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für:

 

 

120.51

ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfsmotor)

1

 

120.52

ein Kraftrad ohne Beiwagen

1,50

 

120.53

ein Kraftrad mit Beiwagen oder einen Anhänger

1,70

 

120.54

einen Personenkraftwagen oder ein Kombifahrzeug

3,50

 

120.55

einen Lastkraftwagen oder Omnibus

6

 

120.56

ein Wasserfahrzeug

4

 

120.57

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter

1,70

 

120.58

ein Fahrzeugteil oder Ähnliches bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter

3,50

 

120.6

Sonstige Amtshandlungen

 

 

120.61

§ 4 Absatz 4 BremGebBeitrG Einsatz des Polizeivollzugsdienstes

Abrechnung nach Zeitaufwand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach § 11 BremGebBeitrG werden gesondert erhoben

 

120.62

Schriftliche Verbote und Gebote nach dem BremPolG (z.B. Erteilung eines Platzverweises nach § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG))
(Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen)

Abrechnung nach Abschnitt 120.0

 

120.63

Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin/zum Hilfspolizeibeamten nach § 138 Absatz 1 BremPolG
(Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der Antragsteller eine Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist oder die Bestellung von Amts wegen erfolgt)

Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

120.7

Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist.

gebührenfrei

 

121

Melde- und Ausweiswesen

 

 

121.01

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

10 je Einwohner

 

121.02

Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG

17 je Einwohner

 

121.03

Melderegisterauskunft nach §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht

29 je Einwohner

 

121.04

Melderegisterauskunft nach § 44 BMG aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen

25 bis 63 je Einwohner

 

121.05

Einfache Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG

8 je Einwohner

 

121.06

Gruppenauskünfte nach § 46 BMG

Grundgebühr i.H.v. 50 zzgl. 200 pro angefangenen 1 000 abgerufenen Personen

 

121.07

Meldebescheinigung nach § 18 BMG

10 je Bescheinigung

 

121.08

Meldebescheinigung nach § 18 BMG deren Ausstellung besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen

29 je Bescheinigung

 

121.09

Meldebescheinigung nach § 18 aus der mikroverfilmten Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen

27 bis 55 je Einwohner

 

121.10

Einfache Melderegisterauskunft nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende

gebührenfrei

 

121.11

Gebühr Melderegisterauskunft für Parteien nach § 50 Absatz 1 BMG

Grundgebühr bei einer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG
75

 

 

 

zuzüglich je weiterer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG
43

 

 

 

zuzüglich je Person, über die Auskunft erteilt wird,
1

 

121.12

Schriftliche Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG i.V.m. § 34 Absatz 2 Satz 5 1. Alt. BMG

13
je Datenübermittlung/Auskunft

 

121.13

Eintragung eines Künstlernamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Passgesetz (PassG) und § 5 Absatz 2 Nummer 12 Personalausweisgesetz (PAuswG)

146 bis 566

 

121.14

Eintragung eines Ordensnamens gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PassG und § 5 Absatz 2 Nummer 12 PAuswG

146 bis 529

 

122

Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

 

122.01

Verfügung nach den Vorschriften über Lärmbekämpfung

43 bis 800

 

122.02

Verfügung nach § 2 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absätze 4 bis 8 Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeHG)

233 bis 792

 

122.04

Sicherstellung und Verwahrung sichergestellter Hunde nach § 5 Absatz 4 BremHundeHG
(Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten)

119 bis 329

 

122.05

Erlaubnis zum Abbrennen von Fackeln nach § 7 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

34

 

122.06

Ausnahmegenehmigung für Osterfeuer nach § 8 Absatz 2 Bremisches Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

41

 

122.07

Ausnahmegenehmigung für die Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

24

 

122.08

Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 des Bremischen BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten)

(Anmerkung: Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr. 122.08 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben)

105

 

122.09

Zuschlag bei Tatbestand nach 122.08 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs

72

 

122.10

Zuschlag bei Tatbestand nach 122.08 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs

143

 

123

Sonstiges

 

 

123.0

Verwaltung von Fundsachen

 

 

123.01

bei einem Schätzwert bis zu 15 EUR

gebührenfrei

 

