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  • Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremPerformaG) vom 21. Dezember 1999

Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen (BremPerformaG)

Veröffentlichungsdatum:30.12.1999 Inkrafttreten01.01.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 690)
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 309
Gliederungsnummer:2040-n-1

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juris-Abkürzung: BremPerformaG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-n-1
Amtliche Abkürzung:BremPerformaG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-n-1
Gesetz über den Eigenbetrieb Performa Nord
Eigenbetrieb des Landes Bremen
(BremPerformaG)
Vom 21. Dezember 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 6 neu gefasst durch Gesetz vom 18.10.2022 (Brem.GBl. S. 690)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Ziele und Aufgaben
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Betriebsleitung
§ 5Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6Aufsicht
§ 7 Betriebsausschuss
§ 8Festsetzung spezieller Entgelte
§ 9Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10Sondervermögen
§ 11Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 12Wirtschaftsplan
§ 13Zwischenberichte
§ 14Jahresabschluss und Lagebericht
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 15Übergang der Aufgaben
§ 16Überleitung des Personals
§ 17Inkrafttreten

Abschnitt 1
Organisation und Verwaltung

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Eigenbetrieb für Personal-, Finanz-, Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen errichtet. Er ist eine nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtung des Landes Bremen und bildet ein Sondervermögen mit selbständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen. Der Name kann im Geschäftsverkehr durch klarstellende Zusätze ergänzt werden.

(3) Für den Eigenbetrieb gelten die §§ 3 bis 28 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 8 000 000 Deutsche Mark.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, die Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Erbringung von Personal-, Finanz-, Versicherungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu unterstützen.

(2) Dem Eigenbetrieb obliegen für die Bediensteten und Versorgungsempfänger des Landes und der Stadtgemeinde Bremen die Durchführung und der Vollzug der Entscheidungen insbesondere in den Bereichen Besoldung, Vergütung, Löhne, Versorgung, Zusatzversorgung, Beihilfen, Freie Heilfürsorge und Kindergeld sowie bei der Abrechnung der Bezüge und der Festsetzung von sozialen Leistungen und Nebenleistungen. Im Umfang der ihm vom Senat nach Art. 118 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen übertragenen Befugnisse trifft er auch die Entscheidungen. Er entscheidet über Grundsatzfragen der Beschaffung nach der geltenden Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und über die gegen das Land und die Stadtgemeinde Bremen geltend gemachten Haftpflichtansprüche und wickelt diese ab. Der Eigenbetrieb ist zentrale Beschaffungsstelle im Umgang der ihm übertragenen Aufgaben.

(3) Der Eigenbetrieb bietet folgende Dienstleistungen an:

1.

Bearbeitung von allgemeinen Personalangelegenheiten im Auftrag,

2.

Haftpflicht- und Kaskodeckungsschutz über kommunale Schadensausgleiche,

3.

Durchführung von Beschaffungen.

Der Eigenbetrieb erbringt seine Dienstleistungen auf Grund von Vereinbarungen mit den Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.

(4) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.

(5) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Beamten stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen.

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einem Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet.

(2) Zur Vertretung werden für die Geschäftsbereiche des Eigenbetriebes stellvertretende Geschäftsführer bestellt. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

(3) Der Geschäftsführer wird vom Senator für Finanzen für die Dauer von jeweils höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Finanzen kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere Grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

(4) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbstständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere

1.

Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten. Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Betriebsleitung berührt ist;

2.

Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;

3.

Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die Beschaffung von Verbrauchs- sowie Investitionsgütern;

4.

Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Finanzen;

5.

Abschluss von Vereinbarungen über die vom Eigenbetrieb zu erbringenden Leistungen;

6.

Planung und Organisation des Eigenbetriebes.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Finanzen die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Finanzen führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 unterliegt der Eigenbetrieb der Fachaufsicht des Senators für Finanzen. Bundesrechtlich geregelte Aufsichtsbefugnisse bleiben unberührt.

(3) Der Senator für Finanzen

1.

legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,

2.

beauftragt den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,

3.

legt nach Prüfung gemäß § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden dem Betriebsausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.

(4) Der Zustimmung des Senators für Finanzen bedürfen

1.

der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen,

2.

erfolggefährdende Mehraufwendungen.


§ 7
Betriebsausschuss

(1) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Performa Nord - Personal, Finanzen, Organisation, Management -, Eigenbetrieb des Landes Bremen.

(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über

1.

die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,

2.

die zwischen dem Senator für Finanzen und der Betriebsleitung zu vereinbarenden Kontrakte,

3.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

4.

die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

5.

die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,

6.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,

7.

die Festsetzung von Entgelten, soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist.


§ 8
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

Bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und in seinen eigenen Personalangelegenheiten vertritt der Eigenbetrieb in gerichtlichen Verfahren die Freie Hansestadt Bremen. Im Übrigen obliegt die gerichtliche Vertretung des Eigenbetriebes dem Senator für Finanzen oder der sonst zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10
Sondervermögen

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

§ 11
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich. ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.

(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen. so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang. Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Finanzen dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Bürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen. kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Finanzen die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.

(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50000 Euro können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.

(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen.

§ 13
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Finanzen sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluss schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes und der Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.

§ 14
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.

(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht aufzustellen sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen.

(3) Der Senator für Finanzen hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 15
Übergang von Aufgaben

Die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Eigenbetrieb über, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

§ 16
Überleitung des Personals

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bediensteten der Senatskommission für das Personalwesen und diejenigen, die beim Senator für Finanzen mit Aufgaben des Haftpflichtschadensausgleichs befasst sind, Bedienstete des Eigenbetriebes.

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Bremen, den 21. Dezember 1999

Der Senat


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