123.02

bei einem Schätzwert über 15 EUR

10 Prozent des Schätzwertes mindestens 4

 

123.03

bei einem Schätzwert über 15 EUR
soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert
(Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03:

a)

Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

b)

Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.

c)

Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten)

2 Prozent des Schätzwertes

 

123.04

Bescheinigung in Fundangelegenheiten

6

 

123.1

Wohnwagen und Wohnwagenplätze

 

 

123.11

Genehmigung zur Aufstellung von Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen

10,50

 

123.12

Genehmigung nach 123.11 bei mehr als einer Woche je Wagen

15 bis 130

 

123.13

Zulassung eines Wohnwagenplatzes nach § 3 Wohnwagengesetzes

60 bis 327

 

123.2

Sonstige Gebühren

 

 

123.21

Ausweise für die Presse zum Passieren von Absperrungen

gebührenfrei

 

123.23

Anordnungen, Maßnahmen nach §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz

45 bis 197

 

131

Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG)

 

 

131.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

52

 

131.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

88

 

131.03

wenn auch ausländisches Recht zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist

132

 

131.04

wenn auch ausländisches Recht zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

176

 

131.05

Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV)

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

27

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

66

 

131.06

Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG

 

 

 

a)

vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG

33

 

 

b)

außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG

104

 

131.07

Erhöhung des Kostensatzes zu 131.06b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden)

57

 

131.08

an einem Außentraustandort

114

 

131.09

im Übrigen

gebührenfrei

 

132

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG

 

 

132.01

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

52

 

132.02

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

 

 

 

a)

ohne inhaltliche Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

88

 

 

b)

mit inhaltlicher Überprüfung von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

132

 

132.03

wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist

gebührenfrei

 

132.04

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer

66

 

134

Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen

 

 

134.01

Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV

 

 

 

a)

Versicherung an Eides Statt bei Hinzuziehung eines nicht gerichtlich vereidigten Dolmetschers gemäß § 2 Absatz 2 PStV

33

 

 

b)

Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 13 Absatz 2 PStG

33

 

134.10

Beurkundung

 

 

134.11

einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG

103

 

134.12

einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG

103

 

134.13

einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG

103

 

134.14

einer Geburt im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

103

 

134.15

eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Absatz 1 PStG

66

 

134.20

Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung

 

 

134.21

zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Absatz 1 PStG oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen nach § 42 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

73

 

 

c)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

117

 

134.22

zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird

gebührenfrei

 

134.23

zur Namensangleichung nach Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG

66

 

134.24

zur Namensangleichung nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG

gebührenfrei

 

134.25

zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG

gebührenfrei

 

134.26

zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG

 

 

 

a)

wenn nur deutsches Recht zu beachten ist

40

 

 

b)

wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist

73

 

134.27

zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält

gebührenfrei

 

134.28

zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a Absatz 1 PStG

18

 

134.29

zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG

46

 

134.30

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird

gebührenfrei

 

134.31

Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV

13

 

131.32

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

135

Ausstellung von Personenstandsurkunden

 

 

135.01

Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG

13

 

135.02

Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 56 Absatz 4 Satz 2 PStG

13

 

135.03

Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 56 Absatz 4 Satz 1 PStG

7

 

135.04

für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

135.05

Ausstellung einer öffentlichen Urkunde

 

 

 

a)

aus einem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

13

 

 

b)

aus einem Personenstandseintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG

13

 

 

c)

für ein zweites und jedes weitere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

135.06

Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.07

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV

13

 

135.08

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG

13

 

135.09

Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag nach § 65 PStG

gebührenfrei

 

135.10

Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG

gebührenfrei

 

135.11

Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV

13

 

135.12

Mehrsprachige Formulare nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i. V. m. Artikel 1 nach § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts

13

 

135.13

für ein zweites und jedes weitere Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1991 i.V.m. Artikel 1 nach § 1120 ZPO des Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte

7

 

135.14

Suchgebühren für die Ermittlung von Registereinträgen, wenn keine ausreichenden Angaben gemacht werden und die Ermittlung einen erhöhten Zeitaufwand verursacht
(Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14:
Auslagen sind gesondert nach § 11 BremGebBeitrG in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.
Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes)

Abrechnung nach Zeitaufwand
gem. Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00

 

135.15

Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG

13

 

135.16

für ein zweites und jedes weitere Exemplar einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

7

 

140

Feldordnungsrecht

 

 

140.01

Bestätigung als Feldhüter nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz

72

 

 

Wenn Antragsteller Behörde oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist

gebührenfrei

 

140.02

Bescheid über die Aufrechterhaltung einer Pfändung nach § 12 Feldordnungsgesetz
(Anmerkung: Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder der Ersteigerer des gepfändeten Tieres)

5 Prozent des Betrages, durch dessen Zahlung die Pfandsache eingelöst werden kann, mindestens 13

 

140.03

Schriftliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

5 bis 27

 

140.04

Mündliche Aufforderung des Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

3 bis 12

 

140.05

Verwahrung von Vieh (außer Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz

6

 

140.06

Verwahrung von Hausgeflügel, sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag

4

 

160

Waffengesetz (WaffG)

 

 

160.01

§ 3 Absatz 3 WaffG
Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen

65

 

160.02

a)

§ 4 Absatz 3 Regelüberprüfung

51

 

 

b)

§ 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

45

 

160.03

§ 9 Absatz 2 WaffG
Nachträgliche Auflagen

43 bis 283

 

160.04

§ 9 Absatz 3 WaffG
Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte

57 bis 332

 

160.05

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

91

 

160.06

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe

60

 

160.07

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

60

 

160.08

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG

73

 

160.09

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

60

 

160.10

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler

270

 

160.11

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte

202

 

160.12

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige

270

 

160.13

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben
(Anmerkung:
Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15)

59

 

160.14

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung)

59

 

160.15

§ 20 Absatz 1 WaffG

29

 

 

Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte

 

 

160.16

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument

30

 

160.17

§ 10 Absatz 1 WaffG
Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument

73

 

160.18

§ 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte

29

 

160.19

§ 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Eintragung einer weiteren Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte

51

 

160.20

Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument

Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung des jeweiligen Dokuments

 

160.21

Korrekturen in Erlaubnisdokumenten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden
(Anmerkung:
Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen)

18

 

160.22

§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

49

 

160.23

§ 10 Absatz 2 WaffG
Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte

41

 

160.24

§ 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb

25

 

160.25

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins

59 bis 213

 

160.26

§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein

25

 

160.27

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausstellung oder Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

228

 

160.28

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG

89

 

160.29

§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG
Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge)

41

 

160.30

§ 10 Absatz 4 WaffG
Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins

106

 

160.31

§ 10 Absatz 5 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten

181

 

160.32

§ 11 Absatz 1 oder Absatz 2 WaffG
Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition

47

 

160.33

§ 12 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten

47 bis 177

 

160.34

§ 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen)

67

 

160.35

§ 14 Absatz 5 WaffG
Erteilung einer Erwerbserlaubnis

82

 

160.36

§ 16 Absatz 2 WaffG
Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege

85

 

160.37

§ 16 Absatz 3 WaffG
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege

47 bis 177

 

160.38

§ 17 Absatz 2 WaffG
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas

275

 

160.40

§ 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG
Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung

44

 

160.41

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

88 bis 3 629

 

160.42

§ 21 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition
(Anmerkung:
Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG)

88 bis 3 628

 

160.43

§ 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.44

§ 21a in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Bewilligung von Fristverlängerungen

25 Prozent der Gebühr für die entsprechende Erlaubnis

 

160.45

§ 22 Absatz 1 WaffG
Prüfung der Fachkunde

996

 

160.46

§ 25a WaffG
Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe

44

 

160.47

§ 26 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen

88 bis 628

 

160.48

§ 27 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung

77 bis 474

 

160.49

§ 27 Absatz 4 WaffG
Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter

40 bis 236

 

160.49a

§ 27a Absatz 1 WaffG
Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte

57 bis 862

 

160.49b

§ 27a Absatz 2 WaffG
Untersagung der Benutzung einer Schießstätte

62 bis 172

 

160.50

§ 28 Absatz 3 WaffG
Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person

53

 

160.51

§ 28 Absatz 4 WaffG
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein

48

 

160.52

§ 29 WaffG
Verbringen von Schusswaffen oder Munition in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes

 

 

 

a)

eine Position

34

 

 

b)

2 bis 5 Positionen

58

 

 

c)

6 bis 10 Positionen

82

 

 

d)

11 bis 50 Positionen

107

 

 

e)

51 bis 100 Positionen

131

 

 

f)

mehr als 100 Positionen

155

 

 

(Anmerkung:
Eine Position bestimmt sich wie folgt:
Bei Waffen: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummern
Bei Munition: identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AWaffV mit identischen Geschossen)

 

 

160.53

§ 30 WaffG
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG

107

 

160.54

§ 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses

27

 

160.55

§ 32 Absatz 1 WaffG
Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses

27

 

160.56

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen

79

 

160.57

§ 32 Absatz 6 WaffG
Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass

62

 

160.58

§ 32 Absatz 6 WaffG
Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass

27

 

160.59

Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass

27

 

160.60

§ 37g WaffG
Austragen einer Waffe
Austragen mehrerer Waffen innerhalb eines Überlassungsvorgangs (gleichzeitig an denselben Erwerber)

24

 

160.61

§ 36 Absatz 3 WaffG

 

 

 

a)

Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

139

 

 

b)

Gebühr für eine Nachkontrolle bei festgestellten Verstößen

80

 

 

c)

Amtshilfeersuchen zur Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung

46

 

 

(Anmerkung:
Anfallende Kosten und Gebühren der Prüfbehörde sind vom Gebührenschuldner zu entrichten oder bei erfolgter Verauslagung vom Gebührenschuldner zu erstatten)

Tatsächlich angefallene Kosten und Gebühren der Prüfbehörde

 

160.62

§ 36 Absatz 6 WaffG
Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung

131

 

160.63

§ 37c Absatz 3 WaffG
Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

50

 

160.64

§ 37b Absatz 3 und 5, § 37d Absatz 2 und 5 WaffG
Bearbeitung einer Anzeige zum Abhandenkommen von (unbrauchbar gemachten) Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden § 37h WaffG Ausstellung einer

27
Je Waffe
Je Munitionsart
Je Erlaubnis

 

164.64a

Anzeigebescheinigung

43 bis 186

 

160.65

§ 39 Absatz 3 WaffG
Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat

73

 

160.66

§ 41 WaffG
Anordnung oder Aufhebung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition

267 bis 598

 

160.67

§ 42 Absatz 2 WaffG
Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen

75 bis 218

 

160.68

§ 45 WaffG
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis

250 bis 1 096

 

160.69

§ 37c Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Anordnung weiterer Maßnahmen

35 bis 149

 

160.70

§ 37c Absatz 2 Nummer 1, § 40 Absatz 5 Satz 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände

153 bis 644

 

160.71

§ 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden

73 bis 203

 

161

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

 

161.01

§ 2 AWaffV
Abnahme der Sachkundeprüfung

218

 

161.02

§ 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

236 bis 1 087

 

161.03

§ 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

102 bis 552

 

161.04

§ 9 Absatz 2 AWaffV
Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes

47 bis 124

 

161.05

§ 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV
Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen

38

 

161.06

§ 10 Absatz 4 AWaffV
Untersagung der Ausübung der Aufsicht

59 bis 119

 

161.09

§ 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung

39 bis 229

 

161.10

§ 14 AWaffV
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung

59 bis 272

 

161.11

§ 19 Absatz 1 Satz 6 AWaffV
Abstempeln der Karteiblätter der Ersatzdokumentation in Karteiform

26 pro angefangene 50 Stück

 

161.12

§ 20 Absatz 4 AWaffV
Zulassung einer Ausnahme

40

 

161.13

§ 23 Absatz 2 AWaffV
Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen

53 bis 130

 

161.14

§ 25 Absatz 1 und 2 AWaffV
Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes

126 bis 223

 

161.15

Sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind
(Anmerkung:
Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt)

15 bis 545

 

162

Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

 

 

162.01

§ 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG
Zulassung einer Ausnahme

 

 

162.02

§ 37g WaffG
Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung

 

 

162.03

§ 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung

 

 

162.04

§ 55 Absatz 2 WaffG
Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen

 

 

162.05

§ 56 WaffG
Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher

 

 

162.06

Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die in dienstlichem Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden

 

 


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